BBB AJet

Besondere Beförderungsbedingungen

Besondere Beförderungsbedingungen der TUIfly Vermarktungs GmbH (nachfolgend ABB TUI fly) als vertraglicher Luftfrachtführer für Beförderungen mit AJet als ausführendem Luftfrachtführer (nachfolgend BBB AJet).

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Besonderen Beförderungsbedingungen (BBB AJet) finden auf alle Flüge und sonstigen Dienstleistungen Anwendung, über die mit TUIfly Vermarktungs GmbH unter Einbeziehung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von TUI fly (im Folgenden ABB TUI fly genannt) ein Vertrag abgeschlossen wurde und die durch AJet ausgeführt werden.

1.2. TUIfly Vermarktungs GmbH ist vertraglicher Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und Vertragspartner des Fluggastes. TUIfly Vermarktungs GmbH wird die dem Fluggast geschuldete Luftbeförderung von AJet ausführen lassen. AJet ist ausführender Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.

1.3. Zusätzlich zu diesen BBB AJet gelten die ABB TUI fly. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB AJet und den ABB TUI fly, haben die ABB TUI fly Vorrang.

2. Kontakt zu TUIfly Vermarktungs GmbH und zu AJet

2.1. TUIfly Vermarktungs GmbH ist unter folgender Anschrift erreichbar:

TUIfly Vermarktungs GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover Germany

2.2. In den nachfolgenden Regelungen wird an einzelnen Stellen auf das TUIfly Vermarktungs GmbH Servicecenter verwiesen. Kontaktinformationen zum TUIfly Vermarktungs GmbH Servicecenter finden Sie unter:

https://www.tui.com/service-kontakt/flug/kontakt

2.3. Postanschrift des Unternehmens:

Das AJet Callcenter ist für Service Anfragen unter folgender Telefonnummer erreichbar:

+90 1 8503332538

3. Check-In

Der Fluggast muss rechtzeitig vor Abflug am Check-in-Schalter und am Gate der Fluggesellschaft eintreffen, um alle behördlichen Formalitäten und den Check-in abzuschließen. Er muss in jedem Fall innerhalb der von der Fluggesellschaft festgelegten Mindest-Check-in-Frist am Check-in-Schalter eingetroffen sein, eingecheckt und seine Bordkarte erhalten haben. Sollte der Fluggast nicht innerhalb der Mindest-Check-in-Frist am Check-in-Schalter eintreffen, den Check-in nicht abschließen und seine Bordkarte nicht erhalten oder ohne die erforderlichen Dokumente eintreffen oder nicht reisebereit sein, kann die Fluggesellschaft den für den Fluggast reservierten Platz stornieren, ohne dass sich der Flug verzögert. Die Fluggesellschaft haftet dem Fluggast nicht für Verluste oder Kosten, die durch die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels entstehen.

4. Beförderung von Kindern

Kleinkinder (INF) im Alter von 0 bis 2 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen reisen. Dieser Erwachsene muss mindestens 18 Jahre alt sein. Jeder Erwachsene darf ein Kleinkind begleiten.

Reisen Sie mit mehr als einem Kleinkind: Das erste Kleinkind kann mit einem Kleinkindticket auf dem Schoß des Erwachsenen reisen. Für das zweite Kleinkind muss ebenfalls ein Kleinkindticket ausgestellt und ein separater Sitzplatz gebucht werden. Der Passagier muss einen Kindersitz mitbringen, um das zweite Kleinkind mit einem Sicherheitsgurt zu sichern.

Babys werden in den ersten 48 Stunden nach der Geburt nicht auf AJet-Flügen befördert. Babys im Alter von 2 bis 7 Tagen können nur dann mitfliegen, wenn sie ein ärztliches Attest vorlegen, das bestätigt, dass eine Flugreise unbedenklich ist.

Kinder im Alter von 2 bis 12 Jahren (CHD) dürfen nur mit ihrer Mutter, ihrem Vater oder einem Erwachsenen ab 18 Jahren reisen. Kinder zwischen sieben und zwölf Jahren, die von ihren Eltern oder einem gesetzlichen Vertreter schriftlich die Erlaubnis zum Alleinreisen erhalten haben, können ohne Begleitung reisen (UM). Dieser Service ist im Tarif inbegriffen.

Der allein reisende Minderjährige, seine Eltern oder sein gesetzlicher Vertreter müssen bis zum Abflug am Flughafen warten. Beim Check-in lässt das Personal den gesetzlichen Vertreter des Kindes die notwendigen Dokumente unterschreiben und erklärt den Ablauf.

Kinder im Alter von 12 bis 18 Jahren dürfen allein reisen.

5. Beförderung von Schwangeren

AJet wird alles tun, um sicherzustellen, dass der Flug reibungslos und sicher verläuft, aber es ist wichtig, daran zu denken, dass der Körper einer schwangeren Frau empfindlicher auf Überlastung, Stress, Druck und Klimaveränderungen reagiert.

Von schwangeren Passagieren, die die 28. Schwangerschaftswoche (sieben Monate) noch nicht vollendet haben, wird kein Attest verlangt.

Passagiere, die mit einem einzelnen Baby schwanger sind, können von Beginn der 28. bis Ende der 35. Schwangerschaftswoche reisen, sofern sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die bestätigt, dass keine Fluguntauglichkeit besteht. Ab der 36. Schwangerschaftswoche ist das Reisen für schwangere Passagiere nicht mehr gestattet, auch nicht mit ärztlicher Bescheinigung.

Passagiere, die mit Zwillingen oder Mehrlingen schwanger sind, können mit einer ärztlichen Bescheinigung, die bestätigt, dass keine Fluguntauglichkeit besteht, von Beginn der 28. bis Ende der 31. Schwangerschaftswoche reisen. Ab der 32. Schwangerschaftswoche ist das Reisen für sie nicht mehr gestattet, auch nicht mit ärztlicher Bescheinigung.

Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als sieben Tage sein.

Der Bericht muss von einem Facharzt für das betreffende Fachgebiet auf offiziellem Briefpapier des Arztes oder der Gesundheitseinrichtung, für die er tätig ist, verfasst werden. Er muss den Namen, Vornamen, die Diplomnummer, die Unterschrift und das Ausstellungsdatum des Arztes enthalten.

6. Beförderung von Fluggästen mit Erkrankung, Behinderung oder eingeschränkter Mobilität

6.1. Passagiere mit Erkrankung

Passagiere nach Operationen: Passagiere, die sich in den letzten drei Monaten einer Operation an Herz, Gefäßen, Brustkorb oder Gehirn unterzogen haben (z. B. Bypass, Angioplastie, Herzoperation, Gehirnoperation), können mit einem ärztlichen Attest fliegen.

Passagiere mit medizinischer Unterstützung: Passagiere mit Asthma und anderen chronischen Lungenerkrankungen, Ateminsuffizienz aufgrund einer Herzerkrankung sowie Passagiere, die medizinische Hilfsmittel wie Katheter, Widerstandsgeräte usw. benötigen, können mit einem ärztlichen Attest fliegen.

Passagiere mit Krebs: Passagiere mit Krebs, deren Therapie und Behandlung noch laufen, können mit einem ärztlichen Attest fliegen.

Passagiere mit Multipler Sklerose (MS): Passagiere mit der Möglichkeit von Krankheitsschüben können mit einem ärztlichen Attest fliegen. (MS ist keine psychische Erkrankung, kann aber akute Schübe haben, die das kognitive Verhalten beeinträchtigen.)

Passagiere mit Parkinson: Sie können mit einem ärztlichen Attest fliegen. Das Attest sollte bestätigen, dass sie mit oder ohne Begleitung reisen können.

Passagiere mit Alzheimer und Demenz: Sie können mit einem ärztlichen Attest und nur in Begleitung einer Person reisen.

Passagiere mit Epilepsie: Sie können mit einem ärztlichen Attest fliegen. Sollte ein Passagier, der vor dem Flug einen epileptischen Anfall oder eine Synkope (Ohnmacht) erlitten hat, im Anschluss erklären, dass es ihm gut geht und er fliegen möchte, bitten wir um eine Aktualisierung des ärztlichen Attests.

Passagiere mit spinaler Muskelatrophie (SMA): Sie können mit einem ärztlichen Attest fliegen.

Alleinreisenden Passagiere mit Autismus: Sie werden mit einem ärztlichen Attest, das die Reisefähigkeit ohne Begleitung bestätigt, zum Flug zugelassen. Ein ärztliches Attest ist von Personen mit Autismus nicht erforderlich, wenn sie mit einer Begleitperson auf AJet-Flügen reisen.

ACHTUNG: Für alle von den Passagieren angegebenen Erkrankungen, die nicht unter die oben genannten Fälle fallen, ist ein ärztliches Attest mit dem Vermerk „Der Passagier ist reisefähig“ erforderlich.

Passagiere mit Lebensmittelallergien*, die kein entsprechendes Attest vorlegen können, werden nicht zum Flug zugelassen, da das Flugzeug nicht im Voraus desinfiziert wurde. Wenn der Passagier eine Ticketänderung wünscht, gelten die regulären Ticketbestimmungen.

Zieht der Passagier seine/ihre Erklärung jedoch zurück und möchte an Bord gehen, wird er/sie darauf hingewiesen, dass er/sie die volle Verantwortung für alle gesundheitlichen Probleme trägt, die während des Fluges auftreten können. Die Beförderung erfolgt unter dieser Bedingung.

* Passagiere, die ihre Lebensmittelallergien (Nüsse, Erdnüsse usw.) vor dem Flug am Flughafen melden.

ACHTUNG: Passagiere mit Lebensmittelallergien (Nüsse, Erdnüsse usw.) tragen die volle Verantwortung für alle potenziellen gesundheitlichen Probleme, die während des Fluges auftreten können.

Bei Verdacht auf gesundheitliche Probleme (Husten, Erbrechen, Hautausschlag, Blutungen usw.) behält sich AJet das Recht vor, einen Bericht vom Passagier anzufordern.

6.2. Regeln für ärztliche Atteste

Das ärztliche Attest muss die Formulierung „Der Passagier ist reisefähig“ enthalten.

Das Attest darf nicht älter als 10 Tage sein.

Es muss auf dem Briefkopf des Arztes oder der medizinischen Einrichtung ausgestellt sein und in türkischer oder englischer Sprache verfasst sein.

Das Ausstellungsdatum, der vollständige Name, die Approbationsnummer und die Unterschrift des ausstellenden Arztes müssen im Attest vermerkt sein.

Passagiere, die eine Reiseerlaubnis aus medizinischen Gründen benötigen, reisen in Begleitung. Die Kabinenbesatzung stellt für diese Passagiere keinen Begleitservice bereit.

6.3. Passagiere mit Seh- und Hörminderung

Passagiere mit Seh- oder Hörbehinderung benötigen kein ärztliches Attest und können unbegleitet reisen.

Blindenhunde werden nach vorheriger Anmeldung kostenlos in der Kabine befördert. Begleithunde werden ohne Transportbox mitgenommen. Der Hund muss sauber sein, sein Maul muss gebunden sein und er sollte in unmittelbarer Nähe der Füße seines Besitzers sitzen. Für die Mitnahme eines Blindenhundes an Bord sind ein gültiges ärztliches Attest, ein Ausweisdokument, ein Impfpass oder die vom Zielland geforderten Dokumente erforderlich. Diese müssen vollständig und unversehrt sein. Weitere Informationen finden sie in Art. 7.3.2.

6.4. Passagiere mit eingeschränkter Mobilität

Für Passagiere mit Behinderung ist kein ärztliches Attest erforderlich. Passagiere mit Behinderung, die sich nicht selbstständig versorgen und das Flugzeug im Notfall nicht selbstständig verlassen können, dürfen jedoch nicht ohne ihre Begleitperson reisen.

Hinweis: Die Kabinenbesatzung kann Ihnen während des Fluges leider nicht bei der Bedienung von Atemgeräten, der Einnahme von Speisen und Medikamenten oder beim Toilettengang behilflich sein. Sie kann Ihnen jedoch auf dem Weg zur und von der Toilette behilflich sein.

6.5. Passagiere mit Rollstuhl

Für unsere Passagiere im Rollstuhl werden die Transfers zwischen Terminal und Flugzeug professionell durchgeführt. Dieser Service wird von qualifiziertem Personal der Gesundheits- und/oder Bodendienstorganisationen erbracht, mit denen AJet rund um die Uhr verbunden ist.

Zusätzlich prüft das Rollstuhlteam Ihre Anfragen direkt am Check-in-Schalter.

Der private Gesundheitsservice steht Ihnen in allen Städten zur Verfügung, die AJet anfliegt.

Um sicherzustellen, dass die Zusatzleistungen optimal verfügbar sind, buchen Sie bitte mindestens 48 Stunden vor Ihrem Flug. Bei einer Buchung weniger als 48 Stunden vor Abflug kann der Flughafen den Service möglicherweise nicht so schnell bereitstellen, wie Sie ihn benötigen.

Je nach Bedarf des Passagiers bietet AJet drei verschiedene Rollstuhlservices für Passagiere ohne medizinische Einschränkungen an, die bis 48 Stunden vor ihrem ersten Flug (Inlands- und Auslandsflüge) einen Rollstuhl benötigen. Die Buchung ist auf unserer Website möglich.

Vorfeld: Passagiere, die Treppen steigen, aber nicht den ganzen Weg laufen können, erhalten einen Rollstuhl bis zum Flugzeug. Der Rollstuhl wird für den Transport vom Flugzeug zur Passagierlounge oder zurück benötigt. Treppensteigen ist kein Problem. Der Zugang zum Sitzplatz in der Kabine ist selbstständig möglich.

Treppe: Passagiere, die eingeschränkt Treppen steigen, aber laufen können, erhalten einen Rollstuhl bis zum Gate. Der Rollstuhl wird für den Transport vom Flugzeug zur Passagierlounge oder zurück benötigt. Treppensteigen ist problematisch. Der Zugang zum Sitzplatz in der Kabine ist selbstständig möglich.

Bis zum Sitzplatz in der Kabine: Für Passagiere, die nicht gehen können, wird ein Rollstuhl bereitgestellt. Der Passagier ist vollständig immobil und kann sich nicht bewegen. Er/Sie benötigt Hilfe beim Betreten des Flugzeugs. Der Transport vom Flugzeugeingang zum Sitzplatz und zurück ist obligatorisch.

Wenn Sie während der Buchung keinen Rollstuhl anfordern, kann sich die Bereitstellung des gewünschten Services am Flughafen verzögern.

Wenn der Passagier angibt, alleine zu reisen, ist keine Begleitperson erforderlich.

Sofern der behinderte Passagier im selben Flugzeug reist, werden Rollstuhl, notwendige Ausrüstung, medizinische Hilfsmittel etc. kostenlos im Frachtraum transportiert.

Die Verantwortung für das Trennen der Batterieverbindung/Energieversorgung von Rollstühlen mit Trocken-, Flüssig- und Lithiumbatterien/-akkumulatoren liegt beim Passagier bzw. dessen Begleitperson bei der Annahme des Fluges.

Wir bieten keinen Rollstuhlservice für unsere Baby-Passagiere an.

Die Batterie eines Rollstuhls oder eines anderen Mobilitätshilfsmittels darf eine Kapazität von 300 Wh nicht überschreiten. Bei Geräten mit zwei Batterien darf jede Batterie eine Kapazität von 160 Wh nicht überschreiten. Rollstühle oder Mobilitätshilfsmittel mit herausnehmbaren Batterien können ohne Einschränkungen als aufgegebenes Gepäck befördert werden, sofern sie diese Anforderungen erfüllen.

Passagiere dürfen eine Ersatz-Lithium-Ionen-Batterie mit maximal 300 Wh oder zwei Ersatzbatterien mit jeweils maximal 160 Wh mitführen.

Aus Rollstühlen oder anderen Mobilitätshilfsmitteln entnommene Batterien sowie Ersatzbatterien müssen in der Kabine mitgeführt werden.

Mobilitätshilfsmittel mit Lithium-Ionen-Batterien, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden nicht befördert.

6.6. Wer wird nicht befördert?

Passagiere, die während des Fluges elektrische oder pneumatische Geräte benutzen müssen (ausgenommen Sauerstoffflaschen und tragbare Atemgeräte, die von AJet bereitgestellt werden).

Passagiere, die vor dem Schließen der Flugzeugtür einen Asthmaanfall erleiden.

Neugeborene in den ersten 48 Stunden nach der Geburt.

Passagiere mit ansteckenden Krankheiten werden während der gesamten Ansteckungszeit nicht befördert.

7. Beförderung von Gepäck und Tieren

7.1. Freigepäck

Handgepäck:

1 kostenloses Handgepäckstück bis 8 kg, mit max. Maße 55x40x23 cm frei.

Alle zusätzlichen Gegenstände über die vorgesehene Handgepäckmenge hinaus (z. B. Oberbekleidung, Regenschirm, Laptop, Duty-Free-Artikel usw.), müssen entweder am Körper getragen werden oder als separate Einheit bezahlt werden.

Passagiere mit Behinderungen können die während des Fluges benötigte Hilfsausrüstung in die Flugzeugkabine mitnehmen: einen zusammenklappbaren Rollstuhl, Gehstock, Krücken, Rollatoren usw. Wenn Sie während des Fluges Medikamente an Bord benötigen, vereinbaren Sie bitte mit der Fluggesellschaft die Möglichkeit ihres Transports.

Gegenstände, deren Transport im Handgepäck verboten ist:

  • echte, gefälschte oder Spielzeugwaffen;

  • scharfe Gegenstände: Messer, Rasierer, Scheren usw.;

  • Nagelfeilen/Nagelknipser;

  • Injektionsnadeln (erlaubt, wenn ein ärztliches Dokument vorliegt, das die Notwendigkeit ihrer Verwendung bestätigt);

  • Baseballschläger, Golfschläger, Streitkolben und Schlagstöcke;

  • Stricknadeln, Korkenzieher, Löffel/Gabeln;

  • Druckbehälter, einschließlich Rasierschaum, Stylingschaum und andere Schäume oder Deodorants und Haarsprays.

Weitere Informationen zu den Gegenständen, die im Handgepäck/aufgegebenen Gepäck transportiert werden dürfen oder nicht, finden Sie auf unsere Webseite.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 dürfen Fluggäste auf in der Europäischen Union und der Schweiz startenden Flügen (einschließlich von Anschlussflügen), Flüssigkeiten, Druckbehälter, Pasten, Lotionen oder andere gelartige Substanzen nur bis zu einer Höchstmenge von 100 ml pro Verpackungs-einheit im Handgepäck mitführen. Entscheidend ist die auf dem Behälter aufgedruckte Füllmenge. Die einzelnen Behälter sind zusammen in einem transparenten, wiederver-schließbaren Plastikbeutel mit einem maximalen Fassungsvermögen von einem Liter zu verpacken. Pro Fluggast ist nur ein Beutel zulässig. Für Medikamente und Babynahrung gelten Sonderbestimmungen, die über AJet (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.3.) erfragt werden können. Manche Nicht-EU-Staaten haben gleichlautende Regelungen erlassen.

Aufgabegepäck:

Ein Gepäckstück als Freigepäck mit einem Gewicht bis 20 Kilogramm und einer maximalen Größe aller drei Maße von 158 cm. Dies gilt auch für Gepäck von Kindern im Alter zwischen 2 und 12 Jahren.

In Übereinstimmung mit Art. 20 des Montrealer Übereinkommens und / oder Art. 20 und 21 des Warschauer Abkommens übernimmt AJet keine Haftung für Beschädigung oder Verlust von Gegenständen, die im aufgegebenen Gepäck unter Verstoß gegen die Bestimmungen befördert werden. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch für eventuelle Folgeschäden und indirekte Schäden, die durch den Transport solcher Gegenstände im aufgegebenen Gepäck entstehen.

7.2. Beförderung von Sondergepäck

Sondergepäck muss ordnungsgemäß verpackt sein, um Beschädigungen zu vermeiden. AJet haftet nicht für Verlust oder Beschädigung bei nicht ordnungsgemäßer Verpackung.

7.2.1. Sportgepäck

Ein Sportgerät gilt als separates Gepäckstück und wird von AJet gegen Aufpreis befördert. Die Anmeldung von Sportgepäck kann über die AJet Webseite erfolgen. Dort finden sie auch die aktuell gültigen Gebühren für die Beförderung von Sportgepäck.

Golfausrüstung
Ein Set umfasst Golfschläger, Golfbälle, ein Paar Golfschuhe, ein Tee-Set und eine Golftasche. Das Gesamtgewicht darf 23 kg nicht überschreiten.

Tauchausrüstung
Ein Tauchset umfasst einen Neoprenanzug, ein Tarierjacket (BCD), eine Tauchermaske, Flossen, eine Taucherlampe, ein Tauchermesser, einen Schnorchel, eine Harpune, Tauchschuhe, eine Tauchflasche und einen Atemregler. Tauchflaschen müssen leer sein. Unterwasserlampen und ähnliche Ausrüstung können im Handgepäck oder im aufgegebenen Gepäck transportiert werden. Um unerwartete Situationen während des Fluges zu vermeiden, müssen wärmeerzeugende Teile oder die Stromquelle entfernt und so verpackt werden, dass eine Aktivierung ausgeschlossen ist. Entfernte Batterien müssen gegen Kurzschlüsse geschützt werden. Harpunen dürfen nicht geladen sein und ihre Spitzen müssen separat verpackt werden.

Wasserski-, Surfbrett-, Rafting- und Schlauchbootausrüstung
Beinhaltet ein Paar Standard-Wasserski oder einen Slalomski (Wakeboard). Ein Surfbrett darf maximal 292 cm (115 Zoll) lang und 60 cm (24 Zoll) breit sein.

Fallschirm-, Gleitschirm- und Hängegleiter Ausrüstung
Reservierung erforderlich. Diese Ausrüstung muss in Schutztaschen verpackt sein und darf keine persönlichen Gegenstände enthalten.

Hockey-, Eishockey- und Lacrosse Ausrüstung
Beinhaltet einen Helm, eine Tasche, ein Paar Schlittschuhe, einen Schläger, einen Ball (Hockey oder Lacrosse) und Schutzausrüstung (Schulter-, Ellbogen-, Knieschoner usw.). Das Gesamtgewicht darf 32 kg nicht überschreiten.

Kanu
Beinhaltet ein Kanu und ein Paar Paddel. Das Kanu darf maximal 3,5 Meter lang sein. Motoren oder elektrische Teile sind nicht erlaubt.

Fahrrad
Fahrräder müssen in einem stabilen Karton oder einer speziellen Tasche verpackt sein. Motorisierte oder elektrische Fahrräder dürfen nicht in der Kabine oder im aufgegebenen Gepäck transportiert werden. Um das Packmaß zu reduzieren und das Verladen zu erleichtern, müssen der Lenker eingeklappt, der Sattel abgesenkt, die Pedale abmontiert und alle hervorstehenden Teile entfernt werden. Reservierung erforderlich. Der Code „BIKE“ muss bei der Buchung oder beim Check-in angegeben werden.

Bogenschießausrüstung
Beinhaltet eine spezielle Tasche, Bogen und Pfeile.

Reitausrüstung
Beinhaltet Reitbekleidung, Handschuhe, Schuhe und einen Helm. Das Gesamtgewicht darf 23 kg nicht überschreiten.

Angelausrüstung
Beinhaltet eine Angelrute, eine Rolle, einen Kescher, ein Paar Angelstiefel und eine Angeltasche.

Jagdausrüstung
Beinhaltet Jagdmesser, alle Arten von Flinten, Repetierflinten und ähnliches Werkzeug.

Bergsteigerausrüstung
Beinhaltet eine spezielle Schutztasche, ein Paar Stöcke, einen Eispickel und ein Paar Bergstiefel oder -schuhe. Gefahrgut ist nicht erlaubt. Eine Reservierung ist erforderlich. Sperrgut wird per Spedition transportiert.

Windsurfausrüstung
Beinhaltet ein Board, einen Baum, einen Mast und ein Segel. Die maximale Boardlänge beträgt 292 cm (115 Zoll) und die maximale Breite 60 cm (24 Zoll). Mast und Segel müssen abnehmbar und faltbar sein.

Campingausrüstung
Beinhaltet ein Zelt, Metallstangen und Zubehör.

Bowlingausrüstung
Beinhaltet eine Bowlingkugel, ein Paar Bowlingschuhe und eine Bowlingtasche.

Speerwurfausrüstung
Beinhaltet einen Speer und einen Speerständer (feststehend oder fahrbar). Das Gesamtgewicht darf 23 kg nicht überschreiten.

Tennisausrüstung
Beinhaltet Tennisbälle, einen Schläger, Tennisbekleidung und -schuhe. Das Gesamtgewicht darf 23 kg nicht überschreiten.

Für andere, hier nicht aufgeführte Sportausrüstung gelten die IATA-Bestimmungen.

Wenn die Sportgeräte nicht für den Flugzeugtyp geeignet oder nicht ordnungsgemäß verpackt sind, werden sie im Frachtraum transportiert. Die Gebühr für den Sportgeräte-Service kann bis zum Abflug erstattet oder umgebucht werden.

7.2.2. Musikinstrumente

Für sperrige Musikinstrumente wie Celli und Bratschen, die die Maße für Handgepäck überschreiten, muss ein zusätzlicher Sitzplatz gebucht werden.

Musikinstrumente, für die ein Sitzplatz gebucht wird, dürfen bis zu 75 kg wiegen. Das Musikinstrument, für das ein Sitzplatz gebucht wurde, darf die Maße 120x40x20 cm nicht überschreiten und muss im Sitzplatz verstaut werden.

Größere Musikinstrumente werden gegen eine Übergepäckgebühr im Frachtraum transportiert.

7.3. Beförderung von Tieren

Sie können Ihre Haustiere kostenpflichtig auf AJet-Flügen mitnehmen. Ihr Haustier muss dafür über gültige Impf- und Gesundheitszeugnisse sowie Einreisegenehmigungen und alle weiteren von den Transitländern geforderten Dokumente verfügen.

Die Reservierung muss spätestens 6 Stunden vor Abflug über das Callcenter, die AJet-Website oder die mobile App erfolgen und bestätigt werden. Die Gebühr für den Haustiertransport kann erstattet oder geändert werden, falls dieser nicht in Anspruch genommen wird.

In unseren Flugzeugen dürfen in der Kabine nur Katzen, Hunde und kleine Singvögel (Wellensittiche, Kanarienvögel) als Haustiere transportiert werden. Die zulässige Anzahl an Haustieren variiert je nach Flugzeugtyp.

Passagiere mit Haustieren in der Kabine: Das Haustier muss in einer Transportbox untergebracht sein, die unter den Vordersitz passt.

Passagiere mit Haustieren, die gegen Katzen, Hunde oder Vögel allergisch sind, können ihre Reiseanfragen gleichzeitig stellen. Die Bearbeitung erfolgt nach Priorität der Buchung. Bei internationalen Flügen ist ein Allergietest erforderlich.

Passagiere mit Haustieren in der Kabine können nur Fensterplätze wählen (ausgenommen Reihen mit Notausgangstüren oder Kinderwagenhalterungen), um eine Notfall-Evakuierung nicht zu behindern. Passagiere mit Haustieren werden nicht in Reihen mit Notausgangstüren und -fenstern oder in Reihen mit Kinderwagenhalterung untergebracht. Nur wenn keine Babys an Bord sind, kann ein Passagier mit einem Assistenzhund in Reihen mit Kinderwagenhalterung und in der Mittelreihe mit Notausgang in Großraumflugzeugen untergebracht werden.

Haustiere müssen beim Check-in gesund, sauber und gepflegt erscheinen. Tiere in schlechtem Gesundheitszustand oder mit ungepflegtem Erscheinungsbild werden nicht befördert.

Bitte beachten Sie, dass die Beförderung von Haustieren nicht im Freigepäck enthalten ist und zusätzliche Gebühren anfallen.

In einigen Ländern ist die Einreise, Ausreise oder der Transit von Haustieren nicht gestattet. Bitte informieren sie sich frühzeitig.

Die zulässigen Abmessungen von Transportboxen/-taschen für Haustiere in der Kabine betragen 23x30x40 cm (Höhe x Breite x Länge). Die Boxen/Taschen müssen so groß sein, dass Ihr Haustier bequem reisen kann, stehen, sich umdrehen und liegen kann.

Das Gesamtgewicht von Haustier und Transportbox/-tasche darf 8 kg nicht überschreiten. Die Boxen/Taschen müssen an drei Seiten mindestens 2,5 cm hoch sein, über Belüftungslöcher für eine ausreichende Luftzirkulation verfügen und aus wasserdichtem Material bestehen. Der Boden der Box/Tasche muss wasserdicht sein, um Auslaufen zu verhindern.

Haustiere, die in der Kabine mitgeführt werden sollen, müssen in speziell dafür vorgesehenen, weichen Transportboxen oder -taschen transportiert werden. Weiche Transportboxen oder -taschen, die die Maße 23x30x40 cm überschreiten und nicht unter den Vordersitz passen, werden in der Kabine nicht akzeptiert, da sie nicht fixiert werden können und die Flugsicherheit gefährden.

Haustiere (2 Vögel, 2 Katzen, 2 Hunde), die sich einen Käfig teilen, derselben Art angehören und gewohnt sind, zusammenzuleben, dürfen in derselben weichen Transportbox oder -tasche in der Kabine mitgeführt werden, sofern sie die maximalen Gewichts- (8 kg) und Größenbeschränkungen (Höhe 23 cm, Breite 30 cm, Länge 40 cm) nicht überschreiten.

Kätzchen oder Welpen unter 10 Wochen oder die sich noch in der Entwöhnungsphase befinden, dürfen nicht befördert werden, ebenso wenig wie eine noch entwöhnte Mutterkatze. Kätzchen oder Welpen zwischen 10 und 12 Wochen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Tierarztes befördert werden. Es dürfen maximal drei Kätzchen oder Welpen derselben Mutter im Alter von 10 bis 24 Wochen in einem gemeinsamen Käfig transportiert werden. Tiere derselben Art (Hunde mit einem Gesamtgewicht von maximal 14 kg und Katzen mit einem Gesamtgewicht von maximal 10 kg, sofern sie etwa gleich groß sind und einander kennen) dürfen in einer gemeinsamen Transportbox befördert werden. Wiegt ein Tier mehr als 14 kg (Hunde) bzw. 10 kg (Katzen), benötigt jedes Tier eine eigene Transportbox.

Trächtige Tiere sowie Welpen und Kätzchen unter 10 Wochen sind auf AJet-Flügen nicht zugelassen.

Das Haustier muss gechipt sein.

Transportboxen müssen vom Besitzer des jeweiligen Tieres bereitgestellt werden.

Pro Passagier ist maximal eine Transportbox für Haustiere auf unseren Flügen zulässig.

Hunde und Katzen bzw. Katzen und Vögel dürfen nicht im selben Flugzeug befördert werden (unabhängig davon, ob sie in derselben Kabine reisen). Hunde und Vögel werden in getrennten Kabinen oder so weit wie möglich voneinander entfernt untergebracht.

Katzen (Birman, Exotic Shorthair, Perser, Himalaya, Burma, Scottish Fold, Britisch Kurzhaar usw.) und Hunde (Affenpischer, Pekinese, Mops (alle Rassen), Shar Pei, Shih Tzu, Japan Chin, Lhasa Apso, Tibet-Kater usw.) mit Atemwegsproblemen sowie Spaniels, Chow-Chows, English Toy Spaniels, Englische Bulldoggen, Französische Bulldoggen, Boston Terrier, Boxer, Brüsseler Griffons, Bullmastiffs usw.) werden in der Begleitkabine (PETC) befördert, sofern das Gesamtgewicht der Transportbox 8 kg nicht überschreitet oder die Abmessungen (Höhe 23 cm, Breite 30 cm, Länge 40 cm) nicht überschreiten.

Mit Ausnahme von Wellensittichen und Kanarienvögeln können wir keine anderen kleinen Vogelarten in der Kabine befördern.

AJet übernimmt keine Verantwortung für gesundheitliche Probleme, die Ihr Haustier während oder nach dem Flug erleiden könnte.

Wir empfehlen Ihnen, sich über die Bestimmungen des Ziellandes bezüglich Haustiere zu informieren. Für die Mitnahme Ihres Haustiers an Bord benötigen Sie den Impfpass, die Identifikationsdaten und alle weiteren vom Zielland geforderten Dokumente.

Passagiere tragen die volle Verantwortung für die Einhaltung der Gesundheits-, Sicherheits- und Tierschutzbestimmungen sowie aller behördlichen Auflagen und Genehmigungen, einschließlich Ein- und Ausreisegenehmigungen, Gesundheitszeugnissen und Beschränkungen von Staaten, Regionen oder zuständigen Behörden. Anträge auf Mitnahme von Haustieren können am Flughafen abgelehnt werden, auch wenn die Reservierung bestätigt ist.

Der Transport von Haustieren in der Kabine unterliegt den jeweiligen nationalen Gesetzen zur Ein- und Ausreise sowie zum Transit von lebenden Tieren.

7.3.1. Haustiere die nicht befördert werden

Aufgrund internationaler Luftfahrtbestimmungen dürfen wir bestimmte Haustiere nicht an Bord unserer Flugzeuge befördern. Wir können gefährliche Hunderassen wie Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Japanischer Tosa, Dogo Argentino, Fila Brasileiro und American Bully nicht transportieren.

Wir können gefährliche Hunderassen wie American Bulldog, Bandog Tosa Inu, Kaukasischer Owtscharka, Bordeauxdogge, Dobermann (Pinscher-Dobermann und alle anderen Dobermannrassen), Presa Canario, Rottweiler, Mastiff (außer Bullmastiff), Wolfshundhybriden, Anatolische Hirtenhunde, Boerboel und deren Hybriden nicht befördern.

Gemäß CITES-1 ist die Beförderung des Graupapageis (wissenschaftlicher Name: Psittacus erithacus) auf unseren Flügen nicht gestattet.

7.3.2. Blindenhunde

Blindenhunde (SVAN) sind individuell ausgebildete Tiere, die Aufgaben zum Nutzen eines Menschen mit Behinderung übernehmen.

Passagiere, die mit Blindenführhunden reisen (einschließlich solcher, die Passagiere aus medizinischen Gründen oder aufgrund einer Seh- oder Hörbehinderung begleiten), dürfen ihre Blindenführhunde kostenlos in die Kabine mitnehmen.

Blindenführhunde müssen ausgebildet und zertifiziert sein. Gemäß den Bestimmungen des Ziellandes müssen alle erforderlichen Reisedokumente, wie z. B. ein ärztliches Attest für Assistenzhunde, Impfnachweise oder Personalausweise, beim Check-in und Boarding vorgelegt werden. Blindenführhunde ohne vollständige Dokumentation werden nicht befördert oder, je nach Eignung für die Reise, als Begleithund in der Kabine mitgeführt.

Ein Blindenführhund kann von der Mitnahme in der Kabine oder an Bord ausgeschlossen werden, wenn er sich beim Check-in und/oder Boarding aggressiv verhält, nicht gepflegt und sauber ist, eine bestimmte Größe überschreitet oder eine Sicherheitsgefährdung darstellt. und/oder wenn die Crew angibt, dass der Hund den Flugbetrieb beeinträchtigen könnte oder in einer Transportbox in der Passagierkabine befördert werden kann. Je nach Verfügbarkeit des Fluges kann er, falls er sich in einem Käfig befindet, als Begleithund in der Kabine mitgeführt werden. Passagiere, die mit einem Blindenführhund in der Kabine reisen, können Sitzplätze wählen, die sich nicht in Reihen mit Notausgangstüren oder Kinderwagenhalterungen befinden.

Damit ein Blindenführhund in der Kabine mitreisen darf, muss die Reservierung mindestens 48 Stunden vor Abflug genehmigt werden.

Als Voraussetzung für die Mitnahme von Blindenführhunden in der Kabine benötigen wir von Passagieren mit einem Blindenführhund einen Nachweis darüber, dass das Tier sich während des Fluges nicht erleichtern muss oder dass es sich auf eine Weise erleichtern kann, die keine Gesundheits- oder Hygieneprobleme verursacht.

7.3.2.1. Notwendige Dokumente

Steht der SVAN auf der Liste der Tiere, deren Einfuhr am Zielflughafen verboten ist, wird er nicht befördert.

Eine tierärztliche Bescheinigung ist erforderlich.

Eine schriftliche Erklärung des Passagiers, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um zu verhindern, dass der Hund sich unkontrolliert erleichtert.

Eine unterzeichnete Erklärung mit Fotos oder anderen Abbildungen, die belegen, dass der Hund sich problemlos erleichtern kann, ohne gesundheitliche oder hygienische Probleme zu verursachen.

Eine Verpflichtungserklärung, dass der Hundehalter die betroffene Stelle gründlich reinigt, falls es doch zu einem Missgeschick kommt (bitte bringen Sie Beutel, Servietten, Feuchttücher etc. mit). Für alle während der Reise entstehenden Schäden haftet der Passagier.

SVAN-Hunde müssen sauber sein und eine Weste und/oder ein Identifikationsgeschirr tragen. Während des gesamten Fluges muss der Hund vor den Füßen des Passagiers sitzen, und die Verlängerung der Leine oder des Geschirrs muss am Gürtel des Passagiers befestigt sein. Es ist strengstens verboten, dass SVAN-Hunde auf den Passagiersitzen sitzen. Bei Reisen mit SVAN-Hunden ist das Mitführen eines Maulkorbs erforderlich, um Bellen, Zähnefletschen etc. zu verhindern.

Bitte beachten Sie, dass wir aus Sicherheitsgründen Ihren Sitzplatz ändern müssen. Der Passagier haftet für alle Schäden, die der SVAN-Hund verursacht.

8. Einschränkung / Verweigerung von Beförderung und Gepäck

8.1. Folgende Gegenstände sind im Passagiergepäck verboten:

Stoffe gemäß den Technischen Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für die sichere Beförderung gefährlicher Güter auf dem Luftweg und den Gefahrgutvorschriften der International Air Carriers Association (IATA) sowie den Vorschriften der Fluggesellschaft, die das Flugzeug, Personen oder Güter an Bord gefährden können (weitere Informationen erhalten Sie auf Anfrage von der Fluggesellschaft).

Stoffe, deren Beförderung durch die Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen eines Staates, aus dem Abflug oder die Ankunft erfolgt oder durch den der Transit stattfindet, verboten ist.

Gegenstände, die zerbrechlich oder verderblich sind oder die nach Ansicht der Fluggesellschaft aufgrund ihres Gewichts oder ihrer Größe für die Beförderung ungeeignet sind.

Lebende Tiere, die nicht unter die Bestimmungen in Artikel 7.3. fallen,

Schusswaffen und Munition, die nicht für Jagd- oder Sportzwecke verwendet werden, dürfen nicht als Gepäck befördert werden. Schusswaffen und Munition für Jagd- und Sportzwecke können als aufgegebenes Gepäck akzeptiert werden, sofern sie den Bestimmungen des Beförderers entsprechen. Schusswaffen müssen ohne Munition gesichert und ordnungsgemäß verpackt sein. Der Transport von Munition unterliegt den Gefahrgutvorschriften der ICAO und IATA.

Passagiere dürfen im aufgegebenen Gepäck keine Computer oder andere tragbare elektronische Geräte, Geld, Medikamente, Schlüssel, Schmuck, Gold- oder Silbergegenstände, Edelmetalle, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände, Schuldscheine oder andere wertvolle Handelspapiere, Geschäftsunterlagen, Pässe, andere Ausweisdokumente oder Muster, nicht angeschlossene Batterien oder tragbare Stromversorgungen mitführen. Die Fluggesellschaften haften nicht für Verlust oder Beschädigung solcher Gegenstände, wenn diese trotz dieses Verbots im aufgegebenen Gepäck des Passagiers transportiert werden.

Waffen in Form von antiken Schusswaffen, Schwertern, Dolchen, Messern und/oder ähnlichen Gegenständen können gemäß den Beförderungsbestimmungen als aufgegebenes Gepäck akzeptiert werden, dürfen jedoch nicht in die Passagierkabine mitgenommen werden.

Werden Gegenstände gemäß Artikel 9.1 befördert, unabhängig davon, ob ihre Beförderung als Gepäck verboten ist, unterliegt die Beförderung den Beförderungskosten, der Haftungsbeschränkung und den Bestimmungen der Airline.

8.2 Recht auf Beförderungsverweigerung

8.2.1 Die Fluggesellschaft kann die Beförderung von Gegenständen, die gemäß Ziffer 9.1 als verbotene Gepäckstücke aufgeführt sind, sowie von ähnlichen Gegenständen verweigern. Die Beförderung kann verweigert werden, wenn die Fluggesellschaft die Gegenstände nicht zu Beginn, sondern erst während des weiteren Transports feststellt; wenn die Gepäck- und Ticketinformationen nicht übereinstimmen; und wenn der Inhalt des Gepäcks nicht mit der Erklärung des Fluggastes oder der Reise übereinstimmt.

8.2.2 Die Fluggesellschaft kann die Beförderung von Gegenständen aufgrund ihrer Größe, Form, ihres Gewichts, ihrer Beschaffenheit oder aus betrieblichen Gründen verweigern.

8.2.3 Sofern keine vorherige Vereinbarung mit der Fluggesellschaft getroffen wurde, kann die Fluggesellschaft Gepäck, das die Freigepäckmenge überschreitet, auf nachfolgenden Flügen ohne Benachrichtigung des Fluggastes und ohne Entschädigung befördern. Der Fluggast hat keinen Anspruch auf Entschädigung für eine solche Verzögerung.

8.3 Recht auf Durchsuchung

Aus Sicherheitsgründen kann die Fluggesellschaft den Fluggast um Zustimmung zu einer Durchsuchung seiner Person oder seines Gepäcks bitten, um festzustellen, ob sich im Fluggast und/oder seinem Gepäck Gegenstände gemäß Ziffer 9.1.1 oder Waffen oder Munition befinden, die der Fluggesellschaft nicht gemäß Ziffer 9.1.2 gemeldet wurden. Die Fluggesellschaft kann die Durchsuchung auch in Abwesenheit des Fluggastes durchführen oder durchgeführt haben. Kommt der Fluggast dieser Aufforderung der Fluggesellschaft nicht nach, reist er mit verschlossenem Gepäck usw., dessen Inhalt nicht überprüft werden kann, oder stellt die Fluggesellschaft ähnliche verdächtige Situationen oder Verhaltensweisen fest, kann sie die Beförderung des Fluggastes und/oder seines Gepäcks verweigern.

9. Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführers

Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung oder Zwischenlandung eingelegt werden soll. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre.

10. Verpflichtungen von AJet während eines Fluges

AJet stellt einem Passagier Informationen und Anweisungen in Bezug auf den Sitz und die Verwendung zur Verfügung:

a) Sicherheitsgurte;

b) Notausgänge und Ausrüstung für den gemeinsamen Gebrauch der Fluggäste;

c) Schwimmwesten und Sauerstoffmasken für Passagiere;

d) sonstige für den individuellen Gebrauch vorgesehene Ausrüstung;

Die Fluggesellschaft informiert die Passagiere über das Rauchverbot und die Verwendung elektronischer Geräte im Flugzeug. Im Bedarfsfall informiert die Fluggesellschaft die Flug-gäste über Sofortmaßnahmen, die in der jeweiligen Situation zu ergreifen sind.

11. Verhalten an Bord des Flugzeuges

11.1. Verhält sich der Fluggast an Bord des Flugzeugs so, dass er das Flugzeug, oder Personen oder Sachen an Bord gefährdet, die Besatzung bei der Ausübung ihrer Pflichten behindert, Anweisungen der Besatzung nicht befolgt oder sich so verhält, dass andere Fluggäste

berechtigterweise Einwände erheben könnten, kann die Fluggesellschaft die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Fortsetzung dieses Verhaltens zu verhindern, einschließlich der Fesselung des Fluggasts oder seines Ausschlusses vom Flug.

11.2. Der Fluggast muss die an Bord gemachten Durchsagen bezüglich der Nutzung von

tragbaren Funkgeräten, funkgesteuerten Spielzeugen, Walkie-Talkies, Mobiltelefonen, Laptops, Tablets, PDAs sowie CD-, DVD- und MP3-Playern beachten. Der Fluggast darf ohne Genehmigung der Fluggesellschaft keine anderen Geräte an Bord benutzen, mit Ausnahme von Hörgeräten und Herzschrittmachern, deren Benutzung erlaubt ist.

11.3. Der Fluggast muss angeschnallt sitzen bleiben, solange die Anschnallzeichen leuchten.

Die Fluggäste sind verpflichtet, den Anweisungen des Kabinenpersonals und der Offiziere in diesem Zusammenhang Folge zu leisten.

12. Haftung

Die Haftung von der TUIfly Vermarktungs GmbH und / oder von AJet richtet sich nach den Regelungen der ABB TUI fly.

13. Persönliche Daten

Im Rahmen der zulässigen Gesetze, gestattet der Fluggast TUIfly Vermarktungs GmbH und AJet alle persönlichen Daten, die TUIfly Vermarktungs GmbH und/oder AJet oder einem autorisierten Agenten zum Zwecke der Flugreservierung von Seiten des Fluggastes gegeben wurde, aufzubewahren. (a) Diese Daten sind wichtig für zusätzliche Dienste, wie der Ermittlung von Gepäckbetrug, bei der Vermeidung und Feststellung von Betrug mit Flugscheinen, zur Erfüllung der Ein- und Ausreisebestimmungen und zur Übermittlung an die Behörden. (b) Darüber hinaus sind TUIfly Vermarktungs GmbH und AJet befugt, die Personendaten für die genannten Zwecke an eigene Büros, autorisierte Agenten, andere Fluggesellschaften, andere Dienstleister und den Behörden im In- und Ausland zu übermitteln.

14. Änderungen

14.1. TUIfly Vermarktungs GmbH behält sich das Recht vor, diese BBB AJet mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. Auf der Website wird die jeweils aktuelle Version der BBB AJet vom Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten. Mit der Weiternutzung der Website nach einer Änderung der BBB AJet erklärt der Nutzer sein Einverständnis zu den Änderungen.

14.2. Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese BBB AJet abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.

15. Mündliche Abreden

Diese BBB AJet und die ABB TUIfly enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH bestehenden Vertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB AJet und den ABB TUIfly haben die ABB TUIfly Vorrang.

16. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und der TUIfly Vermarktungs GmbH unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fluggastes - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hannover (Deutschland). Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im sachlichen Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens.

Verwender: TUIfly Vermarktungs GmbH Karl-Wiechert-Allee 23 30625 Hannover Germany HRB 55840 / Handelsregister Amtsgericht Hannover USt-ID-Nr.: DE 171612631 Geschäftsführer: Normen Knetsch

Stand: 26.01.2026