BBB Electra Airways
Besondere Beförderungsbedingungen
Besondere Beförderungsbedingungen der TUIfly Vermarktungs GmbH (nachfolgend ABB TUI fly) als vertraglicher Luftfrachtführer für Beförderungen mit Electra Airways als ausführendem Luftfrachtführer (nachfolgend Electra Airways)
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Besonderen Beförderungsbedingungen (BBB Electra Airways) finden auf alle Flüge und sonstigen Dienstleistungen Anwendung, über die mit TUIfly Vermarktungs GmbH unter Einbeziehung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von TUI fly (im Folgenden ABB TUI fly genannt) ein Vertrag abgeschlossen wurde und die durch Electra Airways ausgeführt werden.
1.2. TUIfly Vermarktungs GmbH ist vertraglicher Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und Vertragspartner des Fluggastes. TUIfly Vermarktungs GmbH wird die dem Fluggast geschuldete Luftbeförderung von Electra Airways ausführen lassen. Electra Airways ist ausführender Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.
1.3.
Zusätzlich zu diesen BBB Electra Airways gelten die ABB TUI fly. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Electra Airways und den ABB TUI fly, haben die ABB TUI fly Vorrang.
2. Kontakt zu TUIfly Vermarktungs GmbH und zu Electra Airways
2.1. TUIfly Vermarktungs GmbH ist unter folgender Anschrift erreichbar:
TUIfly Vermarktungs GmbH Karl-Wiechert-Allee 23 30625 Hannover Germany
2.2. In den nachfolgenden Regelungen wird an einzelnen Stellen auf das TUIfly Vermarktungs
GmbH Servicecenter verwiesen. Kontaktinformationen zum TUIfly Vermarktungs GmbH Servicecenter finden Sie unter:
https://www.tui.com/service-kontakt/flug/kontakt
2.3. Electra Airways ist unter folgender Anschrift erreichbar: 51, Aleksander Malinov Blvd.
Metrocity Office Building
3rd floor, Office A2-3
1712 Sofia, Bulgaria
email : office@electra-airways.com
Informationen und Hinweise zur Buchung von Zusatzleistungen finden Sie unter:
https://www.sunexpress.com/de-de/information/gepaeckinformationen (Buchungen von Zusatzleistungen finden über SunExpress statt)
3. Check-In
3.1. Allgemeines
a) Electra Airways bietet für ihre Flüge keinen Online-Check-in an. Der Check-in erfolgt bei einem Abfertigungsagenten am jeweiligen Flughafen.
b) Der Passagier ist verpflichtet, sich 2 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit am Check-in einzufinden.
c) Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, sich spätestens zu der Abfertigung angegebenen Zeiten zum Einsteigen am Gate einzufinden. Sofern Sie die Meldeschlusszeit nicht einhalten, oder sich nicht rechtzeitig zum Einsteigen am Gate einfinden, ist Electra Airways berechtigt, Ihre Flugbuchung zu streichen und die Beförderung zu verweigern. Für Schäden und Aufwendungen, die Ihnen aus der allein von Ihnen zu vertretenen Verletzung dieser Bestimmungen entstehen, haftet Electra Airways nicht.
4. Beförderung von Gepäck
4.1. Allgemeines
a) Das Gepäck wird als aufgegebenes Gepäck oder als Handgepäck befördert. Der Passagier hat Anspruch auf die Beförderung des Gepäcks gemäß den Ticketbestimmungen. Generell gelten folgende Gewichts- und Maßgrenzen für das Freigepäck:
• Standard-Freigepäck – 20 kg
• Handgepäck – bis zu 6 kg (Gesamtmaße dürfen 55 x 40 x 20 cm nicht überschreiten)
Am Check-in-Schalter wird eine zusätzliche Servicegebühr für Übergepäck erhoben. Der auf Electra-Flügen geltende Übergepäcktarif beträgt 20,00 € pro Kilo für Hin- und Rückflug (oder 10,00 € pro Kilo für einfache Strecke) über dem Freigepäck.
Bitte beachten Sie, dass zusätzliches Gepäck nur unter Berücksichtigung des verfügbaren Platzes im Frachtraum und der Beschränkungen des maximalen Abfluggewichts des Flugzeugs akzeptiert werden kann.
b) Der Passagier darf Folgendes nicht mit dem Flugzeug befördern:
• Gepäck und Gegenstände, die die Sicherheit des Fluges, von Personen und Eigentum gefährden können, sowie Gepäck und Gegenstände, die während der Beförderung leicht beschädigt werden könnten und nicht angemessen verpackt sind.
• Gegenstände, die in den Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), der Internationalen Luftverkehrs-Vereinigung (IATA) und den Vorschriften von Electra Airways als Gefahrgut eingestuft sind
• Gegenstände, deren Beförderung gemäß geltenden Gesetzen, Richtlinien oder Vorschriften des jeweiligen Staates verboten ist
• Gegenstände, die auf der Liste der verbotenen Gegenstände stehen, die auf den Websites von Electra Airways verfügbar ist.
4.2. Sondergepäck
Sondergepäck und Sportausrüstung von bis zu 30 kg pro Passagier können mit Zustimmung von Electra Airways und gegen einen Aufpreis von 60 Euro transportiert werden. Eine zusätzliche Versicherung wird empfohlen. Für Kontaktinformationen zur Anmeldung siehe Art. 2.3.
4.3. Lebende Tiere
Lebende Tiere werden auf Risiko des Besitzers befördert. Der Besitzer ist für die Einhaltung der „IATA Live Animals Regulations“ und der Anforderungen/Vorschriften der Abflug- und Zielländer verantwortlich. Der Transport der lebenden Tiere muss von Electra Airways bestätigt werden (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.).
Tiere werden nur in Länder innerhalb der EU akzeptiert.
Tiere mit einem Gewicht von bis zu 6 kg inklusive Transportbox dürfen in der Kabine reisen. Die Transportbox darf nicht größer als ein Handgepäckstück (55 x 40 x 20 cm) sein, muss auslaufsicher sein und einen sicheren Transport ermöglichen. Das Tier muss während des gesamten Fluges in der Transportbox bleiben. Es fällt eine zusätzliche Gebühr von 30 Euro pro Strecke an. Die Anzahl der Haustiere ist auf 4 pro Flug begrenzt.
Größere Tiere (max. 8 pro Flug) können nur im Frachtraum des Flugzeugs gegen eine zusätzliche Gebühr von 60 Euro pro Strecke befördert werden.
4.4. Gepäckkontrolle
a) Wenn das Sicherheitspersonal des Flughafens den Verdacht hegt, dass das Gepäck des Passagiers verbotene Gegenstände enthalten könnte, kann es das Gepäck des Passagiers in dessen Anwesenheit durchsuchen. Wenn der Passagier nicht anwesend ist und daher der Gepäckkontrolle nicht zustimmen kann, ist das Sicherheitspersonal berechtigt, das Gepäck des Passagiers zur Gepäckkontrolle zu öffnen, wenn es den Verdacht hat, dass das Gepäck Gegenstände enthält, die von der Beförderung ausgeschlossen sind oder deren Beförderung ein besonderes Verfahren erfordert.
b) Sollte der Passagier den Antrag auf Gepäckdurchsuchung ablehnen, kann Electra Airways die Beförderung einer betreffenden Person und ihres Gepäcks verweigern.
c) Electra Airways haftet nicht für Schäden am Gepäck oder dessen Inhalt, die durch die Gepäckkontrolle entstehen.
4.5. Gepäckabholung
a) Der Passagier ist verpflichtet, sein Gepäck sofort nach der Ankunft am Zielflughafen abzuholen.
b) Wenn das Gepäck nicht abgeholt wurde, ist Electra Airways berechtigt, das Gepäck innerhalb der in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Fristen und Grundsätze zu entsorgen.
c) Das Gepäck kann vom Inhaber eines Identifikationscoupons auf dem Gepäckschein abgeholt werden.
d) Electra Airways ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Inhaber eines Identifikationscoupons auf dem Gepäckschein berechtigt war, sein Gepäck abzuholen, und haftet nicht für Verluste, Schäden oder sonstige Kosten, die einem Passagier in diesem Zusammenhang entstehen können.
e) Es ist erforderlich, dem Vertreter von Electra Airways jede Zerstörung, Nichtabholung oder jeden Verlust von Gepäck sofort während der Gepäckabholung zu melden. Der Vertreter ist verpflichtet, zu diesem Zweck ein Protokoll zu erstellen (Bericht über Eigentumsunregelmäßigkeiten oder Bericht über beschädigtes Gepäck). Andernfalls wird davon ausgegangen, dass das Gepäck in ordnungsgemäßem Zustand freigegeben wurde.
4.6. Gepäckansprüche
a) Alle Beschwerden müssen in englischer Sprache erfolgen und per E-Mail oder per Post gemäß den Bedingungen von 4.6. eingereicht werden. Die Beschwerde ist an customersupport@electra-airways.com zu senden.
b) Zur Bearbeitung der Beschwerde sind Kopien der folgenden Dokumente einzureichen:
• Property Irregularity Report (PIR) oder Damage Baggage Report (DBR)
• Flugticket und Bordkarte
• Gepäckanhänger
• Rechnungen für verlorene oder beschädigte Gegenstände
• Reparaturbeleg oder ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass das Gepäck nicht repariert werden kann
Electra Airways behält sich das Recht vor, vom Passagier zusätzliche Dokumente anzufordern, die zur Begründung der Haftungsbeschränkung des Beförderers erforderlich sind. Wenn der Passagier beispielsweise beschädigtes Gepäck reklamiert, muss er ein Dokument des Kofferherstellers vorlegen, wenn der Schaden durch eine Garantie abgedeckt ist, und/oder eine Expertenbewertung des beschädigten Gepäcks.
Wenn eines der oben genannten Dokumente oder zusätzlich angeforderte Dokumente oder die Annahme des Angebots nicht innerhalb von 7 (sieben) Werktagen vorgelegt wird, betrachtet Electra Airways den Gepäckanspruch als nicht eingereicht und der Anspruch wird ungelöst zurückgesandt.
c) Eine ordnungsgemäß eingereichte Beschwerde wird innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Eingangs bearbeitet. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu 60 Tage verlängert werden.
d) Gemäß dem Montrealer Übereinkommen ist der Passagier verpflichtet, dem Beförderer die Zerstörung oder den Diebstahl von aufgegebenem Gepäck unmittelbar nach der Entdeckung oder bis zu 7 Tage nach dem Tag der Übernahme zu melden. Der Passagier ist verpflichtet, die Nichtlieferung von Gepäck zu melden und das (PIR) unmittelbar nach der Ankunft auszufüllen; spätere Ansprüche werden nicht akzeptiert. Der Anspruch auf Haftung für verspätetes Gepäck muss innerhalb von 21 Tagen ab der Übergabe des Gepäcks an den Empfänger geltend gemacht werden. Electra Airways berücksichtigt keine Ansprüche, die außerhalb der oben beschriebenen Fristen eingereicht werden.
e) Wenn das aufgegebene Gepäck beschädigt wurde und eine Reparatur nicht möglich ist, hat der Passagier Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend dem geschätzten Schadenswert. In diesem Fall muss er eine Expertenbewertung des beschädigten Gepäcks vorlegen.
f) Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Gepäcks müssen Electra Airways unverzüglich nach der Rückgabe gemeldet werden.
g) Wenn das Gepäck nicht mit demselben Flugzeug wie der Passagier angekommen ist, muss dies unverzüglich nach der Ankunft am Zielflughafen dem Vertreter von Electra Airways gemeldet und ein entsprechender Property Irregular Report (PIR) ausgefüllt werden. Wenn der Passagier diese Anforderung nicht erfüllt oder einige der in b) beschriebenen Dokumente nicht oder außerhalb der in d) beschriebenen Fristen vorlegt, ist Electra Airways von der Haftung für jegliche Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Verspätung des Gepäcks befreit.
h) Die Höhe der Entschädigung für verspätete Zustellung des Gepäcks im Ausland und insbesondere am Urlaubsort wird auf Grundlage der Rechnungen für den Kauf der Grundbedürfnisse (Unterwäsche, erforderliche Kleidung, Toilettenartikel und Hygieneartikel) gewährt. Passagiere, die am Heimatort wohnen, werden nicht für die Rechnungen entschädigt.
i) Alle Ansprüche müssen direkt Electra Airways gemeldet werden. Ansprüche, die über externe Quellen eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie wurden vom Passagier zunächst bei Electra Airways eingereicht.
4.7. Haftungsbeschränkung des Beförderers für Schäden
a) Electra Airways haftet nur für Schäden, die auf von Electra Airways durchgeführten Flügen entstehen.
b) Electra Airways haftet nicht für Schäden an Handgepäck und anderen Gegenständen, die sich in der persönlichen Obhut eines Passagiers befinden, wenn diese Schäden nicht durch das Verschulden von Electra Airways, seiner Bediensteten oder Vertreter verursacht wurden.
c) Electra Airways haftet nicht für Schäden an aufgegebenem Gepäck, wie z. B. Schäden an Griffen aller Art, Rollen, Reißverschlüssen, Füßen und Schließfächern. Diese Schäden gelten als reparierbar.
d) Bei der Beförderung von Gepäck ist die Haftung von Electra Airways im Falle von Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung gemäß den im Montrealer Übereinkommen festgelegten Beschränkungen beschränkt.
e) Wenn das Gewicht des aufgegebenen Gepäcks nicht angegeben wurde, wird davon ausgegangen, dass das Gewicht des Gepäcks die für kostenlos befördertes Gepäck geltenden Gewichtsgrenzen nicht überschreitet.
f) Electra Airways haftet nicht für Gepäckschäden eines Passagiers, die durch die Fahrlässigkeit des Passagiers verursacht wurden.
g) Electra Airways haftet nicht für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung, die durch normale Abnutzung verursacht werden, sowie für den Fall, dass das Gepäck eines Passagiers vor Reisebeginn bereits beschädigt oder defekt war.
h) Electra Airways haftet nicht für den zufälligen Verlust oder die Zerstörung zerbrechlicher Gegenstände wie Parfüms, Eau de Toilette, Dioptrien und Sonnenbrillen, Kontaktlinsen, Flaschen, Glaswaren, Porzellan, Wasserpfeifen oder schnell zerstörbare Gegenstände, Arzneimittel, Geld, Kreditkarten, wertvolle Gegenstände und Kunstgegenstände, Schmuck, Schlüssel, Handelsdokumente, Pässe oder andere Ausweisdokumente, Datenträger und elektronische Geräte einschließlich Zubehör, wenn diese im aufgegebenen Gepäck untergebracht sind.
i) Electra Airways haftet nicht für den möglichen Verlust oder die Beschädigung von Sportgeräten, Kinderwagen und anderen Geräten, die nicht ordnungsgemäß gemeldet und nicht angemessen verpackt wurden.
j) Die Haftung für Verlust, Verspätung, Diebstahl oder Beschädigung des Gepäcks ist begrenzt, es sei denn, ein Passagier hat zuvor den Wert des Gepäcks als höher als im Übereinkommen vorgesehen deklariert und eine zusätzliche Gebühr bezahlt.
k) Electra Airways haftet nicht, wenn das Gepäck irrtümlicherweise von einem anderen Passagier beansprucht wurde. Eine Person, die irrtümlicherweise das Gepäck eines anderen Passagiers beansprucht, trägt alle Kosten, die beiden Passagieren entstehen.
l) Electra Airways haftet nicht für Schäden, die durch Manipulation mit Flüssigkeiten an Bord entstehen.
5. Pflichten der Passagiere bei der Beförderung
a) Beim Kauf eines Flugtickets ist der Passagier verpflichtet, alle gesundheitlichen Probleme anzugeben, die die Beförderung erschweren oder den Flugablauf negativ beeinflussen könnten (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.).
b) Der Passagier ist verpflichtet, sich einer Sicherheitskontrolle durch die Behörden oder autorisierten Institutionen zu unterziehen und eine Kontrolle seines aufgegebenen Gepäcks und seines Handgepäcks zuzulassen.
c) Der Passagier ist verpflichtet, an der Zollkontrolle seines aufgegebenen Gepäcks und seines Handgepäcks teilzunehmen. Electra Airways haftet dem Passagier gegenüber nicht für Verluste oder Schäden, die während der Kontrolle auftreten können oder die sich aus der Nichteinhaltung dieser Anforderung ergeben.
d) Gemäß den geltenden internationalen Bestimmungen darf der Passagier in seinem aufgegebenen Gepäck oder Handgepäck keine Gegenstände, Materialien und Substanzen mitführen, die in der Liste der verbotenen Gegenstände aufgeführt sind, die auf der Website von Electra Airways veröffentlicht ist, sowie in den einschlägigen Gesetzen des betreffenden Landes. Diese Gegenstände müssen im aufgegebenen Gepäck verstaut werden. Andernfalls ist der Passagier verpflichtet, sie vor dem Flug zu entfernen und hat keinen Anspruch auf Rückgabe (solche Gegenstände werden von den zuständigen Behörden konfisziert). Der Beförderer lehnt jegliche Haftung für aus Sicherheitsgründen konfiszierte Gegenstände ab.
e) Electra Airways akzeptiert keine gefährlichen Substanzen wie Sprengstoffe und Munition, brennbare, ätzende Stoffe, komprimiertes Gas, Gift oder giftige und ansteckende Stoffe, oxidierende Stoffe, radioaktives Material, magnetisches Material und andere gefährliche Güter.
f) Der Passagier ist verpflichtet, die Flugverkehrsregeln einzuhalten und den Anweisungen der Mitarbeiter/Agenten des Beförderers unter allen Umständen Folge zu leisten.
g) Der Passagier ist verpflichtet, keine Handlungen vorzunehmen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf des Flugverkehrs gefährden, andere Passagiere stören oder belästigen, die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der Mitarbeiter von Electra Airways verhindern, das Eigentum des Beförderers oder des Passagiers beschädigen sowie an Bord des Flugzeugs keinen übermäßigen Alkoholkonsum zuzulassen.
h) Der Passagier ist verpflichtet, während des Fluges keine tragbaren elektronischen Geräte zu verwenden, die von Electra Airways als solche gekennzeichnet sind und deren Betrieb sich negativ auf die Funktion und den Betrieb elektronischer Geräte und Ausrüstungen des Flugzeugs auswirken können. Der Verstoß gegen diese Einschränkung kann mit einer Geldstrafe von bis zu 2.000,- EUR geahndet werden.
i) Der Passagier trägt alle Kosten für Verluste und Schäden, wie z. B. Schäden an der Flugzeugkabine, illegale Beförderung gefährlicher Gegenstände, Tiere oder Gegenstände, Notlandungen usw., die Electra Airways durch den Passagier entstehen.
6. Pflichten des Beförderers
a) Der Beförderer ist verpflichtet, die Passagiere mit den Notausgängen und -verfahren an Bord vertraut zu machen.
b) Der Beförderer muss die Passagiere über das Rauchverbot und die Verwendung elektronischer Geräte an Bord von Flugzeugen informieren.
c) Bei Bedarf informiert der Beförderer die Passagiere über die Sicherheitsanforderungen an Bord und die Folgen ihrer Verletzung.
d) Bei Bedarf ist der Beförderer verpflichtet, die Passagiere über die für die jeweilige Situation geeigneten Notfallverfahren zu informieren.
e) Falls nach Ansicht des Beförderers das Verhalten des Passagiers an Bord das Flugzeug oder Personen/Eigentum an Bord gefährdet oder die Erfüllung der Pflichten des Personals des Beförderers behindert oder seinen Anweisungen nicht Folge leistet, kann Electra Airways geeignete Maßnahmen ergreifen, um ein solches Verhalten zu unterbinden, einschließlich der Entfernung des betreffenden Passagiers aus dem Flugzeug nach der Landung und der Verweigerung der weiteren Beförderung des Passagiers in der Zukunft.
f) Der Beförderer behält sich das Recht vor, Ansprüche gegen den Passagier geltend zu machen, der einem anderen Passagier und/oder dem Beförderer Schaden zugefügt hat.
g) Um die Flugsicherheit sowie die Sicherheit an Bord des Flugzeugs zu gewährleisten, ist der verantwortliche Pilot befugt, allen Personen an Bord Anweisungen zu erteilen, und alle Personen an Bord des Flugzeugs sind verpflichtet, den Anweisungen des Flugzeugführers Folge zu leisten.
h) Der Flug des Beförderers kann mit einem anderen Flugzeugtyp durchgeführt werden als dem im ursprünglichen Flugplan angegebenen.
7. Beschränkung bzw. Verweigerung der Beförderung
7.1. Allgemeines
a) Electra Airways behält sich das Recht vor, einen Passagier oder Gepäck von der Beförderung auszuschließen, wenn seiner Meinung nach:
• dies erforderlich ist, um die Gesetze und Vorschriften, einschließlich derjenigen in Bezug auf Covid-19 des Herkunfts-, Zwischenstopp- oder Zielstaates oder des Staates, über den der Flug durchgeführt wird, einzuhalten
• das Verhalten, der körperliche oder geistige Zustand des Passagiers zu einem Verstoß gegen die guten Sitten führt, der Anlass zur Besorgnis anderer Passagiere geben könnte, oder ein Passagier eine Bedrohung für sich selbst, andere Passagiere und/oder das Eigentum von Electra Airways, des Flughafens oder Dritter darstellt.
• der Passagier eine andere Person, einschließlich der Mitarbeiter oder Vertreter von Electra Airways an Bord oder am Flughafen, körperlich oder verbal angegriffen und/oder versucht hat, das Eigentum von Electra Airways, des Flughafens, anderer Passagiere oder Dritter zu beschädigen.
• das Verhalten des Passagiers könnte die Sicherheit der Luftbeförderung oder die öffentliche Ordnung gefährden,
• der Passagier befolgt nicht die Anweisungen und Anordnungen des Personals von Electra Airways, der Vertreter staatlicher Stellen und/oder des Flughafenpersonals, insbesondere die Anweisungen zur Sicherheit und Ordnung an Bord,
• der Passagier weigert sich, sich der Sicherheitskontrolle durch autorisierte Dienste am Flughafen zu unterziehen,
• der Passagier verfügt nicht über die erforderlichen Dokumente für den Luftverkehr oder kann diese nicht vorlegen,
• die Flug- und Ausweisdokumente des Passagiers wurden zerstört oder beschädigt,
• der Passagier ist nicht in der elektronischen Passagierliste aufgeführt (bei Verwendung eines elektronischen Flugtickets oder einer Reisebestätigung),
• der Passagier ist nicht rechtzeitig gemäß den Check-in-Richtlinien von Electra Airways zum Abflug erschienen,
• der Passagier wurde von den Behörden des Abfluglandes festgehalten oder ihm wurde die Einreise in das Zielland oder das Land, über das der Flug durchgeführt wird, verweigert,
• der Passagier hat sich während eines vorherigen Fluges in einer Weise verhalten, die gegen das Gesetz, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, oder gegen gute Sitten verstößt, und es gibt vernünftige Gründe für die Annahme, dass der Passagier aufgrund seines Zustands solche Verstöße begehen könnte. Verstöße erneut,
• das Verhalten des Passagiers kann eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen oder darstellen,
• der Passagier steht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss,
• der Passagier leidet an einer meldepflichtigen Infektionskrankheit,
• der Passagier benötigt besondere Hilfe, die der Beförderer nicht leisten kann oder deren Kosten unverhältnismäßig hoch wären.
Wenn Electra Airways aus einem der oben genannten Gründe die Beförderung des Passagiers verweigert oder einen Passagier aus dem Flugzeug entfernt, haftet Electra Airways nicht für Verluste oder Schäden, die durch die Verweigerung der Beförderung oder die Entfernung eines Passagiers aus dem Flugzeug entstehen.
Einem Passagier können auch die Kosten der Beförderungsverweigerung oder verhängte Strafen in Rechnung gestellt werden.
8. Bedingte Annahme der Beförderung
a) Die Beförderung eines Passagiers mit dem Flugzeug, dessen körperlicher oder geistiger Zustand oder Alter eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder andere Schäden für ihn/sie bedrohen könnten, erfolgt unter der Bedingung, dass Electra Airways nicht für etwaige Verletzungen, Krankheiten oder andere gesundheitliche Schäden, einschließlich des Todes des Passagiers, haftet, noch für Schäden an persönlichen Gegenständen des Passagiers, wenn solche Schäden oder Schäden im Zusammenhang mit oder als Folge der Beförderung entstanden sind.
b) Aus Sicherheitsgründen ist Electra Airways berechtigt, die Beförderung eines körperlich oder geistig behinderten Passagiers ohne Begleitung abzulehnen. Beim Check-in und während des gesamten Fluges muss der erkrankte Passagier ein ärztliches Attest im Medical Clearance Form mit sich führen, aus dem hervorgeht, dass er/sie für die Beförderung mit dem Flugzeug geeignet ist.
c) Das ärztliche Attest ist ab dem Ausstellungsdatum 14 Tage lang gültig.
d) Im Falle des plötzlichen Todes eines Passagiers während des Fluges werden seine sterblichen Überreste aus dem Flugzeug geborgen und mit einem Protokoll den zuständigen örtlichen Behörden zur weiteren Untersuchung und Anordnung eines alternativen Transports übergeben.
9. Beförderung von Passagieren mit besonderen Bedürfnissen
9.1. Beförderung von Passagieren mit besonderen Bedürfnissen
a) Passagiere, die besondere Hilfe und Betreuung benötigen, müssen das TUIfly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.2.) zum Zeitpunkt der Reservierung darüber informieren.
b) Electra Airways wird sich bemühen, die Reise von Passagieren mit besonderen Bedürfnissen zu erleichtern. Ihre Beförderung kann jedoch von der vorherigen Zustimmung von Electra Airways zu den Bedingungen eines solchen Transports abhängig sein.
c) Passagiere, die besondere Betreuung benötigen, und Eltern mit kleinen Kindern sollten das Flughafenpersonal aufgrund der erweiterten Sicherheitsverfahren vorab über ihre Bedürfnisse informieren.
d) Passagiere mit besonderen Bedürfnissen werden vor dem Einsteigen in ein Flugzeug überprüft. Rollstühle, Krücken und Tragen werden einer manuellen Überprüfung unterzogen.
e) Aus Sicherheitsgründen dürfen Passagiere mit besonderen Bedürfnissen keine Sitze in der Nähe der Notausgänge des Flugzeugs einnehmen.
f) Electra Airways stellt sicher, dass die Person, die einen Passagier mit eingeschränkter Mobilität begleitet, auf dem Sitz neben dem Passagier mit besonderer Betreuung Platz nimmt, wenn die Reise mit einer Begleitperson spätestens 48 Stunden vor Abflug gemeldet wird (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.).
9.2. Beförderung von Passagieren mit eingeschränkter Mobilität (PRM)
a) PRM-Passagiere sind Passagiere, deren tatsächlicher Gesundheitszustand oder körperlicher Zustand eine besondere Betreuung durch den Beförderer erfordert. Der Umfang der Betreuung während der Reise unterliegt den Sicherheitsvorschriften für die Beförderung im Luftverkehr, der Flugzeugausrüstung des Beförderers und den örtlichen Bedingungen des Flughafens.
b) Passagiere, die mit einem eigenen Rollstuhl oder einer anderen Fortbewegungshilfe reisen möchten, sind verpflichtet, Electra Airways zum Zeitpunkt der Buchung, spätestens jedoch 48 Stunden vor Abflug, darüber zu informieren (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.).
Beim Check-in werden dem Flughafenpersonal persönliche Rollstühle übergeben, um sie in den Frachtraum des Flugzeugs zu laden. Die Passagiere können sie am Zielflughafen abholen. Das Bodenpersonal des Flughafens unterstützt die Passagiere vom Check-in zum Flugzeug und vom Flugzeug zur Gepäckausgabe nach dem Flug mit einem anderen Rollstuhl. Der Passagier muss dem Beförderer Informationen über Art, Größe und Gewicht des Rollstuhls geben.
Der Passagier kann den Rollstuhl, der nicht in der Freigepäckmenge enthalten ist, kostenlos mitnehmen. Es ist nicht gestattet, einen Rollstuhl mit Batterien zu befördern, die ätzende Stoffe enthalten. Der Passagier ist verpflichtet, wenn möglich die Batterie vom Rollstuhl zu trennen, bevor er ihn den Vertretern des Beförderers übergibt.
c) Das Kabinenpersonal kann dem PRM auf dem Weg zur und von der Toilette Hilfe leisten, ist jedoch nicht berechtigt, Passagiere im Rollstuhl hochzuheben und zu tragen oder auf die Toilette zu gehen.
9.3. Beförderung von Passagieren, die mit einem Blindenhund reisen
Blinde Passagiere, die von einem Blindenhund begleitet werden, müssen sich darüber im Klaren sein, dass der Blindenhund nur im Frachtraum kostenlos befördert werden kann.
9.4. Beförderung von Schwangeren
Schwangere Frauen nach der 34. Schwangerschaftswoche werden unter keinen Umständen zur Beförderung im Luftverkehr akzeptiert. Schwangere Frauen im Hochstadium der Schwangerschaft, die die aktuelle Schwangerschaftswoche nicht nachweisen können (keine Mutterschaftsurkunde, kein ärztliches Attest oder ähnliches Dokument besitzen), werden von Electra Airways unter keinen Umständen zur Beförderung akzeptiert. Zwischen der 28. und 34. Schwangerschaftswoche ist ein ärztliches Attest erforderlich, das das Stadium der Schwangerschaft am Tag des Rückflugs und die Flugtauglichkeit des Passagiers angibt.
9.5. Beförderung von Kleinkindern bis 2 Jahre
a) Kinder, die am Tag des Hinflugs jünger als 2 Jahre sind, gelten als Kleinkinder. Sie müssen immer von einem Erwachsenen von mindestens 18 Jahren begleitet werden.
b) Kleinkinder unter 2 Jahren haben keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz und Erfrischungen und werden auf dem Schoß der Begleitperson befördert. Die Freigepäckgrenze für INF beträgt 10 kg. Ein Buggy kann bis zum Flugzeugeingang verwendet werden, wird dann aber im Gepäckraum verstaut.
c) Auf den von Electra betriebenen Strecken darf der erwachsene Passagier mit nicht mehr als einem Minderjährigen unter 2 Jahren reisen. Auf Flügen von Electra Airways sind maximal 20 Kleinkinder zugelassen.
d) Minderjährige unter 2 Jahren dürfen nicht in einer Reihe neben den Notausgängen sitzen.
9.6. Unbegleitete Minderjährige
a) Kinder unter 5 Jahren dürfen nicht ohne Begleitung eines Erwachsenen befördert werden. Ein Erwachsener ist eine Person, die mindestens 18 Jahre alt ist.
b) Minderjährige über 5 Jahren bis zur Vollendung des 11. Lebensjahrs dürfen ohne Begleitung eines Erwachsenen reisen (unbegleiteter Minderjähriger – UM). In einem solchen Fall stellt der Beförderer den UM-Hilfsdienst am Abflug- und Zielflughafen gegen Aufpreis zur Verfügung. Die begleitende erwachsene Person muss dem Beförderer auf dem Formular „Unaccompanied Minor/MAAS“ eine schriftliche Bestätigung vorlegen, dass der UM am Zielflughafen von einer anderen erwachsenen Person erwartet wird. Die Eltern/Begleitpersonen müssen bis zum Abflug am Flughafen bleiben. Es fällt eine zusätzliche Gebühr an.
c) Dem Passagier im Alter von 12 bis einschließlich 16 Jahren kann auf Anfrage der Eltern oder des Erziehungsberechtigten auch ein Hilfsdienst (MAAS) gewährt werden. Der Hilfsdienst (UM/MAAS) ist gegen Aufpreis buchbar (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.).
d) Die Beförderung unbegleiteter Minderjähriger und der Hilfsdienst für begleitende Minderjährige sind nur nach vorheriger Anmeldung bei Electra Airways spätestens 48 Stunden vor Abflug möglich (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.).
9.7. Sauerstoff
a) Passagiere dürfen auf Flügen von Electra Airways ihre eigene Sauerstoffflasche mitbringen, die für medizinische Zwecke benötigt wird. Die Flasche darf maximal 2 Liter/200 Bar enthalten und darf 5 kg Bruttomasse (Gewicht) nicht überschreiten. Flüssigsauerstoffsysteme sind verboten. Sauerstoff jeglicher Art kann nur nach vorheriger Information an die Fluggesellschaft akzeptiert werden, die mindestens 14 Tage vor dem Flugdatum eingereicht wurde (für Kontaktinformation siehe Art. 2.3.).
b) Passagiere, die während des Fluges Sauerstoff benötigen, müssen ihre eigenen Flaschen mitbringen, die für die Verwendung während des Fluges zugelassen sind. Die Genehmigung wird von Electra Airways nach Erhalt einer Kopie eines ärztlichen Attests (MEDIF) erteilt.
c) Die Passagiere müssen ihren Sauerstoff vorab anmelden (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.). Electra Airways kann verbotene Sauerstoffsysteme ablehnen.
10. Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung oder Zwischenlandung eingelegt werden soll. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre.
11. Elektronische Geräte
Der ungenehmigte Betrieb von elektronischen Geräten an Bord wie z.B. Mobiltelefonen, Laptops, PDAs, CD-Spielern, elektronischen Spielen und Geräten mit Sendefunktion, Radio-Spielzeug und Walkie-Talkies, ist verboten und kann strafbar sein. Ausgenommen hiervon sind natürlich Hörgeräte und Herzschrittmacher.
12. Nichtraucherflüge
Alle Electra Airways Flüge sind Nichtraucherflüge. Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeugs und während des gesamten Aufenthalts an Bord untersagt.
13. Reiseformalitäten
13.1. Allgemeines
a) Der Passagier ist verpflichtet, alle Dokumente zu beschaffen und alle von den Behörden des Abflug-, Transit- oder Ziellandes geforderten Bedingungen zu erfüllen. Der Vertreter des Beförderers ist berechtigt, alle Reisedokumente und -formalitäten zu überprüfen. Electra Airways behält sich das Recht vor, die Beförderung eines Passagiers abzulehnen, der die erforderlichen Reiseformalitäten nicht erfüllt. Electra Airways haftet nicht für Schäden oder Kosten, die einem Passagier aufgrund der Nichterfüllung seiner Pflichten entstehen.
b) Der Passagier ist verpflichtet, auf Anfrage alle Electra Airways in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu übernehmen, wenn Electra Airways durch Entscheidung der zuständigen Behörden beauftragt wird, einen Passagier aufgrund der verweigerten Einreise in das Zielland, sei es ein Transit- oder Endzielland, in das Abflugland zurückzubefördern. Auf Anfrage ist der Passagier verpflichtet, alle dem Beförderer durch sein Versäumnis entstehenden Kosten zu übernehmen.
13.2. Zoll- und Sicherheitskontrolle
Auf Anfrage ist der Passagier verpflichtet, sich einer Kontrolle seines eigenen aufgegebenen oder nicht aufgegebenen Gepäcks durch den Zoll und andere Behörden zu unterziehen. Sofern nicht durch das Montrealer Übereinkommen vorgeschrieben, haftet Electra Airways dem Passagier gegenüber nicht für Schäden oder Verluste, die einem Passagier aufgrund der Nichteinhaltung dieser Anforderungen entstehen, und der Passagier ist verpflichtet, Electra Airways alle entstandenen Verluste zu ersetzen.
14. Haftung
Die Haftung von der TUIfly Vermarktungs GmbH und / oder von Electra Airways richtet sich nach den Regelungen der ABB TUI fly.
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit.
15. Persönliche Daten
Im Rahmen der zulässigen Gesetze, gestattet der Fluggast TUIfly Vermarktungs GmbH und Electra Airways alle persönlichen Daten, die TUIfly Vermarktungs GmbH und/oder Electra Airways oder einem autorisierten Agenten zum Zwecke der Flugreservierung von Seiten des Fluggastes gegeben wurde, aufzubewahren.
(a) Diese Daten sind wichtig für zusätzliche Dienste, wie Ausrüstung für Personen mit eingeschränkter Mobilität, der Ermittlung von Gepäckbetrug, bei der Vermeidung und Feststellung von Betrug mit Flugscheinen, zur Erfüllung der Ein- und Ausreisebestimmungen und zur Übermittlung an die Behörden.
b) Im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ermächtigt der Passagier die TUIfly Vermarktungs GmbH und Electra Airways ausdrücklich, die Daten zu diesem Zweck zu speichern, zu verwenden und an seine Niederlassungen, bevollmächtigte Vertreter, staatliche Behörden und andere Beförderer oder Anbieter der genannten Dienste weiterzugeben.
Electra Airways garantiert die vollständige Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 216/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
16. Änderungen
16.1. TUIfly Vermarktungs GmbH behält sich das Recht vor, diese BBB Electra Airways mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. Auf der Website wird die jeweils aktuelle Version der BBB Electra Airways vom Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten. Mit der Weiternutzung der Website nach einer Änderung der BBB Electra Airways erklärt der Nutzer sein Einverständnis zu den Änderungen.
16.2. Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese BBB Electra Airways abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.
17. Mündliche Abreden
Diese BBB Electra Airways und die ABB TUI fly enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Fluggast und der TUIfly Vermarktungs GmbH bestehenden Vertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Electra Airways und den ABB TUI fly haben die ABB TUI fly Vorrang.
18. Unwirksamkeit einzelner Klauseln
Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen.
19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und der TUIfly Vermarktungs GmbH unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fluggastes - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hannover (Deutschland). Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im sachlichen Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens.
Verwender: TUIfly Vermarktungs GmbH Karl-Wiechert-Allee 23 30625 Hannover Germany HRB 55840 / Handelsregister Amtsgericht Hannover USt-ID-Nr.: DE 171612631 Geschäftsführer: Normen Knetsch
Stand: 06.02.2025