BBB Mavi Gök Airlines

Besondere Beförderungsbedingungen

Besondere Beförderungsbedingungen der TUIfly Vermarktungs GmbH (nachfolgend ABB TUI fly) als vertraglicher Luftfrachtführer für Beförderungen mit Mavi Gök Airlines als ausführendem Luftfrachtführer (nachfolgend BBB Mavi Gök).

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Besonderen Beförderungsbedingungen (BBB Mavi Gök) finden auf alle Flüge und sonstigen Dienstleistungen Anwendung, über die mit TUIfly Vermarktungs GmbH unter Einbeziehung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von TUI fly (im Folgenden ABB TUI fly genannt) ein Vertrag abgeschlossen wurde und die durch Mavi Gök ausgeführt werden.

1.2. TUIfly Vermarktungs GmbH ist vertraglicher Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und Vertragspartner des Fluggastes. TUIfly Vermarktungs GmbH wird, die dem Fluggast geschuldete Luftbeförderung von Mavi Gök ausführen lassen. Mavi Gök ist ausführender Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.

1.3. Zusätzlich zu diesen BBB Mavi Gök gelten die ABB TUI fly. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Mavi Gök und den ABB TUI fly, haben die ABB TUI fly Vorrang.

2. Kontakt zu TUIfly Vermarktungs GmbH und zu Mavi Gök

2.1. TUIfly Vermarktungs GmbH ist unter folgender Anschrift erreichbar:

TUIfly Vermarktungs GmbH

Karl-Wiechert-Allee 23

30625 Hannover Germany

2.2. In den nachfolgenden Regelungen wird an einzelnen Stellen auf das TUIfly Vermarktungs GmbH Servicecenter verwiesen. Kontaktinformationen zum TUIfly Vermarktungs GmbH Servicecenter finden Sie unter: https://www.tui.com/service-kontakt/flug/kontakt

2.3. Postanschrift des Unternehmens:

Barbaros Mh. Serik E Cd. E Blok No: 419E/2 Aksu, Antalya/Türkiye

E-mail: info@mga.aero

Das Mavi Gök Callcenter ist für Service Anfragen unter folgender Telefonnummer erreichbar:

+90 850 777 2 777.

3. Check-In

Der Fluggast muss rechtzeitig vor Abflug am Check-in-Schalter und am Gate der Fluggesellschaft eintreffen, um alle behördlichen Formalitäten und das Check-in abzuschließen. Er muss in jedem Fall innerhalb der von der Fluggesellschaft festgelegten Mindest-Check-in-Frist am Check-in-Schalter eingetroffen sein, eingecheckt und seine Bordkarte erhalten haben. Sollte der Fluggast nicht innerhalb der Mindest-Check-in-Frist am Check-in-Schalter eintreffen, den Check-in nicht abschließen und seine Bordkarte nicht erhalten oder ohne die erforderlichen Dokumente eintreffen oder nicht reisebereit sein, kann die Fluggesellschaft den für den Fluggast reservierten Platz stornieren, ohne dass sich der Flug verzögert. Die Fluggesellschaft haftet dem Fluggast nicht für Verluste oder Kosten, die durch die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels entstehen.

4. Beförderung von Kindern

Kleinkinder (INF) im Alter von 0 bis 2 Jahren haben keinen Sitzplatzanspruch und dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen reisen. Dieser Erwachsene muss mindestens 18 Jahre alt sein. Jeder Erwachsene darf ein Kleinkind begleiten.

Babys werden in den ersten 48 Stunden nach der Geburt nicht auf Mavi Gök-Flügen befördert. Babys im Alter von 2 bis 7 Tagen können nur dann mitfliegen, wenn sie ein ärztliches Attest vorlegen, das bestätigt, dass eine Flugreise unbedenklich ist.

Kinder im Alter von 2 bis 12 Jahren (CHD) dürfen nur mit ihrer Mutter, ihrem Vater oder einem Erwachsenen ab 18 Jahren reisen. Kinder zwischen sieben und zwölf Jahren, die von ihren Eltern oder einem gesetzlichen Vertreter schriftlich die Erlaubnis zum Alleinreisen erhalten haben, können ohne Begleitung reisen (UM). Dieser Service ist im Tarif inbegriffen.

Der allein reisende Minderjährige, seine Eltern oder sein gesetzlicher Vertreter müssen bis zum Abflug am Flughafen warten. Beim Check-in lässt das Personal den gesetzlichen Vertreter des Kindes die notwendigen Dokumente unterschreiben und erklärt den Ablauf.

Kinder im Alter von 12 bis 18 Jahren dürfen allein reisen.

5. Beförderung von Schwangeren

Mavi Gök wird alles tun, um sicherzustellen, dass der Flug reibungslos und sicher verläuft, aber es ist wichtig, daran zu denken, dass der Körper einer schwangeren Frau empfindlicher auf Überlastung, Stress, Druck und Klimaveränderungen reagiert.

Schwangeren Frauen wird ab der 28. Schwangerschaftswoche von Flugreisen abgeraten. Jedoch gelten folgende Regelungen:

Die Selbstangabe der schwangeren Passagierin ist die Grundlage für die Beförderung.

  • Ab der 28. Woche (berechnet auf Basis des voraussichtlichen Geburtstermins) bis zum Ende der 36. Woche ist ein ärztliches Attest erforderlich.

  • Vor der 28. Woche ist kein ärztliches Attest erforderlich. Ab der 37. Woche dürfen schwangere Passagiere auch mit ärztlichem Attest nicht mehr befördert werden.

  • Wenn die Passagierin Zwillinge oder Mehrlinge erwartet, wird sie nach der 32. Woche nicht mehr akzeptiert.

Mavi Gök muss vor dem Flug eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung erhalten. Bei Risikoschwangerschaften wird unabhängig von der Schwangerschaftswoche eine ärztliche Bescheinigung über die Flugtauglichkeit verlangt.

Wichtig: Die ärztliche Bescheinigung muss innerhalb von 10 Tagen vor dem Flug ausgestellt worden sein. Wir möchten Sie daran erinnern, dass das Datum Ihres ärztlichen Attests nicht länger als 10 Tage vor dem Flugdatum liegen darf. Ihr in englischer Sprache ausgestelltes Attest muss unbedingt den vollständigen Namen des ausstellenden Arztes, die Unterschrift, den Stempel sowie den Vermerk „Für den Flug geeignet“ oder „Flugtauglich“ enthalten.

Neuen Müttern wird davon abgeraten, innerhalb von 7 Tagen nach der Geburt zu reisen. In Ausnahmefällen können sie reisen, wenn sie von einer medizinisch qualifizierten Person begleitet werden. Eine medizinische Bescheinigung über die Flugtauglichkeit ist erforderlich.

Wichtig: Die ärztliche Bescheinigung muss innerhalb von 10 Tagen vor dem Flug ausgestellt worden sein.

6. Beförderung von Fluggästen mit besonderen Bedürfnissen

6.1. Besondere Passagiere

Für besondere Passagiere mit Seh-, Hör- und/oder geistiger Behinderung müssen spezielle Dienstleistungen bereitgestellt werden. Für Mavi Gök ist es von großer Bedeutung, die Bedürfnisse der Passagiere sicherzustellen und zu erfüllen.

In den folgenden Erläuterungen können Sie die Details einsehen:

6.1.1. Kranke Passagiere, die ihre persönlichen Bedürfnisse selbstständig erfüllen können:

Sie dürfen ohne Begleitperson reisen, sofern sie ein ärztliches Attest vorlegen, das nicht älter als 10 Tage ist.

Passagiere mit Behinderungen, die ihre persönlichen Bedürfnisse selbstständig erfüllen können:

Sie dürfen ohne Begleitperson und ohne Vorlage eines ärztlichen Attests reisen.

6.1.2. Passagiere mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität

Passagiere mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität können unseren kostenlosen speziellen Rollstuhlservice am Flughafen in Anspruch nehmen. Um diesen Service zu nutzen, genügt es, Ihre Anfrage entweder während des Ticketkaufs oder nach Ihrer Reservierung an die E-Mail-Adresse customer.service@mga.aero zu senden.

Bitte beachten Sie, dass die Rollstuhlanfrage spätestens 48 Stunden vor dem Abflug zu Ihrer Ticketreservierung hinzugefügt werden muss. So können wir sicherstellen, dass Ihre Bedürfnisse bestmöglich erfüllt werden.

Passagiere können aus den folgenden drei Servicestufen für eine komfortable Reise wählen:

Service Level 1 (WCHR): Dieser Service richtet sich an Passagiere, die Schwierigkeiten haben, längere Strecken am Flughafen zu Fuß zurückzulegen, aber keine Hilfe beim Treppensteigen benötigen. Die Passagiere werden bis zum Flugzeug gebracht und am Zielort vom Flugzeug abgeholt.

Service Level 2 (WCHS): Dieser Service richtet sich an Passagiere, die Schwierigkeiten haben, längere Strecken zu Fuß zurückzulegen und Hilfe beim Treppensteigen benötigen. Die Passagiere werden bis zur Flugzeugtür gebracht und am Zielort an der Flugzeugtür abgeholt.

Service Level 3 (WCHC): Dieser Service richtet sich an Passagiere, die nicht ohne Hilfe gehen können. Die Passagiere werden bis zu ihrem Sitzplatz gebracht und am Zielort von ihrem Sitzplatz abgeholt

Passagiere mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sowie Schwangere Passagiere mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sind solche, deren Beweglichkeit aufgrund von körperlichen oder geistigen Einschränkungen, Alter, Krankheit oder anderen Gründen beeinträchtigt ist und die daher besondere Aufmerksamkeit und Unterstützung benötigen:

  • Passagier mit Gehbehinderung: Fluggäste mit Gehproblemen

  • Passagier mit schwerer Gehbehinderung: Fluggäste mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen

  • Passagier mit Mobilitätseinschränkungen: Fluggäste mit eingeschränkter Gehfähigkeit

  • BLIND: Fluggäste mit Sehbehinderung

  • DEAF: Fluggäste mit Hörbehinderung

  • DEAF/MUTE: Fluggäste mit Sprach- und Hörbehinderung

  • DPNA: Passagiere mit geistigen oder entwicklungsbedingten Einschränkungen, z. B. Lernbehinderungen, Demenz, Alzheimer, Down-Syndrom usw.

6.1.3. In den folgenden Fällen müssen Sie dem Personal am Check-in-Schalter, dem Boarding-Personal beim Einsteigen oder der Kabinenbesatzung ein ärztliches Attest vorlegen, das den Hinweis „Für den Flug geeignet“ enthält. Die Gültigkeit des ärztlichen Attests wird 10 Tage vor dem Abflugzeitpunkt berücksichtigt. Eine Beförderung der Passagiere kann möglicherweise nicht erfolgen für:

  • Frühgeborene oder Säuglinge mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen

  • Mütter in den ersten 7 Tagen nach der Entbindung

  • Passagiere, die ihre eigene Sauerstoffversorgung oder andere Atemgeräte benötigen (POC, RPD, CPAP, Beatmungsgerät)

  • Passagiere mit tragbaren Sauerstoffflaschen, die nicht den Anforderungen der IATA DGR Tabelle 2.3A entsprechen

  • Passagiere mit einer kürzlich durchgeführten Operation oder mit Nähten

  • Fluggäste mit eingegipsten Gliedmaßen oder Schienen (z. B. bei Knochenbrüchen)

  • Alle Gipsfälle, die die Gipsbedingungen nicht erfüllen

  • Alle Passagiere mit gebrochenen Gliedmaßen

  • Personen mit eingeschränkter Ausdauer (schwere Herz- oder Lungenerkrankungen)

  • Passagiere mit Schlaganfall, mangelnder Muskelkontrolle, Lähmungen oder Anfallsrisiko

  • Passagiere mit Down-Syndrom oder erheblichen kognitiven/entwicklungsbedingten Behinderungen, wenn eine medizinische Begleitung/Freigabe erforderlich ist

  • Passagiere, die sich nicht selbst versorgen können oder ständig medizinische/pflegerische Betreuung benötigen

  • Passagiere mit gesundheitlichen Problemen, die sich aufgrund der Flugbedingungen verschlimmern könnten oder zu einer Abweichung vom Flugplan bzw. einer außerplanmäßigen Landung führen könnten

  • Schwangerschaft mit Komplikationsrisiko

  • Passagiere mit einer tiefen Venenthrombose (DVT) oder einer schweren Durchblutungsstörung in der Krankengeschichte

  • Passagiere mit schwerer Anämie oder aktivem Blutungsrisiko

  • Passagiere mit psychischen oder Verhaltensstörungen, die die Flugsicherheit gefährden könnten

  • Ab der 28. Schwangerschaftswoche (berechnet anhand des voraussichtlichen Entbindungstermins) ist für die Beförderung der Passagierin ein ärztliches Attest verpflichtend (gültig vom Beginn der 28. bis zum Ende der 36. Woche)

  • Bis zum Beginn der 28. Schwangerschaftswoche ist kein ärztliches Attest erforderlich

  • Ab der 37. Schwangerschaftswoche wird eine schwangere Passagierin auch mit einem ärztlichen Attest nicht an Bord akzeptiert

  • Wenn eine schwangere Passagierin Zwillinge oder mehr erwartet, darf sie nach der 32. Woche nicht mehr befördert werden

  • Passagiere mit einer Erkrankung, von der angenommen wird, dass sie aktiv ansteckend oder übertragbar ist

  • Passagiere, die ein potenzielles Risiko für die Sicherheit oder Pünktlichkeit des Fluges darstellen, einschließlich der Möglichkeit einer Umleitung oder außerplanmäßigen Landung

  • Passagiere mit einer Erkrankung, die durch die Flugumgebung nachteilig beeinflusst werden könnte

6.2. Regeln für ärztliche Atteste

Das ärztliche Attest muss die Formulierung „Der Passagier ist reisefähig“ enthalten.

Das Attest darf nicht älter als 10 Tage sein.

Es muss auf dem Briefkopf des Arztes oder der medizinischen Einrichtung ausgestellt sein und in türkischer oder englischer Sprache verfasst sein.

Das Ausstellungsdatum, der vollständige Name, die Approbationsnummer und die Unterschrift des ausstellenden Arztes müssen im Attest vermerkt sein.

Passagiere, die eine Reiseerlaubnis aus medizinischen Gründen benötigen, reisen in Begleitung. Die Kabinenbesatzung stellt für diese Passagiere keinen Begleitservice bereit.

7. Beförderung von Gepäck und Tieren

7.1. Freigepäck

Handgepäck:

1 kostenloses Handgepäckstück bis 8 kg, mit max. Maße 55 x 40 x 20 cm frei. Um sicherzustellen, dass das Handgepäck die vorgeschriebenen Maße und Gewichte einhält, müssen die Passagiere ihr Handgepäck während des Check-ins dem zuständigen Personal vorzeigen. Jedes Handgepäckstück muss mit einem Label "Kabinengepäck" versehen werden.

Alle zusätzlichen Gegenstände über die vorgesehene Handgepäckmenge hinaus (z. B. Oberbekleidung, Regenschirm, Laptop, Duty-Free-Artikel usw.), müssen entweder am Körper getragen werden oder als separate Einheit bezahlt werden.

Gegenstände, deren Transport im Handgepäck verboten ist:

  • echte, gefälschte oder Spielzeugwaffen;

  • scharfe Gegenstände: Messer, Rasierer, Scheren usw.;

  • Nagelfeilen/Nagelknipser;

  • Injektionsnadeln (erlaubt, wenn ein ärztliches Dokument vorliegt, das die Notwendigkeit ihrer Verwendung bestätigt);

  • Baseballschläger, Golfschläger, Streitkolben und Schlagstöcke;

  • Stricknadeln, Korkenzieher, Löffel/Gabeln;

  • Druckbehälter, einschließlich Rasierschaum, Stylingschaum und andere Schäume oder Deodorants und Haarsprays.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 dürfen Fluggäste auf in der Europäischen Union und der Schweiz startenden Flügen (einschließlich von Anschlussflügen), Flüssigkeiten, Druckbehälter, Pasten, Lotionen oder andere gelartige Substanzen nur bis zu einer Höchstmenge von 100 ml pro Verpackungseinheit im Handgepäck mitführen. Entscheidend ist die auf dem Behälter aufgedruckte Füllmenge. Die einzelnen Behälter sind zusammen in einem transparenten, wiederver-schließbaren Plastikbeutel mit einem maximalen Fassungsvermögen von einem Liter zu verpacken. Pro Fluggast ist nur ein Beutel zulässig. Für Medikamente und Babynahrung gelten Sonderbestimmungen, die über Mavi Gök (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.3.) erfragt werden können. Manche Nicht-EU-Staaten haben gleichlautende Regelungen erlassen.

Aufgabegepäck:

Ein Gepäckstück als Freigepäck mit einem Gewicht bis 20 Kilogramm und einer maximalen Größe aller drei Maße von 158 cm. Dies gilt auch für Gepäck von Kindern im Alter ab 2 Jahren. Kleinkinder haben Anspruch auf ein Freigepäckstück mit einem Gewicht von 10 kg. Überschreitet das Gepäck eines Passagiers die Freigepäckgrenze, wird der Passagier entsprechend informiert. Nach Zahlung der zusätzlichen Gebühren für das Übergepäck wird das zusätzliche Gepäck akzeptiert.

7.2. Beförderung von Übergepäck und Sperrgepäck

Mavi Gök ermöglicht den Transport von Übergepäck, welches die Freigepäckgrenze hinsichtlich Größe und/oder Gewicht überschreitet, gegen eine zusätzliche Gebühr im Kabinen- oder Frachtraum.

Für ein Gepäckstück beträgt die maximale Gesamtabmessung (Länge + Breite + Höhe) 158 cm. Gepäckstücke, die schwerer sind oder die festgelegten Maße überschreiten, werden als "Sperrgepäck" eingestuft.

Selbst bei Zahlung der Übergepäckgebühr darf das Gewicht eines Gepäckstücks 32 kg nicht überschreiten. Gepäckstücke, die mehr als 32 kg wiegen, werden als "Frachtgepäckstück" betrachtet und entsprechend behandelt. Passagiere dürfen pro Gepäckstück maximal 32 kg mitführen. Gepäck über 32 kg ist zulässig, sofern der Passagier die Übergepäckgebühr bezahlt und die Gepäckanzahl anpasst.

7.2.1. Sportgepäck und Musikinstrumente

Sportausrüstung kann von Passagieren mitgeführt werden, sofern diese im Voraus reserviert und eine Gebühr entrichtet wurde.

Vor dem Check-in muss die Sportausrüstung, die bei MGA aufgegeben werden soll, mit einem Etikett versehen sein, welches die persönlichen Daten des Passagiers (Name, Nachname, Mobiltelefon usw.) enthält. Die Ausrüstung muss vom Passagier so verpackt sein, dass mögliche Schäden vermieden werden können. Nur so wird die Sportausrüstung am Check-in-Schalter angenommen.

Sportausrüstung fällt nicht unter die Freigepäckgrenze des Passagiers und unterliegt einer zusätzlichen Gebühr. Die Kosten für den Transport von Sportausrüstung entsprechen den Bedingungen für Übergepäck. Sportausrüstung mit einem Gewicht von über 32 kg muss in zwei oder mehr Teile aufgeteilt werden, wobei für jedes Teil eine separate Gebühr anfällt. Diese wird im Frachtraum transportiert. Nähere Informationen zur Mitnahme von Sportausrüstung und Musikinstrumenten finden sie unter

https://mga.aero/de/travel/baggage/sports-and-music-equipments

7.3. Einschränkungen

Mavi Gök arbeitet kontinuierlich daran, die Sicherheit und den Komfort der Passagiere während der Flüge auf höchstem Niveau zu gewährleisten.

Internationale Standards erlauben den Passagieren das Mitführen der unten aufgeführten Gegenstände. Aufgrund der internationalen Flugvorschriften ist es jedoch nicht gestattet, bestimmte gefährliche Materialien während des Fluges zu transportieren. Es ist nicht geeignet und daher verboten, dass Passagiere diese verbotenen Gegenstände mitführen. Informationen , auch zum Transport von Schusswaffen finden sie unter

https://mga.aero/de/travel/baggage/firearms-and-ammunition

7.3. Beförderung von Tieren

Haustiere, die zusammen mit dem Passagier reisen, müssen vor dem Flug bei Mavi Gök (für Kontaktinformation siehe 2.3.) gemeldet und eine entsprechende Reservierung vorgenommen werden. Nach Genehmigung durch Mavi Gök können die Haustiere gegen Gebühr transportiert werden. Die erforderlichen Dokumente sind wie folgt:

Gemäß den Vorgaben des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft der Republik Türkei müssen Passagiere, die mit ihren Haustieren von der Türkei ins Ausland reisen, ein vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft genehmigtes „Tiergesundheitszeugnis“ von den zuständigen Provinzdirektionen vorlegen. Zusätzlich ist vor dem Flug ein Heimtierpass sowie ein Tollwut-Antikörper-Titrationstest erforderlich. Andernfalls werden der Passagier und sein Haustier nicht zum Flug zugelassen.

Weitere Informationen und erforderliche Unterlagen finden Sie auf der Website www.tarimorman.gov.tr.

Ein von einem autorisierten Tierarzt ausgestellter Pass oder ein offizielles veterinärmedizinisches Tiergesundheitszeugnis (muss Details wie die Identität des Tieres, den Namen, Nachnamen, die Adresse und Telefonnummer des Tierhalters sowie Angaben zur Beschreibung und zum Gesundheitszustand des Tieres enthalten),

  • Impfpass mit Identifikationsdaten für Katzen und Hunde (inklusive Tollwutimpfung und regelmäßig durchgeführte Impfungen),

  • Tollwut-Antikörper-Titrationstest,

  • Flugzertifikat für Vögel,

  • Einreisegenehmigungen und andere erforderliche Dokumente, die je nach Reiseland variieren können (z. B. geforderte Bluttests oder veterinärmedizinische Gesundheitsbescheinigungen).

7.3.1. Beförderung von Haustieren in der Kabine (PETC)

Kleine Tiere wie Katzen, Hunde, Wellensittiche und Kanarienvögel dürfen in der Kabine transportiert werden, vorausgesetzt, sie befinden sich in einem geeigneten Käfig oder einer Transporttasche. Reptilien, Nagetiere und Zierfische sind vom Transport ausgeschlossen. Haustiere, die in der Kabine reisen, dürfen zusammen mit der Transporttasche ein Gesamtgewicht von maximal 8 kg nicht überschreiten. Die Abmessungen der Taschen dürfen 55 x 40 x 20 cm nicht überschreiten und müssen auslaufsicher, sicher verschließbar und für den Transport geeignet sein.

Das Tier muss während des gesamten Fluges im Transportbehälter verbleiben. Passagiere, die mit Haustieren reisen, erhalten keinen Sitzplatz in der Nähe von Notausgängen.

7.3.2. Transport von Haustieren im Frachtraum (AVIH)

Haustiere können im Frachtraum des Flugzeugs transportiert werden, wenn sie dem Passagier gehören. Der Tierhalter ist verpflichtet, die IATA-Vorschriften für lebende Tiere (LAR) sowie die Anforderungen der Abflug- und Ankunftsländer einzuhalten. Haustiere werden von Mavi Gök nur genehmigt, wenn sie in einem originalen LAR-AVIH- oder PETC-Transportkäfig transportiert werden. Der Käfig muss das LAR-Label „Lebende Tiere“ tragen und die persönlichen Angaben des Tierhalters (Name, Nachname, Adresse, Telefonnummer, Anzahl der Tiere, Name des Tieres usw.) enthalten. Passagiere, die Katzen oder Hunde mitnehmen möchten, müssen über einen „Heimtierpass“ verfügen.

Mavi Gök verlangt aus Sicherheitsgründen, dass Passagiere, deren Haustiere im Frachtraum transportiert werden, die folgenden Punkte beachten:

Haustiere müssen mit einer Leine gesichert sein.

Sie sollten in einem speziell für den Transport vorgesehenen Behälter oder Käfig untergebracht sein.

Ihr Gewicht darf maximal 35 kg betragen.

7.3.3. Wichtige Hinweise

Alle Passagiere, die Haustiere transportieren, sind verpflichtet, die IATA-Checkliste „In Cabin Live Animal Acceptance“ in zweifacher Ausfertigung auszufüllen und diese während des Check-ins dem zuständigen Personal vorzulegen.

Eine schriftliche Benachrichtigung und Genehmigung durch MGA muss vom Passagier oder einer autorisierten Agentur spätestens 48 Stunden vor der Abflugzeit per Reservierung eingeholt werden bei: customer.service@mga.aero

Haustiere, die mit dem Passagier reisen, sind nicht im Freigepäck enthalten und unterliegen zusätzlichen Gebühren.

Die Anzahl der in der Kabine transportierbaren Haustiere ist begrenzt und variiert je nach Flugzeugtyp.

Die zu transportierende Haustiere müssen sauber, gesund und ruhig sein. Haustiere, die gesundheitlich nicht geeignet sind, werden von Mavi Gök nicht transportiert.

Schwangere Haustiere und Katzen- oder Hundewelpen, die jünger als 3 Monate sind, werden nicht zum Flug zugelassen.

Die endgültige Entscheidung über den Transport von Haustieren liegt beim Piloten.

Weiche Käfige oder Taschen sind für den Transport von Haustieren im Frachtraum nicht zugelassen.

In der Kabine können bis zu vier verschiedenen Arten von Haustieren (z.B. Katze, Hund, Vogel usw.) in der Passagierkabine transportiert werden (PETC). Im Frachtraum können maximal zwei Haustiere befördert werden (AVIH).

Zwei Haustiere aus demselben Haushalt/ derselben Rasse können in einem Käfig befördert werden, sofern das Gesamtgewicht 8 kg nicht übersteigt. In diesem Fall wird eine Gebühr für ein Haustier erhoben.

Zwei PETC’s desselben erwachsenen Passagiers können in zwei separaten Käfigen/Transportboxen befördert werden, wenn ein zusätzlicher Sitzplatz erworben wird. Wenn der Passagier einen zusätzlichen Sitzplatz für das zweite PETC kauft, wird nur eine PETC-Gebühr fällig.

Mavi Gök übernimmt keine Verantwortung für den Gesundheitszustand von Haustieren während oder nach dem Flug.

Für die Beförderung von Blindenhunden (Hunde, die seh- oder hörbehinderten Passagieren helfen) ist eine schriftliche Mitteilung und Genehmigung mindestens 48 Stunden vor der Abflugzeit durch den Passagier oder eine autorisierte Agentur erforderlich.unter: customer.service@mga.aero

Bestimmte als „verboten“ eingestufte Hunderassen (z. B. American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Japanese Tosa, Dobermann usw.) sind aufgrund internationaler Luftfahrtvorschriften nicht zum Flug zugelassen.

Weitere Informationen: https://www.tarimorman.gov.tr

8. Einschränkung / Verweigerung von Beförderung und Gepäck

8.1. Folgende Gegenstände sind im Passagiergepäck verboten:

Stoffe gemäß den Technischen Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für die sichere Beförderung gefährlicher Güter auf dem Luftweg und den Gefahrgutvorschriften der International Air Carriers Association (IATA) sowie den Vorschriften der Fluggesellschaft, die das Flugzeug, Personen oder Güter an Bord gefährden können (weitere Informationen erhalten Sie auf Anfrage von der Fluggesellschaft).

  • Stoffe, deren Beförderung durch die Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen eines Staates, aus dem Abflug oder die Ankunft erfolgt oder durch den der Transit stattfindet, verboten ist.

  • Gegenstände, die zerbrechlich oder verderblich sind oder die nach Ansicht der Fluggesellschaft aufgrund ihres Gewichts oder ihrer Größe für die Beförderung ungeeignet sind.

  • Lebende Tiere, die nicht unter die Bestimmungen in Artikel 7.3. fallen,

  • Schusswaffen und Munition, die nicht für Jagd- oder Sportzwecke verwendet werden, dürfen nicht als Gepäck befördert werden. Schusswaffen und Munition für Jagd- und Sportzwecke können als aufgegebenes Gepäck akzeptiert werden, sofern sie den Bestimmungen des Beförderers entsprechen. Schusswaffen müssen ohne Munition gesichert und ordnungsgemäß verpackt sein. Der Transport von Munition unterliegt den Gefahrgutvorschriften der ICAO und IATA.

  • Passagiere dürfen im aufgegebenen Gepäck keine Computer oder andere tragbare elektronische Geräte, Geld, Medikamente, Schlüssel, Schmuck, Gold- oder Silbergegenstände, Edelmetalle, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände, Schuldscheine oder andere wertvolle Handelspapiere, Geschäftsunterlagen, Pässe, andere Ausweisdokumente oder Muster, nicht angeschlossene Batterien oder tragbare Stromversorgungen mitführen. Die Fluggesellschaften haften nicht für Verlust oder Beschädigung solcher Gegenstände, wenn diese trotz dieses Verbots im aufgegebenen Gepäck des Passagiers transportiert werden.

  • Waffen in Form von antiken Schusswaffen, Schwertern, Dolchen, Messern und/oder ähnlichen Gegenständen können gemäß den Beförderungsbestimmungen als aufgegebenes Gepäck akzeptiert werden, dürfen jedoch nicht in die Passagierkabine mitgenommen werden.

Werden Gegenstände gemäß Artikel 9.1 befördert, unabhängig davon, ob ihre Beförderung als Gepäck verboten ist, unterliegt die Beförderung den Beförderungskosten, der Haftungsbeschränkung und den Bestimmungen der Airline.

8.2 Recht auf Beförderungsverweigerung

8.2.1 Die Fluggesellschaft kann die Beförderung von Gegenständen, die gemäß Ziffer 9.1 als verbotene Gepäckstücke aufgeführt sind, sowie von ähnlichen Gegenständen verweigern. Die Beförderung kann verweigert werden, wenn die Fluggesellschaft die Gegenstände nicht zu Beginn, sondern erst während des weiteren Transports feststellt; wenn die Gepäck- und Ticketinformationen nicht übereinstimmen; und wenn der Inhalt des Gepäcks nicht mit der Erklärung des Fluggastes oder der Reise übereinstimmt.

8.2.2 Die Fluggesellschaft kann die Beförderung von Gegenständen aufgrund ihrer Größe, Form, ihres Gewichts, ihrer Beschaffenheit oder aus betrieblichen Gründen verweigern.

8.2.3 Sofern keine vorherige Vereinbarung mit der Fluggesellschaft getroffen wurde, kann die Fluggesellschaft Gepäck, das die Freigepäckmenge überschreitet, auf nachfolgenden Flügen ohne Benachrichtigung des Fluggastes und ohne Entschädigung befördern. Der Fluggast hat keinen Anspruch auf Entschädigung für eine solche Verzögerung.

8.3 Recht auf Durchsuchung

Aus Sicherheitsgründen kann die Fluggesellschaft den Fluggast um Zustimmung zu einer Durchsuchung seiner Person oder seines Gepäcks bitten, um festzustellen, ob sich im Fluggast und/oder seinem Gepäck Gegenstände gemäß Ziffer 9.1.1 oder Waffen oder Munition befinden, die der Fluggesellschaft nicht gemäß Ziffer 9.1.2 gemeldet wurden. Die Fluggesellschaft kann die Durchsuchung auch in Abwesenheit des Fluggastes durchführen oder durchgeführt haben. Kommt der Fluggast dieser Aufforderung der Fluggesellschaft nicht nach, reist er mit verschlossenem Gepäck usw., dessen Inhalt nicht überprüft werden kann, oder stellt die Fluggesellschaft ähnliche verdächtige Situationen oder Verhaltensweisen fest, kann sie die Beförderung des Fluggastes und/oder seines Gepäcks verweigern.

9. Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführers

Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung oder Zwischenlandung eingelegt werden soll. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre.

10. Verpflichtungen von Mavi Gök während eines Fluges

Mavi Gök stellt einem Passagier Informationen und Anweisungen in Bezug auf den Sitz und die Verwendung zur Verfügung:

a) Sicherheitsgurte;

b) Notausgänge und Ausrüstung für den gemeinsamen Gebrauch der Fluggäste;

c) Schwimmwesten und Sauerstoffmasken für Passagiere;

d) sonstige für den individuellen Gebrauch vorgesehene Ausrüstung;

Die Fluggesellschaft informiert die Passagiere über das Rauchverbot und die Verwendung elektronischer Geräte im Flugzeug. Im Bedarfsfall informiert die Fluggesellschaft die Flug-gäste über Sofortmaßnahmen, die in der jeweiligen Situation zu ergreifen sind.

11. Verhalten an Bord des Flugzeuges

11.1. Verhält sich der Fluggast an Bord des Flugzeugs so, dass er das Flugzeug, oder Personen oder Sachen an Bord gefährdet, die Besatzung bei der Ausübung ihrer Pflichten behindert, Anweisungen der Besatzung nicht befolgt oder sich so verhält, dass andere Fluggäste berechtigterweise Einwände erheben könnten, kann die Fluggesellschaft die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Fortsetzung dieses Verhaltens zu verhindern, einschließlich der Fesselung des Fluggasts oder seines Ausschlusses vom Flug.

11.2. Der Fluggast muss die an Bord gemachten Durchsagen bezüglich der Nutzung von tragbaren Funkgeräten, funkgesteuerten Spielzeugen, Walkie-Talkies, Mobiltelefonen, Laptops, Tablets, PDAs sowie CD-, DVD- und MP3-Playern beachten. Der Fluggast darf ohne Genehmigung der Fluggesellschaft keine anderen Geräte an Bord benutzen, mit Ausnahme von Hörgeräten und Herzschrittmachern, deren Benutzung erlaubt ist.

11.3. Der Fluggast muss angeschnallt sitzen bleiben, solange die Anschnallzeichen leuchten. Die Fluggäste sind verpflichtet, den Anweisungen des Kabinenpersonals und der Offiziere in diesem Zusammenhang Folge zu leisten.

12. Haftung

Die Haftung von der TUIfly Vermarktungs GmbH und / oder von Mavi Gök richtet sich nach den Regelungen der ABB TUI fly.

13. Persönliche Daten

Im Rahmen der zulässigen Gesetze, gestattet der Fluggast TUIfly Vermarktungs GmbH und Mavi Gök alle persönlichen Daten, die TUIfly Vermarktungs GmbH und/oder Mavi Gök oder einem autorisierten Agenten zum Zwecke der Flugreservierung von Seiten des Fluggastes gegeben wurde, aufzubewahren. (a) Diese Daten sind wichtig für zusätzliche Dienste, wie der Ermittlung von Gepäckbetrug, bei der Vermeidung und Feststellung von Betrug mit Flugscheinen, zur Erfüllung der Ein- und Ausreisebestimmungen und zur Übermittlung an die Behörden. (b) Darüber hinaus sind TUIfly Vermarktungs GmbH und Mavi Gök befugt, die Personendaten für die genannten Zwecke an eigene Büros, autorisierte Agenten, andere Fluggesellschaften, andere Dienstleister und den Behörden im In- und Ausland zu übermitteln.

14. Änderungen

14.1. TUIfly Vermarktungs GmbH behält sich das Recht vor, diese BBB Mavi Gök mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. Auf der Website wird die jeweils aktuelle Version der BBB Mavi Gök vom Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten. Mit der Weiternutzung der Website nach einer Änderung der BBB Mavi Gök erklärt der Nutzer sein Einverständnis zu den Änderungen.

14.2. Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese BBB Mavi Gök abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.

15. Mündliche Abreden

Diese BBB Mavi Gök und die ABB TUIfly enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH bestehenden Vertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Mavi Gök und den ABB TUIfly haben die ABB TUIfly Vorrang.

16. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und der TUIfly Vermarktungs GmbH unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fluggastes - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hannover (Deutschland). Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im sachlichen Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens.

Verwender:

TUIfly Vermarktungs GmbH

Karl-Wiechert-Allee 23

30625 Hannover Germany

HRB 55840 / Handelsregister Amtsgericht Hannover

USt-ID-Nr.: DE 171612631

Geschäftsführer: Normen Knetsch

Stand: 10.03.2026