BBB SkyUp Airlines
Besondere Beförderungsbedingungen
Die SkyUp ersetzt im Sommerflugplan des Flughafens Saarbrücken die Fluggesellschaft Smartlynx.
Besondere Beförderungsbedingungen der TUIfly Vermarktungs GmbH (nachfolgend ABB TUI fly) als vertraglicher Luftfrachtführer für Beförderungen mit SkyUp Airlines als ausführendem Luftfrachtführer (nachfolgend BBB SkyUp MT).
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Besonderen Beförderungsbedingungen (BBB SkyUp MT) finden auf alle Flüge und sonstigen Dienstleistungen Anwendung, über die mit TUIfly Vermarktungs GmbH unter Einbeziehung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von TUI fly (im Folgenden ABB TUI fly genannt) ein Vertrag abgeschlossen wurde und die durch SkyUp Airlines ausgeführt werden.
1.2. TUIfly Vermarktungs GmbH ist vertraglicher Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und Vertragspartner des Fluggastes. TUIfly Vermarktungs GmbH wird die dem Fluggast geschuldete Luftbeförderung von SkyUp Airlines ausführen lassen. SkyUp Airlines ist ausführender Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.
1.3.
Zusätzlich zu diesen BBB SkyUp MT gelten die ABB TUI fly. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB SkyUp MT und den ABB TUI fly, haben die ABB TUI fly Vorrang.
2. Kontakt zu TUIfly Vermarktungs GmbH und zu SkyUp Airlines
2.1. TUIfly Vermarktungs GmbH ist unter folgender Anschrift erreichbar:
TUIfly Vermarktungs GmbH Karl-Wiechert-Allee 23 30625 Hannover Germany
2.2. In den nachfolgenden Regelungen wird an einzelnen Stellen auf das TUIfly Vermarktungs
GmbH Servicecenter verwiesen. Kontaktinformationen zum TUIfly Vermarktungs GmbH Servicecenter finden Sie unter:
https://www.tui.com/service-kontakt/flug/kontakt
2.3. Postanschrift des Unternehmens:
SkyUp MT Limited
Europe Business Centre
Level 3-701
Dun Karm Street
Birkirkara Bkr 9034, Malta
SkyUp MT ist unter folgendem Kontakt bei Service Anfragen erreichbar:
letstalk@skyup.aero
3. Beförderung von Schwangeren
SkyUp Airlines wird alles tun, um sicherzustellen, dass der Flug reibungslos und sicher verläuft, aber es ist wichtig, daran zu denken, dass der Körper einer schwangeren Frau empfindlicher auf Überlastung, Stress, Druck und Klimaveränderungen reagiert.
Wir kümmern uns um Sie, deshalb konsultieren Sie bitte vor der Buchung eines Tickets Ihren Arzt über die Möglichkeit eines sicheren Fluges.
3.1.
Schwangere Frauen können für den Flugtransport akzeptiert werden, sofern ihre Schwangerschaftsdauer 35 Wochen und im Falle einer Mehrlingsschwangerschaft 32 Wochen nicht überschreitet. Wenn Sie mehr als 28 Wochen schwanger sind, empfehlen wir Ihnen, eine ärztliche Bescheinigung mit Informationen über Ihre Schwangerschaft und ob es sich um eine Einlings- oder Mehrlingsschwangerschaft handelt, vorzulegen. Das ärztliche Attest darf höchstens 5 Tage vor dem Abflugdatum Ihres Fluges datiert sein. Wir machen Sie auch darauf aufmerksam, dass das ärztliche Attest den Vermerk „Flugtauglichkeit im Luftverkehr“ enthalten muss. Zusätzlich empfehlen wir Ihnen, im Attest den Reisezeitraum anzugeben, während dessen Sie mit dem Flugzeug fliegen können. Das Attest der medizinischen Einrichtung oder des Arztes oder der Ärztin muss in englischer Sprache verfasst sein.
Bitte beachten Sie, dass es in den Bestimmungen verschiedener Länder klare Schwangerschaftszeiträume gibt, in denen Sie ohne Einschränkungen fliegen können, Zeiträume, in denen Sie nur mit ärztlicher Genehmigung fliegen dürfen, und Zeiträume, in denen das Fliegen verboten ist.
3.2.
Die Bedingungen für die Beförderung schwangerer Frauen, Gebärender und Neugeborener werden durch die Regeln der Fluggesellschaft bestimmt, die unter www.skyup.aero verfügbar sind.
3.3.
Es wird nicht empfohlen, Gebärende und Neugeborene in den ersten 7 Tagen nach der Entbindung zu befördern. Sky Up Airlines kann die Beförderung dieser Passagierkategorien untersagen.
4. Beförderung von Fluggästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität
4.1.
SkyUp Airlines ist nicht berechtigt, die Buchung von Sitzplätzen für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität zu verweigern, außer wie in Absatz 4.2 angegeben. Die Fluggesellschaft ist nicht berechtigt, Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität bei Vorhandensein eines gültigen Tickets und einer gültigen Buchung den Zutritt zum Flugzeug zu verweigern, außer in den in Absatz 4.2 angegebenen Fällen.
4.2.
SkyUp Airlines oder der Abfertigungsagent können einer Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität die Bestätigung der Buchung oder den Zutritt zum Flugzeug verweigern sowie verlangen, dass diese Person von einer anderen Person begleitet wird, die die erforderliche Unterstützung leisten kann:
- wenn die Größe des Flugzeugs oder seiner Türen es unmöglich macht, das Flugzeug zu besteigen oder einen Passagier mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zu befördern.
Im Falle einer Ablehnung der Buchungsbestätigung aus den hier genannten Gründen wird die Fluggesellschaft zunächst alle Anstrengungen unternehmen, dieser Person eine akzeptable alternative Transportmöglichkeit anzubieten.
4.3.
SkyUp Airlines ist verpflichtet, auf ihrer Website www.skyup.aero in englischer Sprache sowie bei Bedarf in anderen Sprachen die Sicherheitsregeln, Begleit- und Transportbedingungen für Passagiere mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sowie etwaige Einschränkungen ihres Transports oder des Transports von Fahrzeugen unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten des Flugzeugs zu veröffentlichen.
4.4.
Der Flughafenbetreiber bestimmt gemeinsam mit den Flughafennutzern und unter Einbeziehung von Organisationen, die die Interessen von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität vertreten, die Orte der Ankunfts- und Abflugpunkte zum/vom Flughafenterminalgebäude oder innerhalb des Flughafens, an denen Passagiere mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität ihre Ankunft frei melden und die erforderliche Unterstützung anfordern können. Abflug- und Ankunftspunkte können sich am gleichen oder an verschiedenen Orten befinden.
An den ausgewiesenen Orten der Ankunfts- und Abflugpunkte sollten grundlegende Informationen über Dienstleistungen, Standorte von Servicepunkten usw. in einem für Passagiere mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität zugänglichen Format ausgehängt werden.
4.5.
Um die Rechte von Passagieren mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität bei der Nutzung von Lufttransportdiensten zu gewährleisten, müssen Flughafenbetreiber und die Fluggesellschaft Gruppen (Dienste) einrichten, die Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität unterstützen. Solche Gruppen (Dienste) können entweder dauerhaft (z. B. an Flughäfen mit einem großen Aufkommen an Passagieren mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität) oder vorübergehend (Schichten, die aus Mitarbeitern für bestimmte Fälle der Unterstützung von Passagieren mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität organisiert werden) sein.
4.6.
Der Passagier ist verpflichtet, vor Reiseantritt unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands über seine Fähigkeit zur Nutzung des Flugverkehrs zu entscheiden. SkyUp Airlines muss relevante Informationen über den Flug in einer für den Passagier zugänglichen Form bereitstellen.
4.7.
Eine Anfrage zur Unterstützung beim Transport einer Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität muss spätestens 48 Stunden vor der angekündigten Abflugzeit des Fluges an die Fluggesellschaft gesendet werden (Für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.).
Wenn das Ereignis, das zum Verlust der Mobilität geführt hat, weniger als 24 Stunden vor dem Abflug aufgetreten ist oder die Anfrage nach Hilfe nicht während der Buchung gestellt wurde, wird die Frage der Transportmöglichkeit der mobilitätseingeschränkten Person umgehend durch einen Anruf bei SkyUp Airlines geklärt (Für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.).
4.8.
Nach dem Abflug des Fluges sendet SkyUp Airlines oder der Abfertigungsagent so bald wie möglich eine Nachricht an den Zielflughafen über die Anzahl der Passagiere mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität auf dem Flug und gibt die erforderliche Unterstützung an.
4.9.
Wenn ein Passagier mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zum Zwecke der Flugbeförderung, für die er eine Buchung hat, am Flughafen ankommt, muss der Flughafenbetreiber die Bereitstellung der in den Absätzen 4.13. und 4.14.genannten Unterstützung sicherstellen, vorausgesetzt, dass die Anfrage für Unterstützung bei der Beförderung einer Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität mindestens 48 Stunden vor der im Ticket angegebenen Abflugzeit des Fluges an die Fluggesellschaft gesendet wird.
Die Anfrage für Unterstützung bei der Beförderung eines Passagiers mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität gilt für den Rückflug, wenn mit der Fluggesellschaft eine Vereinbarung für den Hinflug und den Rückflug geschlossen wurde, und der Passagier muss darüber informiert werden.
4.10.
Wenn die Verwendung eines Blindenhundes oder anderer Servicetiere erforderlich ist, muss Sky Up Airlines die Beförderung eines Passagiers mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zusammen mit einem Blindenhund oder anderen Servicetier sicherstellen. Passagiere, die von einem Blindenhund begleitet werden, sitzen auf Sitzen mit ausreichend Platz für den Blindenhund, nicht weit vom Notausgang entfernt. Blindenhunde und Servicetiere werden kostenlos befördert.
4.11.
Die Bestimmung des Absatzes 4.9. gilt, wenn ein Passagier mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zu der von der Fluglinie (Reiseveranstalter) angegebenen und dem Passagier schriftlich (auch auf elektronischem Wege) mitgeteilten Zeit oder spätestens eine Stunde vor der im Ticket angegebenen Abflugzeit des Fluges beim Check-in anwesend ist. Die Bestimmungen in Absatz 4.9. gelten auch, wenn der Passagier an einem Ort innerhalb des Flughafens ankommt, der für die Abfertigung von Passagieren mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität vorgesehen ist:
- zu der von der Fluggesellschaft oder dem Serviceagenten, der die Flüge der Fluggesellschaft abwickelt, festgelegten und dem Passagier schriftlich (auch auf elektronischem Wege) mitgeteilten Zeit; oder
- spätestens zwei Stunden vor der im Ticket angegebenen Abflugzeit, wenn die Ankunftszeit am Flughafen nicht gemeldet wurde.
4.12.
Der Flughafenbetreiber oder Abfertigungsagent trifft Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fluggäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität in der Lage sind:
- ihre Ankunft am Flughafen anzukündigen, auch mittels einer „Ruftaste“ oder Gegensprechanlage an einem zugänglichen Ort und in einer für diese Fluggäste angenehmen Lautstärke, und an dafür vorgesehenen Stellen innerhalb und außerhalb der Flughafenterminalgebäude Hilfe zu suchen;
- sich von einem bestimmten Punkt zum Check-in-Schalter zu bewegen;
- Gepäck aufzugeben und auszuchecken;
- sich vom Check-in-Schalter zum Flugzeug zu bewegen, wobei Migrations-, Zoll- und andere Verfahren durchlaufen werden;
- mithilfe von Aufzügen, Rollstühlen, Kabinenrollstühlen oder anderen notwendigen Hilfsmitteln in das Flugzeug ein-/auszusteigen;
- sich von der Flugzeugtür zu ihrem Sitzplatz zu bewegen;
- Gepäck in der Flugzeugkabine zu verstauen und abzuholen;
- sich von Ihrem Sitzplatz zur Flugzeugtür zu bewegen;
- sich vom Flugzeug zum Gepäckausgabebereich zu bewegen und Gepäck entgegenzunehmen, wobei Migrations- und Zollverfahren durchlaufen werden;
- sich vom Gepäckausgabebereich zum dafür vorgesehenen Kontrollpunkt zu bewegen;
- sich, falls erforderlich, zur Toilette im Terminal begeben;
- für Flüge erforderliche Informationen in akzeptabler Form erhalten;
- beschädigte oder verloren gegangene Fahrzeuge vorübergehend auf ähnlicher Basis ersetzen.
Der Flughafenbetreiber muss bei Bedarf auch Blindenführhundedienste bereitstellen.
4.13.
Der Flughafenbetreiber oder Abfertigungsagent muss alle erforderlichen Transportmittel für eine Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität bereitstellen, einschließlich Rollstühle mit Elektroantrieb, vorbehaltlich einer Vorankündigung von 48 Stunden und unter Berücksichtigung möglicher Platzbeschränkungen an Bord des Flugzeugs und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der ICAO, IATA über den Transport gefährlicher Güter.
4.14.
Wenn ein Passagier mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität von einer Begleitperson unterstützt wird, muss dieser Person die Möglichkeit gegeben werden, dem Passagier mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität am Flughafen beim Ein- und Aussteigen aus dem Flugzeug zu helfen.
SkyUp Airlines muss einem Passagier, der einen Passagier mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität begleitet, einen Sitzplatz an Bord des Flugzeugs zur Verfügung stellen, der sich neben dem Sitzplatz befindet, der der begleiteten Person zugewiesen wurde.
4.15.
SkyUp Airlines muss jedem Passagier mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität den Transport von bis zu zwei Fahrzeugeinheiten, einschließlich Rollstühlen mit Elektroantrieb, unter Einhaltung einer Vorankündigung von 48 Stunden und unter Berücksichtigung möglicher Platzbeschränkungen an Bord des Flugzeugs sowie gemäß den Bestimmungen der ICAO und IATA im Bereich des Transports gefährlicher Güter gewährleisten.
4.16.
Um die Sicherheitsanforderungen zu erfüllen, werden Passagiere mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität in der Kabine in der Nähe des Notausgangs platziert, um die schnelle Evakuierung der Passagiere aus dem Flugzeug nicht zu behindern.
SkyUp Airlines muss sicherstellen, dass diesen Passagieren beim Bewegen in der Kabine Hilfe zur Verfügung gestellt wird.
4.17.
Gehen Rollstühle, andere Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte während der Abfertigung am Flughafen oder des Transports an Bord des Flugzeugs verloren oder werden beschädigt, hat der Passagier, dem diese Ausrüstung gehört, Anspruch auf Entschädigung für den Wert dieses Eigentums.
4.18.
Verpflichtungen gegenüber einem Passagier mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts dürfen nicht eingeschränkt oder nicht erfüllt werden.
4.19.
SkyUp Airlines ist nicht verantwortlich für die Verschlechterung der Gesundheit von Passagieren oder andere Folgen, die aufgrund des Alters, der geistigen oder körperlichen Verfassung des Passagiers während des Ein-/Aussteigens in das Flugzeug, während des Fluges oder nach Abschluss des Luft- und Bodentransports innerhalb des Flughafens auftreten können.
4.20.
Ein Passagier, dessen körperlicher Zustand Sky Up Airlines Anlass zur Sorge gibt, darf mit dem Flugzeug reisen, wenn er der Fluggesellschaft ein Zertifikat einer Gesundheitseinrichtung vorlegt, aus dem hervorgeht, dass sein körperlicher Zustand eine Flugreise zulässt und in einigen Fällen, dass seine Krankheit keine Gefahr für andere darstellt. Eine solche Bescheinigung muss spätestens 5 Tage vor dem geplanten Abflugdatum ausgestellt werden.
4.21.
Die Beförderung schwerkranker Passagiere und Passagiere auf Tragen erfolgt nur in Begleitung einer Person, die sich während des Fluges um den betreffenden Passagier kümmert, und nur mit Bereitstellung eines oder mehrerer Sitzplätze im Flugzeug gegen Bezahlung.
4.22.
Wenn der Passagier während des Fluges nicht von der Trage auf den Sitzplatz gebracht werden kann, wird die Möglichkeit seiner Beförderung im Voraus durch Vereinbarung zwischen der Fluggesellschaft und der Person, die den Passagier auf der Trage begleitet, festgelegt.
4.23.
SkyUp Airlines hat das Recht, die Beförderung eines Passagiers auf einer Trage abzulehnen, wenn das Flugzeug nicht über die für seine Beförderung erforderlichen Bedingungen verfügt.
4.24.
SkyUp Airlines, Flughafenbetreiber und Abfertigungsagenten müssen sicherstellen, dass ihr Personal, das Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität Hilfe leistet, ausreichend qualifiziert ist.
4.25.
Wenn möglich, müssen SkyUp Airlines, Flughafenbetreiber und Abfertigungsagenten einen separaten Check-in-Schalter für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität einrichten. Wenn möglich, muss das Personal dieser Flughafenstellen eine entsprechende Schulung erhalten, auch in Gebärdensprache, einschließlich internationaler Sprachen.
4.26.
Fluggästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität muss Hilfe geleistet werden, ohne die Würde des Einzelnen zu beeinträchtigen, und es muss gewährleistet sein, dass diese Kategorie von Fluggästen die für alle Kategorien von Fluggästen vorgesehenen Dienste erhält, wobei die Anforderungen der Flugsicherheit und der Sicherheit an Bord des Flugzeugs zu berücksichtigen sind. Dienste für den Transport und die Abfertigung von Fluggästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität müssen an die Bedürfnisse dieser Fluggäste angepasst und gemäß den Leitlinien im Handbuch über den Zugang von Personen mit Behinderungen zum Luftverkehr (Dok. 9984) bereitgestellt werden.
4.3. Rollstuhltransport
Wenn Sie mit Ihrem eigenen Rollstuhl reisen, beachten Sie bitte die Anforderungen für dessen Transport:
•Der Rollstuhl wird ausschließlich im Gepäckraum kostenlos transportiert – wir holen ihn an der Flugzeugtreppe ab und bringen ihn Ihnen nach der Landung zurück;
•Ein manuell betriebener Rollstuhl wird ohne besondere Einschränkungen zur Beförderung akzeptiert;
•Wenn Ihr Rollstuhl batteriebetrieben ist (trocken oder mit Elektrolyt), stellen Sie bitte vor dem Einchecken sicher, dass die Anschlüsse der Batterie abgeklemmt, die Kontakte isoliert und die Batterie selbst sicher am Stuhl befestigt sind.
•Wenn der Rollstuhl mit einer Elektrolytbatterie nicht aufrecht transportiert werden kann (um ein Verschütten von Elektrolyt zu verhindern), muss die Batterie abgeklemmt werden. In diesem Fall wird der Rollstuhl ohne besondere Einschränkungen als normales Gepäck transportiert und es muss ein spezieller Behälter für die Batterie bereitgestellt werden (flüssigkeitsdicht und elektrolytbeständig), die Batterie muss vertikal installiert und für den Fall eines Verschüttens von Elektrolyt mit einem saugfähigen Material abgedeckt werden.
Wichtig! Die aus der Mobilitätshilfe ausgebaute Batterie darf nicht mehr als 300 Wh haben, bei Mobilitätshilfen mit zwei Batterien darf jede Batterie nicht mehr als 160 Wh haben. Ein Passagier darf maximal eine Ersatz-Lithium-Ionen-Batterie mit nicht mehr als 300 Wh oder zwei Ersatzbatterien mit jeweils nicht mehr als 160 Wh mitführen.
5. Beförderung von Kindern
5.1.
Kleinkinder (INF) unter 2 Jahren und Kinder (CHD) im Alter von 2 bis 12 Jahren gelten im Luftverkehr als Kinder. Kinder unter 2 Jahren werden ohne eigenen Sitzplatz befördert, Kinder im Alter von 2 bis 12 Jahren auf einem eigenen Sitzplatz.
5.2.
Kinder können sowohl in Begleitung als auch ohne Begleitung eines erwachsenen Passagiers befördert werden.
5.3.
Die Kategorie „unbegleiteter Minderjähriger“ wird für Kinder im Alter von 5 bis 12 Jahren von SkyUp Airlines gegen Entgeld angeboten.
5.4.
Auf Antrag der Eltern des Kindes oder der Erziehungsberechtigten können Kinder im Alter von 12 bis 16 Jahren als unbegleitete Minderjährige registriert werden.
5.5.
Das Alter des Kindes wird am Tag des Beginns des Transports vom im Ticket angegebenen Abflughafen bestimmt.
5.6.
Unbegleitete Minderjährige werden für den Flugtransport akzeptiert, sofern die Eltern des Kindes oder in ihrem Namen handelnde Personen die entsprechenden ordnungsgemäß ausgefüllten Dokumente ausfüllen und die in den Regeln der Fluggesellschaft festgelegten Leistungen bezahlen. Die Fluggesellschaft, die einen unbegleiteten Minderjährigen befördert, muss in den Begleitdokumenten die folgenden Informationen angeben:
- Nachname und Vorname(n), Pass- oder Personalausweisnummer sowie Kontaktinformationen (Wohnsitzland, Privatadresse und Telefonnummer) des unbegleiteten Minderjährigen, der Person, die den Minderjährigen am Abflughafen begleitet und der Person, die den Minderjährigen am Zielort abholt;
- Nachname und Vorname(n) sowie Kontaktinformationen (Wohnsitzland, Privatadresse und Telefonnummer) eines der Elternteile oder der Person, die ihre Aufgaben wahrnimmt.
5.7.
Ein erwachsener Passagier darf nicht mehr als zwei Kleinkinder befördern – eines ohne eigenen Sitzplatz und das andere auf einem eigenen Sitzplatz. Ein Kleinkind, für das ein eigener Sitzplatz bezahlt wurde, muss in einem für den Flugverkehr zugelassenen Kindersitz transportiert werden. Wenn der Passagier nicht über einen solchen Kindersitz verfügt und die angegebenen Bedingungen nicht erfüllt, hat SkyUp Airlines das Recht, die Beförderung des Kleinkinds auf einem eigenen Sitzplatz zu verweigern.
5.8.
Passagieren mit Kindern unter 2 Jahren stehen Sitzplätze zur Verfügung, die mit einer zusätzlichen Sauerstoffmaske ausgestattet sind.
HINWEIS: In manchen Ländern müssen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ein ausgefülltes Autorisierungsformular ihrer Erziehungsberechtigen vorweisen, um ihren Heimatstaat zu verlassen. Es liegt in der Verantwortung des Fluggastes, die erforderlichen Unterlagen mitzuführen.
6. Beförderung von Gepäck und Tieren
6.1. Freigepäck
Handgepäck: 1 kostenloses Handgepäckstück bis 8 kg, mit max. Maße 55 x 45 x 25 cm frei. Ein zweites Handgepäckstück mit den max. Maßen 55 x 45 x 25 cm ist gegen Aufpreis möglich.
Alle zusätzlichen Gegenstände über die vorgesehene Handgepäckmenge hinaus (z. B. Oberbekleidung, Regenschirm, Laptop, Duty-Free-Artikel usw.), müssen entweder in Ihr Handgepäck gepackt oder als separate Einheit bezahlt werden.
Passagiere, die mit einem Kleinkind (0–2 Jahre) reisen, können 1 Tasche mit Nahrung und Dingen, die das Baby während des Fluges benötigt, mit einem Gewicht von bis zu 5 kg und den Maßen 55 x 45 x 25 cm in die Kabine mitnehmen.
Babywannen und Kinderwagen: Für Babys: kostenlos. Für Kinder ab 2 Jahren: gemäß Freigepäckgrenze
Passagiere mit Behinderungen können die während des Fluges benötigte Hilfsausrüstung in die Flugzeugkabine mitnehmen: einen zusammenklappbaren Rollstuhl, Gehstock, Krücken, Rollatoren usw. Wenn Sie während des Fluges Medikamente an Bord benötigen, vereinbaren Sie bitte mit der Fluggesellschaft die Möglichkeit ihres Transports.
Gegenstände, deren Transport im Handgepäck verboten ist
echte, gefälschte oder Spielzeugwaffen;
scharfe Gegenstände: Messer, Rasierer, Scheren usw.;
Nagelfeilen/Nagelknipser;
Injektionsnadeln (erlaubt, wenn ein ärztliches Dokument vorliegt, das die Notwendigkeit ihrer Verwendung bestätigt);
Baseballschläger, Golfschläger, Streitkolben und Schlagstöcke;
Stricknadeln, Korkenzieher, Löffel/Gabeln;
Druckbehälter, einschließlich Rasierschaum, Stylingschaum und andere Schäume oder Deodorants und Haarsprays.
Weitere Informationen zu den Gegenständen, die im Handgepäck/aufgegebenen Gepäck transportiert werden dürfen oder nicht, finden Sie auf www.skyup.aero
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 dürfen Fluggäste auf in der Europäischen Union und der Schweiz startenden Flügen (einschließlich von Anschlussflügen), Flüssigkeiten, Druckbehälter, Pasten, Lotionen oder andere gelartige Substanzen nur bis zu einer Höchstmenge von 100 ml pro Verpackungs-einheit im Handgepäck mitführen. Entscheidend ist die auf dem Behälter aufgedruckte Füllmenge. Die einzelnen Behälter sind zusammen in einem transparenten, wiederver-schließbaren Plastikbeutel mit einem maximalen Fassungsvermögen von einem Liter zu verpacken. Pro Fluggast ist nur ein Beutel zulässig. Für Medikamente und Babynahrung gelten Sonderbestimmungen, die über Sky Up Airlines (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.3.) erfragt werden können. Manche Nicht-EU-Staaten haben gleichlautende Regelungen erlassen.
Aufgabegepäck: Ein Gepäckstück als Freigepäck im Perfect Tarif mit einem Gewicht bis 20 Kilogramm und einer maximalen Größe aller drei Maße von 158 cm. Dies gilt auch für Gepäck von Kindern im Alter zwischen 2 und 12 Jahren. Jedes aufgegebene Gepäckstück darf nicht mehr als 32 kg wiegen und die Maße 190 x 75 x 65 cm nicht überschreiten
Bei Flugbuchung im Pure-Tarif erhält der Fluggast (einschließlich Kleinkinder) kein Freigepäck.
Für jede Überschreitung der vorstehend genannten Freigepäckgrenzen bzw. für Gepäckmitnahme bei Buchung des Pure-Tarifs erhebt SkyUp Airlines Zuschläge (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.).
In Übereinstimmung mit Art. 20 des Montrealer Übereinkommens und / oder Art. 20 und 21 des Warschauer Abkommens übernimmt SkyUp Airlines keine Haftung für Beschädigung oder Verlust von Gegenständen, die im aufgegebenen Gepäck unter Verstoß gegen die Bestimmungen befördert werden. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch für eventuelle Folgeschäden und indirekte Schäden, die durch den Transport solcher Gegenstände im aufgegebenen Gepäck entstehen.
6.2. Beförderung von Sportgepäck
Ein Sportgerät gilt als separates Gepäckstück und wird von Sky Up Airlines gegen Aufpreis befördert. Die Anmeldung von Sportgepäck muss bis spätestens 48 Std. vor planmäßigem Abflug erfolgen (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.)
Maximales Gewicht: 23 kg
Maximale Abmessungen: 330 cm in der Summe der drei Maße
Alle Sportgeräte, die an Bord des Flugzeugs befördert werden, müssen ordnungsgemäß in Spezialkoffern oder stabilen Kartons verpackt sein, um Schäden am Gerät selbst oder anderem Gepäck zu vermeiden. Wir empfehlen, alle hervorstehenden Teile, die entfernt werden können, sowie herausnehmbare Batterien zu entfernen und separat zu verpacken.
Wichtig! Packen Sie keine persönlichen Gegenstände in die Sportgerätetasche.
Einige unserer Flugzeugtypen sind nicht für den Transport von Sportgeräten mit nicht standardmäßigen Größen (z. B. Kanus, Tandemfahrräder usw.) ausgelegt. Wir empfehlen Ihnen daher, die Einzelheiten bei der Buchung schriftlich an letstalk@skyup.aero zu klären. Geräte mit nicht standardmäßigen Größen können auf Frachtflügen transportiert werden.
Weitere Informationen zum Transport von Sportgeräten finden Sie unter www.skyup.aero/en/faq/baggage
6.3. Beförderung von Tieren
6.3.1.
Der Transport von Hunden und Katzen im Flugzeug unterliegt der Genehmigung der Fluggesellschaft während der Buchung vor Beginn des Transports. Tiere müssen ordnungsgemäß in Behältern/Käfigen untergebracht sein und über gültige Impf- und Gesundheitszeugnisse sowie Genehmigungen für die Einfuhr in das Ziel- oder Transitland verfügen. Tiere müssen sauber, ordentlich und frei von unangenehmen Gerüchen sein. Die Fluggesellschaft hat das Recht, die Transportmethode festzulegen und die Anzahl der Tiere zu begrenzen, die auf einem Flug transportiert werden dürfen.
6.3.2.
Der Transport von Tieren, die zusammen mit einem Behälter und Futter als aufgegebenes Gepäck akzeptiert werden, muss als zusätzliche Dienstleistung bezahlt werden, für die der Passagier den entsprechenden Tarif gemäß den von der Fluggesellschaft festgelegten Regeln für die Anwendung der Tarife der Fluggesellschaft zahlen muss.
6.3.3.
In der Passagierkabine des Flugzeugs dürfen befördert werden:
- Diensthunde in Begleitung eines Hundeführers;
- Diensttiere, einschließlich Blindenhunde für blinde und taube Passagiere, sofern die Tiere ein Halsband und einen Maulkorb tragen; und
- Kleintiere (Katzen und Hunde) zur emotionalen Unterstützung (Höchstgewicht des Tieres 10 kg).
- Kleintiere, deren Gewicht zusammen mit seinem Transportmittel (Käfig) 10 kg nicht überschreitet.
Ein Diensthund oder Blindenhund muss sich zu Füßen des Hundeführers/Passagiers befinden.
Der Passagier ist für das Tier verantwortlich, das in der Passagierkabine transportiert wird.
6.3.4.
Auf den Flügen der Fluggesellschaft dürfen nicht mehr als 4 Behälter mit lebenden Tieren transportiert werden.
Die Größe des Behälters für den Transport lebender Haustiere in der Passagierkabine des Flugzeugs darf in der Summe der drei Dimensionen 115 cm nicht überschreiten.
Der Behälter mit lebenden Tieren muss während des Lufttransports unter dem Sitz platziert werden. Der Behälter mit einem lebenden Tier darf nicht auf den Gepäckablagen oder auf einem separaten Passagiersitz abgestellt werden.
6.3.5.
Tiere mit einem Gewicht von mehr als 10 kg werden mit dem Transportmittel (Käfig) in den Gepäck- und Frachträumen des Flugzeugs transportiert (ausgenommen Blinden- und Servicehunde).
6.3.6.
Der Passagier ist dafür verantwortlich, alle Dokumente bereitzustellen, die für die Beförderung von Tieren gemäß der geltenden Gesetzgebung des Abflug-, Ziel- oder Transitlandes erforderlich sind. Im Falle der Beförderung von Tieren ist der Passagier für ein solches Tier verantwortlich und stellt sicher, dass die erforderlichen Dokumente gemäß der geltenden Gesetzgebung bereitgestellt werden. Die Fluggesellschaft ist nicht für Verletzungen, Verluste, Erkrankungen oder den Tod solcher Tiere verantwortlich, wenn ihre Einfuhr in das Ziel- oder Transitland verweigert wird, es sei denn, ein solcher Schaden wurde durch Fahrlässigkeit der Fluggesellschaft verursacht.
6.3.7.
Wenn der Passagier die Bedingungen der Absätze 6.3.1. bis 6.3.6. nicht erfüllt, hat die Fluggesellschaft das Recht, beim Check-in-Prozess nach eigenem Ermessen über die Beförderung oder Verweigerung von Tieren (Vögeln) zu entscheiden.
7. Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung oder Zwischenlandung eingelegt werden soll. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre.
Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung oder Zwischenlandung eingelegt werden soll. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre.
8. Verpflichtungen von SkyUp Airlines während eines Fluges
SkyUp Airlines stellt einem Passagier Informationen und Anweisungen in Bezug auf den Sitz und die Verwendung zur Verfügung:
a) Sicherheitsgurte;
b) Notausgänge und Ausrüstung für den gemeinsamen Gebrauch der Fluggäste;
c) Schwimmwesten und Sauerstoffmasken für Passagiere;
d) sonstige für den individuellen Gebrauch vorgesehene Ausrüstung;
Die Fluggesellschaft informiert die Passagiere über das Rauchverbot und die Verwendung elektronischer Geräte im Flugzeug. Im Bedarfsfall informiert die Fluggesellschaft die Flug-gäste über Sofortmaßnahmen, die in der jeweiligen Situation zu ergreifen sind.
9. Verhalten an Bord des Flugzeuges
9.1.
Das Verhalten des Passagiers an Bord des Flugzeugs muss den Vorschriften der Fluggesellschaft entsprechen und darf keine Gefahr oder Bedrohung für andere Passagiere, Eigentum, Flugzeuge oder die Besatzung der Fluggesellschaft darstellen. Der Passagier hat kein Recht, die Besatzung bei der Erfüllung ihrer offiziellen Pflichten zu stören und muss den Anweisungen des Flugzeugkommandanten und der Besatzung Folge leisten, um die Sicherheit des Fluges, des Flugzeugs und den sicheren, effizienten und komfortablen Flug der Passagiere zu gewährleisten. Der Passagier muss sich von Verhaltensweisen fernhalten, die Unzufriedenheit anderer Passagiere verursachen oder hervorrufen können.
9.2.
Um die Flugsicherheit zu gewährleisten, hat die Fluggesellschaft das Recht, die Verwendung von elektronischen Geräten, Mobiltelefonen, Laptops, tragbaren Aufnahmegeräten, tragbaren Radios, CD-Playern, Sendegeräten, einschließlich funkgesteuertem Spielzeug, tragbaren Radios usw. an Bord des Flugzeugs zu verbieten oder einzuschränken (ausgenommen künstliche Hörgeräte und Herzschrittmacher).
9.3.
An Bord des Flugzeugs darf sich der Passagier nicht in einem Zustand der Alkohol- oder Drogenvergiftung befinden oder unter dem Einfluss anderer Substanzen stehen, die eine Gefahr für andere Passagiere, Eigentum, das Flugzeug oder seine Besatzung darstellen können. Der Konsum von alkoholischen Getränken an Bord des Flugzeugs ist nur in der von der Fluggesellschaft angebotenen Menge gestattet.
9.4.
Das Rauchen an Bord des Flugzeugs ist strengstens verboten.
9.5.
Wenn der Passagier die Bestimmungen der Absätze 9.2 bis 9.4 dieses Abschnitts nicht einhält, hat die Fluggesellschaft das Recht, die Maßnahmen zu ergreifen, die die Situation gemäß dem Sicherheitsprogramm der Fluggesellschaft erfordert und die die Fluggesellschaft für notwendig erachtet, um ein solches Verhalten zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen können die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Passagiers im Flugzeug, das Aussteigen des Passagiers, die Verweigerung des Betretens des Flugzeugs an jedem Punkt der Beförderungsroute und die Überstellung des Passagiers an die örtlichen staatlichen Behörden für entsprechende Einflussmaßnahmen gehören.
9.6.
Wenn der Passagier die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht einhält oder auf andere Weise gegen die Regeln verstößt, hat die Fluggesellschaft das Recht, dem Passagier die weitere Beförderung zu verweigern.
9.7.
Wenn die Fluggesellschaft aufgrund des verbotenen Verhaltens des Passagiers gezwungen war, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, die zusätzliche Kosten nach sich ziehen, ist der Passagier verpflichtet, der Fluggesellschaft diese Kosten gemäß der geltenden Gesetzgebung zu erstatten.
10. Einschränkung / Verweigerung von Beförderung und Gepäck
10.1.
SkyUp Airlines hat das Recht, die Beförderung in jeder Phase des Fluges zu verweigern, die Reservierung zu stornieren oder den Passagier aufgrund der Notwendigkeit, die Anforderungen der geltenden Gesetzgebung des Abflug-, Ankunfts- oder Transitlandes zu erfüllen,aus dem Flugzeug zu entfernen.
10.2.
Um die Flugsicherheit zu gewährleisten, hat SkyUp Airlines das Recht, die Beförderung in jeder Phase des Fluges zu verweigern, die Reservierung zu stornieren oder den Passagier aus dem Flugzeug zu entfernen, basierend auf ihren eigenen angemessenen Entscheidungen, wenn:
- der geistige oder körperliche Zustand der Person Anlass zu der Annahme gibt, dass der Passagier besondere Hilfe von SkyUp Airlines benötigt, die nicht angemeldet wurde oder die SkyUp Airlines unter bestimmten Umständen nicht leisten kann, anderen Passagieren Unbehagen bereitet, zu einem Risiko für sich selbst oder andere Passagiere oder das Eigentum von Passagieren und der Fluglinie führt;
- der Passagier den Anweisungen von SkyUp Airlines in Bezug auf die Gewährleistung der Flugsicherheit, der Qualität und des Komforts der Passagierbeförderung nicht nachgekommen ist, Unannehmlichkeiten für die Beförderung anderer Passagiere verursacht und die Fluglinie daher ihren Verpflichtungen gegenüber den Passagieren an Bord des Flugzeugs nicht nachkommen kann;
- der Passagier verhält sich in einer Weise, die Zweifel an der Gewährleistung der Flugsicherheit und der Sicherheit während der Beförderung aufkommen lässt, d. h. er zeigt aggressives Verhalten unter Einsatz von Drohungen gegenüber anderen Passagieren, Mitarbeitern der Fluggesellschaft und der Besatzung des Flugzeugs;
- der Passagier weigert sich, sich einer Sicherheitskontrolle durch das Sicherheitspersonal der Fluggesellschaft, des Flughafens oder der zuständigen staatlichen Behörden zu unterziehen;
- der Passagier kann eine Gefahr für andere Passagiere (Gepäck, Fracht) oder das Flugzeug darstellen oder stellt bereits eine Gefahr dar;
- der Passagier hat den entsprechenden Flugpreis oder die zu zahlenden Gebühren nicht bezahlt;
- der Passagier hat die für die Reise erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt;
- der Passagier versucht, ohne gültiges Einreisedokument in das Land einzureisen;
- der Passagier hat während des Fluges seine Ausweisdokumente beschädigt oder verloren, wodurch eine Identifizierung des Passagiers unmöglich wird;
- der Passagier ist alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss;
- der Passagier hat bereits zuvor die bereits genannten Handlungen begangen und gibt Anlass zu der Annahme, dass sich dieses Verhalten wiederholen könnte;
- das vom Passagier vorgelegte Ticket ist für die Beförderung ungültig, wurde von einer anderen Person gekauft, für verloren, gestohlen oder ungültig erklärt oder weist Anzeichen einer Fälschung auf;
- der Passagier hat einen Flugcoupon vorgelegt, der von einer anderen Person beschädigt oder korrigiert wurde;
- die Person, die das Ticket vorgelegt hat, sich nicht als die auf dem Ticket angegebene Person ausweisen kann.
10.3.
SkyUp Airlines hat das Recht, das Ticket zurückzuziehen, für ungültig zu erklären und die Rückerstattung des Preises zu verweigern, wenn:
- das Ticket wird als verloren oder gestohlen erklärt oder weist Anzeichen einer Fälschung auf;
- die Person, die das Ticket vorgelegt hat, kann sich nicht als die auf dem Ticket angegebene Person ausweisen;
- die Tatsache, dass der Passagier ein Ticket mit einer gefälschten/gestohlenen oder ungültigen Kreditkarte oder Bankkarte gekauft hat, wurde festgestellt;
10.4.
Wird einem Passagier die Beförderung oder Weiterbeförderung aus den in Absätzen 10.2. und 10.3. genannten Gründen verweigert, kann SkyUp Airlines den Passagier schriftlich darüber informieren, dass diesem Passagier künftig die Beförderung auf Flügen der Fluggesellschaft verweigert wird.
Die Annahme zur Beförderung von nichtbegleiteten Kindern, Schwangeren, Kranken oder anderen Personen, die eine besondere Unterstützung benötigen, steht unter dem Vorbehalt einer vorherigen Vereinbarung mit SkyUp Airlines.
11. Haftung
Die Haftung von der TUIfly Vermarktungs GmbH und / oder von SkyUp Airlines richtet sich nach den Regelungen der ABB TUI fly.
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit.
12. Persönliche Daten
Im Rahmen der zulässigen Gesetze, gestattet der Fluggast TUIfly Vermarktungs GmbH und SkyUp Airlines alle persönlichen Daten, die TUIfly Vermarktungs GmbH und/oder SkyUp Airlines oder einem autorisierten Agenten zum Zwecke der Flugreservierung von Seiten des Fluggastes gegeben wurde, aufzubewahren. (a) Diese Daten sind wichtig für zusätzliche Dienste, wie der Ermittlung von Gepäckbetrug, bei der Vermeidung und Feststellung von Betrug mit Flugscheinen, zur Erfüllung der Ein- und Ausreisebestimmungen und zur Übermittlung an die Behörden. (b) Darüber hinaus sind TUIfly Vermarktungs GmbH und SkyUp Airlines befugt, die Personendaten für die genannten Zwecke an eigene Büros, autorisierte Agenten, andere Fluggesellschaften, andere Dienstleister und den Behörden im In- und Ausland zu übermitteln.
13. Änderungen
13.1. TUIfly Vermarktungs GmbH behält sich das Recht vor, diese BBB SkyUp MT mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. Auf der Website wird die jeweils aktuelle Version der BBB SkyUp MT vom Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten. Mit der Weiternutzung der Website nach einer Änderung der BBB SkyUp MT erklärt der Nutzer sein Einverständnis zu den Änderungen.
13.2. Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese BBB SkyUp MT abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.
14. Mündliche Abreden
Diese BBB SkyUp MT und die ABB TUIfly enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH bestehenden Vertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB SkyUp MT und den ABB TUIfly haben die ABB TUIfly Vorrang.
15. Unwirksamkeit einzelner Klauseln
Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und der TUIfly Vermarktungs GmbH unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fluggastes - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hannover (Deutschland). Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im sachlichen Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens.
Verwender: TUIfly Vermarktungs GmbH Karl-Wiechert-Allee 23 30625 Hannover Germany HRB 55840 / Handelsregister Amtsgericht Hannover USt-ID-Nr.: DE 171612631 Geschäftsführer: Normen Knetsch
Stand: 06.02.2025