ABB TUIfly Vermarktungs GmbH
Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen
Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen der TUIfly Vermarktungs GmbH (nachfolgend ABB TUI fly) für den Vertrieb von Flugdienstleistungen
*English version below*
1. Anwendungsbereich und Vertragsbeziehungen, Anwendbarkeit der ABB
1.1.
Diese ABB TUI fly regeln die Bedingungen für die Buchung von Flügen über die TUIfly Vermarktungs GmbH. Vertragspartner für alle gebuchten Flugleistungen ist die TUIfly Vermarktungs GmbH (im Folgenden auch "vertraglicher Luftfrachtführer"). Die Flüge werden von den auf der Website und in der Buchungsbestätigung angegebenen Fluggesellschaften (Airlines) durchgeführt (im Folgenden "ausführender Luftfrachtführer").
1.2.
TUIfly Vermarktungs GmbH ist vertraglicher Luftfrachtführer i. S. d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und Vertragspartner des Fluggastes. TUIfly Vermarktungs GmbH lässt die dem Fluggast geschuldete Luftbeförderung von den auf der Website und in der Buchungsbestätigung angegebenen Fluggesellschaften (Airlines) durchführen. Letztere sind ausführende Luftfrachtführer i. S. d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.
1.3.
Zusätzlich zu diesen ABB gelten die jeweiligen Besonderen Beförderungsbedingungen (BBB) für das jeweils ausführende Luftfahrtunternehmen.
2. Kontakt zu TUIfly Vermarktungs GmbH
2.1
TUIfly Vermarktungs GmbH ist unter folgender Anschrift erreichbar:
TUIfly Vermarktungs GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Germany
2.2.
In den nachfolgenden Regelungen wird an einzelnen Stellen auf das TUIfly Vermarktungs GmbH Servicecenter verwiesen. Kontaktinformationen zum TUIfly Vermarktungs GmbH Servicecenter finden Sie unter:
3. Vertragsschluss
Der Vertrag kommt mit der Anmeldung (Abgabe des Angebots) und dem Zugang der Buchungsbestätigung, schriftlich per E-Mail, (Annahme des Angebots) zustande. Im Rahmen des Buchungsvorgangs ist der tatsächliche, mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder Ersatzdokument übereinstimmende Vor- und Nachname des/der Reiseteilnehmer anzugeben. Bei nachträglicher Benennung eines tatsächlichen Reiseteilnehmers findet Ziffer 7.2 (b) Anwendung.
4. Beförderungsleistung
4.1.
Leistungsgegenstand ist die Erbringung der mit der Buchung bestätigten Beförderungsleistung durch den ausführenden Luftfrachtführer.
4.2.
Die TUIfly Vermarktungs GmbH und der ausführende Luftfrachtführer sind berechtigt, die Durchführung der Flugbeförderung ganz oder teilweise auf Dritte/Erfüllungsgehilfen zu übertragen. Hierbei werden die TUIfly Vermarktungs GmbH und der ausführende Luftfrachtführer nur solche Fluggesellschaften einsetzen, die dem Sicherheitsstandard des ausführenden Luftfrachtführers entsprechen und wenn dies vom Luftfahrtbundesamt oder einer zuständigen europäischen Luftsicherheitsbehörde genehmigt wurde. Die TUIfly Vermarktungs GmbH wird den Fluggast über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichten, sobald diese feststeht.
4.3.
Änderungen der eingesetzten Fluggeräte oder der verwendeten Flugnummer kann der ausführende Luftfrachtführer jederzeit vornehmen.
4.4.
Die Beförderung mit dem ausführenden Luftfrachtführer beschränkt sich auf die gebuchte Direktverbindung, jedoch nicht auf Anschlussflüge. Für das Erreichen von Abflügen, Anschlüssen, einschließlich Anschlussflügen und Zu-/Abbringer Fahrten ist der Fluggast selbst verantwortlich. Eine Haftung der TUIfly Vermarktungs GmbH und/ oder des ausführenden Luftfrachtführers besteht nicht und wird ausgeschlossen. Sollte der Fluggast dennoch einzelne über die TUIfly Vermarktungs GmbH buchbare Flüge kombinieren, geschieht dies auf sein eigenes Risiko, es sei denn, die Buchung erfolgte zu einem von der TUIfly Vermarktungs GmbH angebotenen Umsteigeverbindungs-Tarif.
5. Preise/Buchungs- und Zahlungsmodalitäten
5.1. Beförderungsentgelt
Es gelten die mit der Buchung bestätigten Leistungen und Preise. Die Buchungs- und Zahlungsmodalitäten richten sich nach den jeweiligen geltenden Tarifbestimmungen, die bei der Buchung angegeben werden. Das bestätigte Beförderungsentgelt enthält neben dem Preis für die Flugbeförderung alle anwendbaren Steuern, Flughafengebühren und sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Buchung vorhersehbar waren. Diese Einzelposten werden gesondert ausgewiesen.
5.2. Nachträgliche Preiserhöhung
(a) Die TUIfly Vermarktungs GmbH behält sich vor, das im Beförderungsvertrag vereinbarte Beförderungsentgelt nachträglich zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Flugreisetermin mehr als vier (4) Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und auch nicht für die TUIfly Vermarktungs GmbH vorhersehbar oder vermeidbar waren. Eine Erhöhung des Beförderungsentgeltes ist nach Vertragsschluss zulässig im Falle der Veränderung der Treibstoffkosten, Veränderung oder Einführung von luftfahrtspezifischen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge, Sonderabgaben oder sonstige luftfahrtspezifische Abgaben für bestimmte Leistungen), luftfahrtspezifischen Entgelten oder Emissionszertifikatskosten, sofern dies dem Fluggast unverzüglich, und zwar spätestens am 21. Tag vor Abflug mitgeteilt wird. Bei Preiserhöhungen in Höhe von mehr als 5% des Nettopreises für die Flugbeförderung (exklusive Steuern, Gebühren und Abgaben) ist der Fluggast berechtigt, ohne Gebühren vom Beförderungsvertrag zurückzutreten.
(b) Die Nachbelastung erfolgt bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung der vorstehend in Absatz (a) genannten Kosten, Abgaben und Gebühren durch Weiterbelastung dieses Betrages an den Fluggast. In anderen Fällen werden die zusätzlichen Kosten durch die Zahl der Sitzplätze des Flugzeuges geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz wird die TUIfly Vermarktungs GmbH dem Fluggast nachbelasten.
5.3. Bezahlung
(a) Mit Zustandekommen des Vertrages werden sämtliche Zahlungen sofort fällig. Ratenzahlung ist nicht möglich. In einigen Ländern können ggf. Einreise- oder Visagebühren durch Behörden oder Flughafenunternehmen direkt vom Fluggast verlangt werden. Diese sind nicht im Flugpreis enthalten und vom Fluggast zusätzlich zu zahlen.
(b) Alle Zahlungen erfolgen entweder über eine von der TUIfly Vermarktungs GmbH akzeptierte Kreditkarte oder über ein SEPA-Lastschriftverfahren von einem durch den Fluggast zu benennenden deutschen, österreichischen, niederländischen oder spanischen Bankkonto. Zahlungen/Abbuchungen von einem Sparbuch/Sparkonto sind nicht möglich. Die Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren ist nur möglich, wenn zwischen dem Tag der Buchung und dem Abflugtag mindestens 9 Tage liegen.
(c) Verweigert ein Kreditkarteninstitut oder eine Bank den Ausgleich der aus dem Vertrag entstandenen Forderung, d.h. der von der TUIFly Vermarktungs GmbH bei der Bank des Kunden oder dem Kreditkartenunternehmen eingezogene Betrag wird ganz oder teilweise rückbelastet oder in sonstiger Weise geltend gemacht, ist eine Rückbelastungspauschale in Höhe von EUR 10,00 pro Buchung zu entrichten. Wird die Versendung einer 2. Mahnung erforderlich, behält die TUIfly Vermarktungs GmbH sich vor, eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr i.H.v. EUR 5,50 pro Buchung sowie Zinsen in der gesetzlichen Höhe auf die Forderung zu erheben. In den vorstehenden Fällen bleibt es dem Kunden unbenommen nachzuweisen, dass der TUIfly Vermarktungs GmbH kein oder ein geringerer als der mit der Rückbelastungs- und/ oder Bearbeitungsgebühr geltend gemachte Schaden entstanden ist.
(d) Zahlungen werden zunächst auf die ältesten Forderungen verrechnet. Eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(e) Wird der Flugpreis auch nach erfolgloser Inverzug- und Zahlungsfristsetzung nicht geleistet, wird die TUIfly Vermarktungs GmbH von dem Beförderungsvertrag zurücktreten und die Buchung zu den vereinbarten Bearbeitungsgebühren gemäß Ziffer 7.3 (b) stornieren. Auf eine Fristsetzung kann verzichtet werden, wenn der Abflug unmittelbar bevorsteht und daher eine Fristsetzung vor Abflug nicht mehr erfolgsversprechend ist. In diesem Fall kann die TUIfly Vermarktungs GmbH vom Vertrag zurücktreten und der Anspruch auf die Beförderung durch die jeweilige Fluggesellschaft entfällt.
6. Buchung und Tarife
6.1 Buchung
(a) Die Buchung ist nur für den gebuchten Flug und die aufgeführte Person gültig. Namensänderungen am Flughafen sind nur bei nachgewiesenen standesamtlichen Änderungen zwischen Buchung und Abflug möglich.
(b) Bei der Buchung über das Internet, am Telefon und im Reisebüro wird kein Ticket ausgestellt. Es wird eine Buchungsnummer erteilt. Diese muss bei der Abfertigung am Check-In-Schalter zusammen mit einem gültigen Ausweispapier (Personalausweis, Reisepass) vorgelegt oder beim Web Check-in angegeben werden. Der bei der Buchung angegebene, vollständige Vor- und Nachname und der des Ausweispapiers müssen übereinstimmen. Wird die Buchungsnummer nebst amtlichem Lichtbildausweis von einem anderen als dem zur Beförderung oder Erstattung Berechtigten vorgelegt, so haftet die TUIfly Vermarktungs GmbH gegenüber dem Berechtigten nicht, wenn in gutem Glauben die Beförderung durchgeführt oder dem Vorlegenden eine Erstattung gewährt wurde.
6.2 Tarife
(a) Für die Umbuchung und Stornierung und Benennung einer Ersatzperson für Flüge, die durch die Airline TUI fly durchgeführt werden, fallen die unter Artikel 7 genannten Bearbeitungsgebühren an.
(b) Der Umsteigeverbindungs-Tarif ermöglicht die unmittelbare Buchung mehrerer aneinander grenzender Teilstrecken des Airline TUI fly Streckennetzes in einer einzigen Buchung (Umsteigeverbindungen). Dadurch kann der Fluggast auch solche Ziele des Streckennetzes erreichen, zu denen keine Direktflüge vom Abflugort aus angeboten werden.
Flüge im Umsteigeverbindungs-Tarif können nur gebucht werden, wenn dieser Tarif vom Buchungssystem für die gewünschte Strecke bereitgestellt wird. Möchte der Fluggast andere Teilstrecken miteinander kombinieren, erfolgt dies durch gesonderte Buchung jeder einzelnen Teilstrecke. In diesen Fall gelten die allgemeinen Regelungen für die Buchung von Flügen.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten auch für Flüge im Umsteigeverbindungs-Tarif uneingeschränkt die Reglungen dieser ABB und die auf die jeweilige Fluggesellschaft anwendbaren BBB.
7. Umbuchung/Ersatzperson/Stornierung und Nichterscheinen zum Abflug
7.1. Umbuchung
7.1.1. (a) Eine Umbuchung liegt vor, wenn auf Wunsch des Fluggastes der Flugtermin, die Flugnummer, das Flugziel oder der Abflug- oder Rückkehrflughafen vor Inanspruchnahme der Flugleistung (Hin- bzw. Rückflug) geändert werden.
(b) Sofern der gebuchte Tarif eine Umbuchung erlaubt (dazu Ziff. 7.1.2) ist diese bis zu einem Zeitraum von zwei (2) Stunden vor der vereinbarten Abflugzeit und vorbehaltlich Verfügbarkeit zu den unter 7.3 genannten Mehrkosten möglich.
(c) Alle Zahlungen erfolgen entweder über eine von der TUIfly Vermarktungs GmbH akzeptierte Kreditkarte oder über ein SEPA-Lastschriftverfahren von einem durch den Fluggast zu benennenden deutschen Bankkonto. Zahlungen/Abbuchungen von einem Sparbuch/Sparkonto sind nicht möglich. Die Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren ist nur möglich, wenn zwischen dem Tag der Buchung und dem Abflugtag mindestens 9 Tage liegen.
(d) Nach dem gebuchten Tarif zulässige Umbuchungen können online oder telefonisch im Servicecenter (für Kontaktinformationen und Kosten siehe Artikel 2) vorgenommen werden. Eine Umbuchung auf einen späteren Flug ist – vorbehaltlich behördlicher Genehmigungen am Zielort – nur möglich, wenn der Flug maximal sechs (6) Monate nach dem ursprünglich gebuchten Hinflug datiert ist.
(e) Die Umbuchung von einem nationalen Flug zu einem internationalen Flug und umgekehrt ist nicht möglich.
(f) Die Umbuchung eines Fluges auf einen Flug mit einer anderen Fluggesellschaft, auf derselben Strecke oder auch auf eine andere Strecke, ist nicht möglich.
7.1.2. Abweichend bzw. ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen unterliegt die Umbuchung bei einzelnen der unterschiedlichen über die TUIfly Vermarktungs GmbH buchbaren Fluggesellschaften den folgenden besonderen Bestimmungen:
a) Ob und ggf. zu welchen Bedingungen eine Umbuchung von Flügen mit den Fluggesellschaften TUI fly (X3), SmartLynx (ART), Enter Air (ENT), Freebird (FHM) und European Air Charter (BUC) möglich ist, hängt vom gebuchten Flugtarif ab. Informationen hierzu sowie ggf. die konkreten Bedingungen finden Sie jeweils bei den buchbaren Angeboten auf der Website und auf Ihrer Buchungsbestätigung. Eine Umbuchung ist bei einem umbuchbaren Tarif bis zu einem Zeitraum von zwei Stunden vor der vereinbarten Abflugzeit zu den in den Tarifbestimmungen genannten Gebühren möglich. Die Gebühr wird pro Passagier erhoben. Zudem ist in jedem Fall die Differenz zu dem, gegebenenfalls höheren Tarif des gewünschten Alternativfluges zu zahlen. Falls auf den alternativ gewählten Flug ein niedrigerer Tarif Anwendung findet, ist eine Erstattung allerdings nicht möglich.
(b) Bei Buchung eines Fluges mit der Fluggesellschaft Eurowings (EW) ist eine Umbuchung des Flugziels oder des Abflug- oder Rückkehrflughafens nicht möglich. Eine Umbuchung ist bis zu einem Zeitraum von zwei (2) Stunden vor der vereinbarten Abflugzeit möglich. Bei einer Umbuchung fällt eine Bearbeitungsgebühr auf der Kurz- und Mittelstrecke in Höhe von EUR 70 (innerdeutsch zzgl. Mehrwertsteuer) und auf der Langstrecke in Höhe von EUR 150 pro Person, pro Strecke an. Zudem ist in jedem Fall die Differenz zu dem, gegebenenfalls höheren Tarif des gewünschten Alternativfluges zu zahlen. Falls auf den alternativ gewählten Flug ein niedrigerer Tarif Anwendung findet, ist eine Erstattung allerdings nicht möglich.
Die Umbuchung von Flügen unterliegt besonderen Bedingungen, abhängig vom gebuchten Flugtarif. Eine Umbuchung ist bei einem umbuchbaren Tarif bis zu einem Zeitraum von zwei (2) Stunden vor der vereinbarten Abflugzeit zu den in den Tarifbestimmungen genannten Gebühren möglich. Die Gebühr wird pro Passagier erhoben. Die konkreten Preise und Bedingungen finden Sie jeweils bei den buchbaren Angeboten und auf Ihrer Bestätigung. Zudem ist in jedem Fall die Differenz zum aktuellen, gegebenenfalls höheren Tarif zu zahlen. Eine Erstattung ist nicht möglich, falls auf den alternativ gewählten Flug ein niedrigerer Tarif Anwendung findet.
7.2. Ersatzperson
Der buchende Teilnehmer kann bis zu einem Zeitraum von zwei (2) Stunden vor der vereinbarten Abflugzeit des Fluges eine Ersatzperson benennen, hierfür fallen die unter 7.3 genannten Mehrkosten an. Wurden Hin- und Rückflug zusammen gebucht, kann eine Ersatzperson nur für eine der gebuchten Strecken nicht benannt werden. Namensänderungen können ausschließlich telefonisch im TUIfly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen und Kosten siehe Artikel 2) vorgenommen werden. Der buchende Teilnehmer und die Ersatzperson haften als Gesamtschuldner. TUIfly Vermarktungs GmbH kann dem Wechsel in der Person des Fluggastes widersprechen, wenn diese den besonderen Erfordernissen in Bezug auf den Flug nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
7.3. Gebühren
Bei Tarifen, in denen eine Umbuchung oder Namensänderung gestattet ist, fällt auf allen internationalen Strecken eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 60 und auf nationalen Strecken eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 71,40 pro Strecke und Person an. Zudem ist in jedem Fall die Differenz zu dem – gegebenen-falls höheren tagesaktuellen Flugpreis/Tarif zu zahlen. Falls ein niedrigerer Tarif Anwendung findet, ist eine Erstattung allerdings nicht möglich. Findet eine Umbuchung und Namensänderung zum selben Zeitpunkt statt, so fallen die Gebühren doppelt, für die Umbuchung und die Namensänderung an.
7.3.1.
Abweichend bzw. ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen unterliegt die Umbuchung bei einzelnen der unterschiedlichen über die TUIfly Vermarktungs GmbH buchbaren Fluggesellschaften den folgenden besonderen Bestimmungen:
(a) Bei der Buchung eines Fluges mit den Airlines TUI fly (X3), SmartLynx (ART), Enter Air (ENT), Freebird (FHM) und European Air Charter (BUC) ist die Benennung einer Ersatzperson (eine Namensänderung) im Pure-Tarif zu keinem Zeitpunkt möglich. Handelt es sich in einer Flugbuchung um eine Kombination aus Pure- und Perfect-Tarif oder ist ein Flug mit der Airline TUI fly (X3), SmartLynx (ART), Enter Air (ENT), Freebird (FHM) und European Air Charter (BUC) in Kombination mit einer anderen Fluggesellschaft als Hin- oder Rückflug gebucht, so ist für alle Flüge der Hin- und Rückflugbuchung die Benennung einer Ersatzperson (eine Namensänderung) zu keinem Zeitpunkt möglich.
(b) Bei der Buchung eines Fluges mit der Fluggesellschaft Eurowings ist die Benennung einer Ersatzperson nur bis zwei (2) Stunden vor Abflug der ersten Flugstrecke möglich. Für die Benennung einer Ersatzperson fällt eine Bearbeitungsgebühr auf der Kurz- und Mittelstrecke in Höhe von EUR 70 (innerdeutsch inkl. Mehrwertsteuer) und auf der Langstrecke in Höhe von EUR 150 pro Person, pro Strecke an. Zudem ist der Differenzbetrag zum aktuellen, gegebenenfalls höheren Tarif zu zahlen.
7.4. Stornierung und Nichterscheinen zum Abflug
(a) Die Stornierung des gebuchten Fluges oder einer anderen Leistung muss über das TUIfly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen und Kosten siehe Artikel 2) unter Angabe der Buchungsnummer vor Abflug eingehend mitgeteilt werden.
(b) Bei der Stornierung von Flügen wird der im Beförderungsentgelt enthaltene Preis für die Flugbeförderung nicht erstattet. Aufgrund des mit einer Stornierung verbundenen Verwaltungsaufwandes berechnet TUIfly Vermarktungs GmbH dem Fluggast zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 15 (CHF 21/GBP 13/SEK 140/USD 21) pro storniertem Flug und pro Person. Die Ticket Service Charge wird nicht erstattet. Bis zu diesem Betrag, werden vom Fluggast erhaltene Zahlungen einbehalten bzw. ist der Fluggast gegebenenfalls verpflichtet, die Differenz nachzuzahlen. In den vorstehenden Fällen bleibt es dem Kunden unbenommen nachzuweisen, dass der TUIfly Vermarktungs GmbH kein oder ein geringerer als der mit der Bearbeitungsgebühr geltend gemachte Schaden entstanden ist.
(c) Der Fluggast verliert den Beförderungsanspruch und die Regelung in Absatz (b) findet entsprechende Anwendung, wenn er nicht so rechtzeitig unter Vorlage aller erforderlicher Reiseunterlagen am Check-In erscheint, dass er spätestens 45 Minuten vor gebuchter Abflugzeit (für Flüge aus Tel Aviv und Algier 60 Minuten vor gebuchter Abflugzeit) abgefertigt und im Besitz einer Bordkarte ist. Vorstehendes gilt auch für das Einchecken per Internet, falls der Fluggast nicht mit der Internet-Bordkarte und zugelassenem Handgepäck zu der auf der Bordkarte angegebenen Zeit vor Abflug am Boarding Gate zum Einsteigen erscheint.
(d) Die Stornierung und Erstattung bei Nichterscheinen zum Abflug von Flügen mit der Lufthansa unterliegt den jeweiligen Tarifbestimmungen. Eine Rückzahlung ist abhängig vom gebuchten Flugtarif.
8. Sitzplatzreservierung
8.1. Standard Seats/ Front Seats
Auf vielen Flügen kann bis 5 Stunden vor dem geplanten Abflug eine Sitzplatzreservierung gegen Zahlung einer nicht erstattungsfähigen Bearbeitungsgebühr online bei der Buchung oder telefonisch im TUIfly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen und Kosten siehe Artikel 2) vorgenommen werden. Die Bearbeitungsgebühr gilt pro Person und Strecke.
8.2.
Nachfolgender Personenkreis darf bedingt durch Sicherheitsauflagen der Behörden nicht in den Notausgangsreihen sitzen:
• Babys und Kinder unter 14 Jahren
• Personen, die Tiere in der Kabine mitführen
• werdende Mütter
• körperlich und/oder geistig behinderte Personen
• Personen, die durch ihre Körpermaße, Krankheit oder aus Altersgründen eingeschränkt beweglich sind
• Begleitperson eines Passagiers, der in einer Notsituation auf Hilfe angewiesen ist (z.B. Kleinkind/Kind)
• Personen, die weder die deutsche noch die englische Sprache verstehen, sprechen oder lesen können
Darüber hinaus ist die Benutzung eines Verlängerungsgurtes (Extension-Belt) in den Notausgangsreihen nicht gestattet.
Mit der Reservierung am Notausgang sichern Sie zu, dass diese Kriterien für Sie und die von Ihnen gebuchten Personen nicht zutreffen und Sie im Falle einer Notsituation die Kabinenbesatzung unterstützen. Sollte der gegenteilige Fall eintreffen, ist die Fluggesellschaft berechtigt, der/den betreffenden Person(en) ohne Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr einen anderen Sitzplatz zuzuweisen. Im Zweifelsfall trifft die Entscheidung das Besatzungspersonal.
9. Buchung von Kindern und Jugendlichen
9.1.
(a) Die Beförderung von Kleinkindern (Kinder von null (0) Jahren bis zum vollendeten zweiten (2.) Lebensjahr) ist anmeldepflichtig und erfolgt gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr, die von der jeweiligen Fluggesellschaft festgelegt und im Buchungsverlauf angezeigt wird. Maßgeblich ist das Alter des Kindes bei Antritt des Fluges, bei gebuchten Hin- und Rückflügen das Alter bei Antritt des Rückfluges. Jeder Erwachsene darf nur ein (1) Kleinkind begleiten. Kleinkinder haben keinen Sitzplatzanspruch. Für die Beförderung eines Kleinkindes im Kindersitz muss ein Sitzplatz zum vollen Preis gebucht werden.
(b) Auf Flügen der Airline TUI fly werden Kleinkinder (bis zum vollendeten zweiten (2.) Lebensjahr) auf dem Schoß eines Erwachsenen gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr i. H. von EUR 30 pro Strecke bei Neubuchungen und Abflügen bis 10.04.2024 befördert. Für alle Neubuchungen ab dem 11.04.2024 beträgt die Verwaltungsgebühr EUR 40 pro Strecke.
(c) Die Verwaltungsgebühr für die Beförderung von Kleinkindern der anderen über die TUIfly Vermarktungs GmbH angebotenen und buchbaren Fluggesellschaften werden aufgrund der Altersangabe bei der Buchungsanfrage automatisch angezeigt, weitere Informationen sind den im Buchungsverlauf abrufbaren Bestimmungen zu entnehmen.
9.2.
Für Kinder im Alter ab dem zweiten (2.) Geburtstag bis zum vollendeten zwölften (12.) Lebensjahr wird von einigen über die TUIfly Vermarktungs GmbH buchbaren Fluggesellschaften eine Ermäßigung auf den Oneway-Flugpreis zzgl. Steuern und Gebühren gewährt. Der reduzierte Flugpreis wird aufgrund der Altersangabe bei der Buchungsanfrage automatisch angezeigt, weitere Informationen dazu sind den im Buchungsverlauf abrufbaren Tarifbestimmungen zu entnehmen.
10. Check-In/ Mitzubringende Unterlagen
10.1.
Bei den Flügen bestimmter Fluggesellschaften besteht an einigen deutschen Flughäfen die Möglichkeit eines Vorabend Check-In. Außerdem bieten einige Fluggesellschaften die Möglichkeit zum Web-Check-In an. Informationen zu den Check-in Möglichkeiten und jeweiligen Voraussetzungen erhalten sie direkt bei der jeweiligen Fluggesellschaft.
10.2.
Check-in Möglichkeiten für Flüge mit der Airline TUI fly:
10.2.1.
Check-in am Flughafenschalter:
- Entgelt i.H.v. 25,- Euro p.P. (ab 2 Jahren)
- kostenfrei für folgende Passagiere:
- Passagiere mit einer Perfect-Tarif Buchung
- Seh- und gehbehinderte Personen
- unbegleitete Kinder mit gebuchtem Begleitservice
- Gruppen von mehr als 9 Personen pro Buchung
10.2.2.
Der Web Check-in ist in Kombination mit einer kostenpflichtigen Sitzplatzreservierung ab 14 Tagen vor Abflug möglich. Bis 48 Stunden vor Abflug hat man die Möglichkeit einen Wunschsitzplatz gegen eine Gebühr frei zu wählen, danach werden Ihnen Sitzplätze zugewiesen und der Web Check-in ist ab 48 Stunden bis 5 Stunden vor Abflug möglich. Wenn Sie die zugewiesenen Plätze in Ihren Wunschsitzplatz ändern möchten, dann ist dies nach Verfügbarkeit und gegen Gebühr möglich. Bitte bedenken Sie, dass diese Regelung so auch für Ihren Rückflug gilt. Für die unter 10.2.1 benannten Passagiere ist der Check-in am Flughafen auch im Pure-Tarif kostenfrei.
10.2.3.
Die in den BBB der Airline TUI fly Ziff. 6.1.2, 6.2 und 6.3 getroffene Regelung (Entgelte für Gepäckaufgabe) bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
10.2.4.
Ist ein Flug mit der Airline TUI fly Bestandteil einer Veranstalterbuchung oder wurde über einen Drittanbieter gebucht, können abweichende Bedingungen gelten. Informationen erteilt der jeweilige Vertragspartner oder Veranstalter.
10.3.
Der Fluggast muss so rechtzeitig am Abfertigungsschalter erscheinen, dass er spätestens 60 Minuten vor gebuchter Abflugzeit abgefertigt und im Besitz einer Bordkarte ist. Bei einem nicht rechtzeitigen Eintreffen besteht kein Anspruch auf Beförderung und die für den Fall des Nichterscheinend gültige Bestimmung (Ziff. 7.3 (b) dieser ABB) findet Anwendung. Der Fluggast bleibt zur Zahlung des Flugpreises verpflichtet. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn der Fluggast nach Durchführung des Web Check-ins nicht mit der Internet-Bordkarte und dem ggf. zugelassenem Handgepäck zu der auf der Bordkarte angegebenen Zeit vor Abflug am Boarding Gate zum Einsteigen erscheint.
10.4.
Beim Einchecken ist die Buchungsnummer sowie Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis) erforderlich. Die Vorlage der Buchungsbestätigung wird empfohlen. Auch für Kinder und Jugendliche ist ein amtlicher Ausweis vorzulegen. Bei internationalen Flügen ist ein gültiger Reisepass oder Personalausweis und ggfs. weitere Reiseunterlagen, die für die Ein-/Ausreise ins Zielland erforderlich sind (Visa u. ä.) mitzuführen. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche. Ohne diese Unterlagen wird die Abfertigung verweigert. Der Fluggast ist für das Mitführen aller für die Ein-/Ausreise in das Zielland erforderlichen Unterlagen verantwortlich. Alle vorgenannten Unterlagen sind auch mitzuführen, wenn das Einchecken per Internet erfolgt. In diesem Fall ist zudem rechtzeitig beim Einsteigen, die ausgedruckte Internet-Bordkarte vorzulegen.
10.5.
Der Fluggast hat darauf zu achten, dass der im Flugschein eingetragene Name unbedingt mit dem tatsächlichen Familiennamen laut Personalausweis bzw. Reisepass übereinstimmt, anderenfalls kann die Beförderung verweigert werden.
Bei Nichtübereinstimmung verweigern die Behörden, vor allem bei Rückflug aus dem Ausland, in vielen Fällen die Ausreise. Die TUIfly Vermarktungs GmbH und/ oder der ausführende Luftfrachtführer haftet in solchen Fällen nicht für die Rückbeförderung, es sei denn, dass die TUIfly Vermarktungs GmbH und/ oder der ausführende Luftfrachtführer die Nichtübereinstimmung zu vertreten hat.
11. Beachtung von Ein- und Ausreisebestimmungen
Beachtung von Ein- und Ausreisebestimmungen, Erforderliche Dokumente
11.1.
Der Fluggast ist selbst dafür verantwortlich, die für die Ein- und Ausreise notwendigen Reisedokumente, Visa und ärztlichen Atteste, Impfzeugnisse u. ä., die nach den Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen der betreffenden Länder erforderlich sind, für sich selbst, mitreisende Kinder und mitgeführte Tiere zu beschaffen und beim Check-In vorzuweisen. Die TUIfly Vermarktungs GmbH weist insbesondere auf die Visa-Bestimmungen für ausländische Staatsangehörige hin.
11.2.
Der Fluggast ist für die Vollständigkeit der erforderlichen Dokumente verantwortlich, dies gilt auch für Kleinkinder (erforderlicher Eintrag im Ausweis der Erziehungsberechtigten). In manchen Ländern müssen Jugendliche unter 18 Jahren Autorisierungsformulare ihrer Erziehungsberechtigen vorlegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Beförderung verweigert werden.
11.3.
Der ausführende Luftfrachtführer ist gesetzlich verpflichtet, die Beförderung zu unterlassen, wenn die Aus- oder Einreisebestimmungen eines Abflug- oder Zielstaates nicht erfüllt sind oder Beförderungsdokumente/Nachweise nicht vorgelegt werden können.
11.4.
Der ausführende Luftfrachtführer ist in den Artikeln 11.1 bis 11.3 genannten Fällen bei Nichteinhaltung der Vorschriften durch den Fluggast berechtigt, die Beförderung zu verweigern. Alle Kosten und Nachteile, welche aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Fluggastes.
12. Flugzeitenänderungen
Die TUIfly Vermarktungs GmbH und der ausführende Luftfrachtführer sind nach besten Kräften bemüht, Fluggäste und Gepäck möglichst pünktlich zu befördern. Bekannt gegebene Flugzeiten können aus flugbetrieblichen Gründen Änderungen in angemessenem Umfang unterliegen. Der ausführende Luftfrachtführer wird sich bemühen, Änderungen von Flugzeiten auf das notwendige Maß zu reduzieren und die TUIfly Vermarktungs GmbH wird Fluggäste frühzeitig darüber informieren.
13. Verbotenes Gepäck
(a) Allgemein verbotenes Gepäck
Aus Sicherheitsgründen darf das Reisegepäck, unabhängig davon, ob es sich um Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck handelt, folgende Stoffe und Artikel nicht enthalten und wird nicht befördert:
(1) Aktentaschen oder Sicherheitskoffer mit installierten Alarmvorrichtungen oder integrierten Lithium-Batterien und oder pyrotechnischem Material;
(2) Sprengkörper, einschließlich Detonatoren, Zünder, Granaten, Minen und Sprengstoffe;
(3) Explosivstoffe, Munition, Feuerwerke oder Leuchtraketen;
(4) Gase: entzündliche, nichtentzündliche, tiefgekühlte und giftige, wie z.B. Camping-Gas oder Aerosol, Propan und Butan;
(5) Brennbare Flüssigkeiten, wie Bleichmittel, Peroxyde, Benzin und Methanol;
(6) Brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe, einschließlich Magnesium, Feueranzünder, Feuerwerkskörper,
Fackeln;
(7) Feuerzeuge;
(8) Oxidationsmittel und organische Peroxide, einschließlich Bleichmittel, Sets zur Ausbesserung von Kfz-Karosserien;
(9) Toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift, infiziertes Blut und Krankheitserreger;
(10) Radioaktives Material, einschließlich medizinische oder gewerbliche Isotope;
(11) Ätzende Stoffe, wie Quecksilber, das in Thermometern enthalten sein kann, Säuren, Alkali und Batterien, nass, gefüllt mit Batterieflüssigkeit, Korrosionsmittel und Fahrzeugbatterien;
(12) Komponenten von Kfz-Kraftstoff-Systemen, die Kraftstoff enthalten haben;
(13) Magnetisierende Stoffe sowie sämtliche gefährliche Güter, die in den IATA-Gefahrengut-Vorschriften aufgeführt sind.
Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Medikamente und medizinische Geräte, Toilettenartikel und alkoholische Getränke,
soweit diese nur in kleinen zum persönlichen Gebrauch bestimmten Mengen mitgeführt werden. Rauchutensilien, wie ein Feuerzeug (außer Benzinfeuerzeuge) oder eine Packung Streichhölzer, dürfen ausschließlich an/auf der Person befördert werden.
Hinweis: Die Nutzung von Mobiltelefone ohne Flugmodus (bitte beachten Sie, dass der Betrieb von elektronischen Geräten, die über eine Sende-/ Empfangsfunktion verfügen, aber keinen Flugmodus bieten, an Bord nicht gestattet ist), Funkgeräten, Fernseh-Empfängern, ferngesteuertem Spielzeug, UMTS, Radioempfängern, GPS-Empfängern, Bluetooth fähige Endgeräte (kabellose Tastaturen, Kopfhörer, etc.) und ähnlichem ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Die Benutzung sonstiger elektronischer Geräte ist nur nach Genehmigung durch die Flugbegleiter gestattet. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die ausführende Fluggesellschaft oder an die Flugbegleiter an Bord. Dies gilt auch für elektronische Zigaretten.
(b) Verbotene Gegenstände im aufgegebenen Gepäck
Im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche und verderbliche Gegenstände sowie Gegenstände von besonderem Wert, wie z.B. Geld, Schmuckstücke, Edelmetalle, Juwelen, Computer, Laptop, Kameras, mobile Funktelefone oder sonstige elektronische Geräte, Wertpapiere, Effekten sowie andere Wertsachen oder Geschäftspapiere, Muster, Ausweispapiere, Haus-, Autoschlüssel, Medikamente und/oder med. Hilfsmittel (Hörgeräte, Zahnspangen, Brillen), die der Fluggast benötigt, nicht enthalten sein.
Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden:
Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze — Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen herbeizuführen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
• Munition,
• Sprengkapseln,
• Detonatoren und Zünder,
• Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
• Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
• Rauchkanister und Rauchpatronen,
• Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.
(c) Verbotene Gegenstände im Handgepäck
(1) Gewehre, Feuerwaffen und Waffen
Jedes Objekt, das in der Lage ist oder den Anschein erweckt, ein Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:
• Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten,
• Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können,
• Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre,
• Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sogenannte „Ball Bearing Guns“ (BB Guns),
• Signalpistolen und Startpistolen,
• Bogen, Armbrüste und Pfeile,
• Abschussgeräte für Harpunen und Speere,
• Schleudern und Katapulte;
(2) Betäubungsgeräte
Geräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich:
• Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe,
• Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung,
• handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays;
(3) spitze oder scharfe Gegenstände
spitze oder scharfe Gegenstände, mit denen schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, einschließlich:
• Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser,
• Eisäxte und Eispickel,
• Rasierklingen,
• Teppichmesser,
• Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm,
• Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen,
• Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante,
• Schwerter und Säbel;
(4) Werkzeuge
Werkzeuge, mit denen schwere Verletzungen herbeigeführt werden können oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährdet werden kann, einschließlich:
• Brecheisen,
• Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen,
• Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, wie Schraubendreher und Meißel,
• Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen,
• Lötlampen,
• Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler;
(5) stumpfe Gegenstände
Gegenstände, mit denen, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, einschließlich:
• Baseball- und Softballschläger,
• Knüppel und Schlagstöcke, wie Totschläger,
• Kampfsportgeräte;
(6) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze
Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen herbeizuführen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
• Munition,
• Sprengkapseln,
• Detonatoren und Zünder,
• Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern,
• Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
• Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
• Rauchkanister und Rauchpatronen,
• Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.
(7) Mitnahme von Flüssigkeiten an Bord (Verordnung (EG) Nr. 1546/2006)
Zur Sicherheit des zivilen Luftverkehrs hat die Europäische Union die Menge an Flüssigkeiten, die Fluggäste im Handgepäck an Bord mitnehmen dürfen, beschränkt. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Flüssigkeiten in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100ml bzw. einer vergleichbaren Maßeinheit befinden. Entscheidend ist die aufgedruckte Füllmenge. Sämtliche Einzelbehältnisse müssen in einem transparenten, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem maximalen Fassungsvermögen von einem (1) Liter passen. Der Plastikbeutel muss bequem und vollständig verschließbar sein. Das Verschließen einfacher Plastikbeutel mit Hilfsmitteln ist nicht gestattet. Pro Fluggast ist ein (1) Beutel gestattet.
Zu den Flüssigkeiten zählen: Gels, Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen wie zum Beispiel Zahnpasta, Haargels, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz sowie der Inhalt von Druckbehältern wie Rasierschaum und Haarspray.
Ausnahmen können gewährt werden, wenn die Flüssigkeit während der Reise verwendet wird und entweder für medizinische oder spezielle diätetische Zwecke gebraucht wird, einschließlich Babynahrung. Erforderlichenfalls muss der Fluggast in der Lage sein, die Authentizität der Flüssigkeit, für die eine Ausnahme gewährt wurde, nachzuweisen.
Seit dem 31.Januar 2014 sind Flüssigkeiten aus Duty-free-Einkäufen von jedem Flughafen und Flugzeug grundsätzlich zur Mitnahme im Handgepäck zugelassen. Voraussetzung ist, dass sich die Flüssigkeit zusammen mit dem Kaufbeleg in einem unbeschädigten, versiegelten Sicherheitsbeutel befindet, der mit einer besonderen Kontrolltechnik überprüft werden kann. Mit dieser Kontrolltechnik werden ebenso flüssige Medikamente und flüssige Spezialnahrungen untersucht. Der Sicherheitsbeutel darf nicht geöffnet werden, bevor der endgültige Zielflughafen erreicht wurde. Alle Flüssigkeiten müssen für die Luftsicherheitskontrolle aus dem Gepäck genommen und gesondert vorgelegt werden können. Sollte die Ungefährlichkeit der Flüssigkeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, darf die Flüssigkeit nicht im Handgepäck mitgenommen werden.
Zudem können Sie sich bei Fragen an Ihren Flughafen oder die Bundespolizei wenden.
14. Gepäckschäden/-verluste
14.1. Allgemeines
(a) Haftung wird nur für Gepäckschäden übernommen, die während der Obhut von TUIfly Vermarktungs GmbH und/oder des ausführenden Luftfrachtführers verursacht werden und wenn ein gültiger Beförderungsvertrag besteht.
(b) Die Haftung für Verlust, Verspätung oder Beschädigung von Gepäck ist eingeschränkt gemäß den Bestimmungen in Artikel 14.2 (c).
(c) Es wird der Abschluss einer Reisegepäckversicherung empfohlen.
(d) Wenn das Gewicht des aufgegebenen Gepäcks nicht auf dem Gepäckabschnitt vermerkt ist, gilt als vereinbart, dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gepäcks das Gewicht des zulässigen Freigepäcks für die entsprechende Beförderungsklasse nicht übersteigt.
(e) Die TUIfly Vermarktungs GmbH und/oder der ausführende Luftfrachtführer sind nicht verantwortlich für Schäden, die durch das Gepäck eines Fluggastes verursacht werden. Verursachen Gegenstände im Gepäck Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes, am Eigentum der TUIfly Vermarktungs GmbH und/oder des ausführenden Luftfrachtführers oder Dritter, so haftet der Besitzer für den daraus entstandenen Schaden.
(f) Die Haftung von TUIfly Vermarktungs GmbH und/oder des ausführenden Luftfrachtführers ist in jedem Fall begrenzt auf nachgewiesene Schäden. Der zu ersetzende Schaden reduziert sich bei Mitverschulden. Ergänzend wird auf die Haftungsbestimmungen in Ziffer 14.2 (e) verwiesen.
14.2. Meldung von Gepäckschäden/-verlusten
(a) Die Meldung eines Schadens hat gegenüber dem Abfertigungsagenten des ausführenden Luftfrachtführers am Zielflughafen unmittelbar zu erfolgen, und zwar durch Aufnahme eines Schadenprotokolls.
(b) Bei Gepäckschäden ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unverzüglich nach Feststellung des Schadens, jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach Erhalt des Gepäcks den Schaden gegenüber der TUIfly Vermarktungs GmbH und/oder dem ausführenden Luftfrachtführer anzeigt.
(c) Bei verspäteter Auslieferung von Gepäck ist jede Klage ausgeschlossen, wenn nicht unverzüglich, spätestens aber 21 Tage nach Andienung des Gepäcks, eine Schadensanzeige gegenüber der TUIfly Vermarktungs GmbH und/oder dem ausführenden Luftfrachtführer abgegeben wird.
(d) Die Anzeigen gemäß vorstehenden Artikeln 14.2 (b) und (c) bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb der vorgenannten Fristen übergeben oder abgesandt werden.
(e) Wird das Gepäck ohne schriftliche Beanstandung bei der Auslieferung angenommen, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das Gepäck unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsvertrag abgeliefert worden ist. Hierbei gilt, dass Koffer oder Ähnliches dem Schutz des Inhaltes dienen und Kratzer oder Druck aushalten müssen.
(f) Auch ein Gepäckverlust ist umgehend nach dem Flug beim Abfertigungsagenten des jeweiligen Flughafens zu melden. Hier wird der Verlust aufgenommen und in ein weltweit agierendes Suchsystem eingegeben.
15. Aufhebung/Kündigung des Vertrages aufgrund höherer Gewalt
15.1.
Wird die Luftbeförderung infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten und der ausführende Luftfrachtführer ist berechtigt, den Flug abzusagen. Bei Kündigung vor Abflug zahlt die TUIfly Vermarktungs GmbH den bereits gezahlten Flugpreis zurück.
15.2.
Die TUIfly Vermarktungs GmbH ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und der ausführende Luftfrachtführer ist berechtigt, den Flug abzusagen, wenn die Durchführung des Fluges aufgrund von bei Buchung nicht erkennbarer, nicht von der TUIfly Vermarktungs GmbH und/ oder dem ausführenden Luftfrachtführer zu vertretender Umstände, wie z.B. Streik der Flugsicherung oder auf den Flughäfen oder aufgrund behördliche Anordnungen, die nicht von der TUIfly Vermarktungs GmbH und/ oder dem ausführenden Luftfrachtführer zu vertreten sind (z.B. Lande- oder Überflugverbote), erheblich erschwert, beeinträchtigt oder unmöglich wird.
16. Fluggastrechte bei Flugunregelmäßigkeiten
Die Rechte des Fluggastes nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung richten sich ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen und der Fluggast hat sich wegen dieser Rechte direkt an dieses zu wenden. Die TUIfly Vermarktungs GmbH ist kein ausführendes Luftfahrtunternehmen. Das TUIfly Vermarktungs GmbH Servicecenter (vgl. Ziffer 2.2) teilt dem Fluggast bei Bedarf die Kontaktdaten der Fluggesellschaft mit.
17. Haftung der TUIfly Vermarktungs GmbH und/oder des ausführenden Luftfrachtführers
17.1. Allgemeines
(a) Die Haftung der TUIfly Vermarktungs GmbH und/ oder des ausführenden Luftfrachtführers gegenüber einem Fluggast für Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung unterliegt bei Beförderungen ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dem Luftverkehrsgesetz, der VO (EG) 2027/97, geändert in der VO (EG) 889/2002 und diesen ABB sowie den BBB. Bei internationalen Beförderungen im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens den Bestimmungen des jeweils anwendbaren Abkommens, der VO (EG) 2027/97, geändert in der VO (EG) 889/2002 sowie diesen Beförderungsbedingungen, bei allen anderen Beförderungen dem anwendbaren Recht sowie diesen ABB.
(b) Auf Schadenersatzansprüche gegenüber der TUIfly Vermarktungs GmbH und/ oder den ausführenden Luftfrachtführers wegen Tod, Körperverletzung oder sonstiger Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes finden die Haftungsgrenzen gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Warschauer Abkommens oder vergleichbarer nationaler oder europäischer Luftrechtsbestimmungen keine Anwendung. Für Schäden bis zu einem Haftungsbetrag von 128.821 Sonderziehungsrechten (SZR) des Internationalen Währungsfonds (ca. 158.527 EUR) kann die TUIfly Vermarktungs GmbH und/ oder des ausführenden Luftfrachtführers sich nicht auf die Einwendungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Warschauer Abkommens oder vergleichbarer nationaler oder europäischer Luftrechtsbestimmungen berufen. Für darüber hinausgehende Schadensersatzforderungen gelten die Einwendungen des Artikel 21 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens sowie sonstige Einwendungen nach europäischem und nationalem Recht sowie diese ABB.
(c) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so finden die Normen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung. Dies gilt entsprechend, wenn der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht nicht nachkommt.
(d) Die TUIfly Vermarktungs GmbH und/oder der ausführende Luftfrachtführer haften nicht für Schäden, die durch die Erfüllung staatlicher Vorschriften oder daraus entstehen, dass der Fluggast die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt.
(e) Für Irrtümer oder Auslassungen in Flugplänen oder anderen Veröffentlichungen von Verkehrszeiten, sowie für Auskünfte von Agenten, Bediensteten oder Bevollmächtigten der TUIfly Vermarktungs GmbH und/oder des ausführenden Luftfrachtführers, was Daten oder Abflug- und Ankunftszeiten oder die Flugdurchführung anbelangt, haften die TUIfly Vermarktungs GmbH und/oder der ausführende Luftfrachtführer nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(f) Ausschluss und Beschränkungen der Haftung der TUIfly Vermarktungs GmbH und/oder des ausführenden Luftfrachtführers gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Bediensteten und Vertreter der TUIfly Vermarktungs GmbH. Der Gesamtbetrag, der von der TUIfly Vermarktungs GmbH und/oder des ausführenden Luftfrachtführers und den genannten Personen als Schadenersatz zu leisten ist, darf die für die TUIfly Vermarktungs GmbH und/oder den ausführenden Luftfrachtführer geltenden gesetzlichen und vertraglichen Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.
(g) Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist, hat keine dieser Bedingungen den Verzicht auf die TUIfly Vermarktungs GmbH und/oder den ausführenden Luftfrachtführer anwendbare Haftungsausschlüsse oder nach dem Warschauer Abkommen, dem Montrealer Übereinkommen, europäischem oder nationalem Recht zum Inhalt.
17.2. Personenschäden
(a) Die Haftung der TUIfly Vermarktungs GmbH und/ oder des ausführenden Luftfrachtführers gegenüber einem Fluggast für Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung unterliegt bei Beförderungen ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dem Luftverkehrsgesetz, der VO (EG) 2027/97, geändert in der VO (EG) 889/2002 und diesen ABB sowie den BBB. Bei internationalen Beförderungen im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens den Bestimmungen des jeweils anwendbaren Abkommens, der VO (EG) 2027/97, geändert in der VO (EG) 889/2002 sowie diesen Beförderungsbedingungen, bei allen anderen Beförderungen dem anwendbaren Recht sowie diesen ABB.
(b) Auf Schadenersatzansprüche gegenüber der TUIfly Vermarktungs GmbH und/ oder den ausführenden Luftfrachtführers wegen Tod, Körperverletzung oder sonstiger Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes finden die Haftungsgrenzen gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Warschauer Abkommens oder vergleichbarer nationaler oder europäischer Luftrechtsbestimmungen keine Anwendung. Für Schäden bis zu einem Haftungsbetrag von 128.821 Sonderziehungsrechten (SZR) des Internationalen Währungsfonds (ca. 158.527 EUR) kann die TUIfly Vermarktungs GmbH und/ oder des ausführenden Luftfrachtführers sich nicht auf die Einwendungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Warschauer Abkommens oder vergleichbarer nationaler oder europäischer Luftrechtsbestimmungen berufen. Für darüber hinausgehende Schadensersatzforderungen gelten die Einwendungen des Artikel 21 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens sowie sonstige Einwendungen nach europäischem und nationalem Recht sowie diese ABB.
(c) Soweit im vorangegangenen Artikel 17.2 Absatz (b) nichts anderes bestimmt ist, gelten die Einwendungen aus dem Warschauer Abkommen oder dem Montrealer Übereinkommen und dem anwendbaren europäischen oder nationalen Recht uneingeschränkt.
(d) Bei Unfällen, bei denen ein Fluggast getötet oder körperlich verletzt wird, zahlt die TUIfly Vermarktungs GmbH und/ oder des ausführende Luftfrachtführer unverzüglich, nicht später als 15 Tage nach der Feststellung der Identität der schadensersatzberechtigten natürlichen Personen einen Vorschuss zur Befriedigung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse im Verhältnis zur Schwere des Falles. Im Todesfall beläuft sich dieser Vorschuss mindestens auf einen 16.000 SZR entsprechenden Betrag in Euro je Fluggast. Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit den eventuell später aufgrund der Haftung der TUIfly Vermarktungs GmbH und/ oder des ausführenden Luftfrachtführers gezahlten Beträgen verrechnet werden. Der Vorschuss ist nicht zurückzuzahlen, es sei denn, es handelt sich um Fälle des Artikel 20 des Montrealer Übereinkommens bzw. des Mitverschuldens des Fluggastes oder um Fälle, in denen in der Folge nachgewiesen wird, dass die Person, die den Vorschuss erhalten hat, keinen Schadenersatzspruch hatte oder den Schaden fahrlässig verursacht oder mitverursacht hat.
(e) Wird ein Fluggast befördert, dessen Alter, geistiger oder körperlicher Zustand derart ist, dass die Beförderung eine Gefahr für ihn selbst darstellt, so haftet die TUIfly Vermarktungs GmbH und/ oder des ausführenden Luftfrachtführers nicht für Personenschäden (einschließlich Tod), soweit sie durch diesen Zustand verursacht worden sind. Fluggäste, für die die Beförderung aus diesen Gründen eine Gefährdung darstellen kann, haben die TUIfly Vermarktungs GmbH und/ oder der ausführende Luftfrachtführer vorab zu informieren, damit diese prüfen kann, ob und unter welchen Umständen eine Beförderung gefahrlos durchgeführt werden kann. Im Zweifel hat der Luftfahrzeugführer das Recht zur Beförderungsverweigerung.
17.3. Gepäckschäden
(a) Die Haftung der TUIfly Vermarktungs GmbH und/ oder des ausführenden Luftfrachtführers für die Verspätung, Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust von Gepäck ist bei Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens beschränkt bei internationalen Beförderungen für aufgegebenes Gepäck auf den Betrag von EUR 27,35 je Kilogramm und für nicht aufgegebenes Gepäck auf den Gesamtbetrag von max. EUR 547,00 je Fluggast. Bei nationalen Beförderungen und internationalen Beförderungen im Sinne des Montrealer Übereinkommens ist die Haftung für Gepäckschäden insgesamt begrenzt auf 1.288 SZR (ca. 1585 EUR) je Fluggast.
(b) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden der TUIfly Vermarktungs GmbH und/ oder des ausführenden Luftfrachtführers absichtlich oder leichtfertig im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens herbeigeführt wurde.
(c) Die TUIfly Vermarktungs GmbH und/ oder der ausführende Luftfrachtführer haften nicht für Schäden, die durch Gegenstände in dem Gepäck des Fluggastes verursacht werden, es sei denn, dass die TUIfly Vermarktungs GmbH und/ oder der ausführende Luftfrachtführer haben diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Verursachen diese Gegenstände Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder am Eigentum der Airline TUI fly und/ oder des ausführenden Luftfrachtführers, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter, hat der Fluggast der Airline TUI fly und/ oder dem ausführenden Luftfrachtführers für alle Schäden und Aufwendungen, die der Airline TUI fly und/ oder dem ausführenden Luftfrachtführer hieraus entstehen, zu entschädigen und der Airline TUI fly und/ oder den ausführenden Luftfrachtführer von Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Haftung der TUIfly Vermarktungs GmbH und/ oder des ausführenden Luftfrachtführers ist in jedem Fall begrenzt auf nachgewiesene Schäden. Der zu ersetzende Schaden reduziert sich bei Mitverschulden.
18. Hinweis zur VO (EG) 2027/97
Hinweis gem. Anhang zur VO (EG) 2027/97 i.d.F. der VO (EG) 889/02
18.1. Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck
Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind.
(a) Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung
Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 128.821 SZR (ca. 158.527 EUR) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.
(b) Vorschusszahlungen
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung).
(c) Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 5.346 SZR (ca. 6579 EUR) begrenzt (DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30.5.2002 L 140/5). Eine mögliche Haftung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bleibt davon unberührt.
(d) Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.288 SZR (ca. 1585 EUR) begrenzt.
(e) Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.288 SZR (ca. 1585 EUR). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war.
Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.
(f) Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.
(g) Beanstandungen beim Reisegepäck
Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.
(h) Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses das den Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen.
(i) Klagefristen
Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.
(j) Grundlage dieser Informationen
Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/ 2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.“
18.2.
Achtung: Dieser Hinweis ist erforderlich gem. VO (EG) Nr. 889/2002. Dieser Hinweis stellt jedoch keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch dar, noch kann er zur Auslegung der Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens verwendet werden. Dieser Hinweis ist nicht Teil des Beförderungsvertrages zwischen dem Luftfrachtführer und dem Passagier. Der Luftfrachtführer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts dieses Hinweises.
19. Datenschutz und Datensicherheit
19.1.
Persönliche Daten (wie z.B. Name, Adresse, Telefonnummer, Kreditkartenangaben) sind zur Vornahme der Buchung unerlässlich. Die TUIfly Vermarktungs GmbH nimmt den Schutz der persönlichen Daten der Kunden sehr ernst. Die Daten werden per elektronischer Datenverarbeitung gespeichert und sind gemäß den einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetz sowie weiterer Vorschriften des Datenschutzes im Internet geschützt. Es gelten ergänzend die Datenschutzbestimmungen der TUI Deutschland GmbH: https://www.tui.com/datenschutz-hinweis/
19.2.
Die TUIfly Vermarktungs GmbH und/oder der ausführende Luftfrachtführer sind ausdrücklich berechtigt, Daten von amtlichen Lichtbildausweisen und andere im Zusammenhang mit der Beförderung verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten an Behörden im In- und Ausland (einschließlich in Kanada und den USA) zu übermitteln, wenn das jeweilige Übermittlungsverlangen der Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt und insoweit für die Erfüllung des Beförderungsvertrages erforderlich ist.
20. Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit. Die TUIfly Vermarktungs GmbH nimmt derzeit nicht an diesem freiwilligen Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teil, daher kann die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform von unseren Kunden nicht genutzt werden.
Ziff. 10 der BBB Airline TUI fly hinsichtlich der außergerichtlichen Streitbeilegung bei TUI fly-Flügen bleibt unberührt.
21. Änderungen
21.1.
Die TUIfly Vermarktungs GmbH behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. Auf der Website wird die jeweils aktuelle Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten. Mit der Weiternutzung der Website nach einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt der Nutzer sein Einverständnis zu den Änderungen.
21.2.
Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese ABB abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.
22. Mündliche Abreden
Diese ABB und die jeweils anwendbaren BBB enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Fluggast und der TUIfly Vermarktungs GmbH bestehenden Vertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen ABB und den BBB haben diese ABB Vorrang.
23. Unwirksamkeit einzelner Klauseln
Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen.
24. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und der TUIfly Vermarktungs GmbH unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fluggastes - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hannover (Deutschland). Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im sachlichen Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens.
Verwender:
TUIfly Vermarktungs GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Germany
HRB 55840 / Handelsregister Amtsgericht Hannover
USt-ID-Nr.: DE 171612631
Geschäftsführer: Stefan Baumert
Stand: 11.04.2024
Prohibited Baggage
(a) General Prohibited Baggage
For security reasons, baggage, whether carry-on baggage or checked baggage, may not contain and shall not be carried:
(1) Briefcases or security cases with alarm devices or built-in lithium batteries installed and or pyrotechnic material;
(2) explosive devices, including detonators, detonators, grenades, mines and explosives;
(3) explosives, ammunition, fireworks or flares;
(4) Gases: flammable, non-flammable, frozen and toxic, such as camping gas or aerosol, propane and butane;
(5) Flammable liquids such as bleach, peroxides, gasoline and methanol;
(6) Combustible solids and reactive materials, including magnesium, fire starters, fireworks,
flares;
(7) lighters;
(8) Oxidizing agents and organic peroxides, including bleaching agents, automotive body repair kits;
(9) Toxic or infectious substances, including rat poison, infected blood and pathogens;
(10) Radioactive material, including medical or commercial isotopes;
(11) Corrosive substances, such as mercury, which may be contained in thermometers, acids, alkali and batteries, wet, filled with battery fluid, corrosive agents and vehicle batteries;
(12) Automotive fuel system components that have contained fuel;
(13) Magnetizing substances and all dangerous goods listed in the IATA dangerous goods regulations.
Excluded from this provision are medicines and medical devices, toiletries and alcoholic beverages,
as long as they are only carried in small quantities for personal use. Smoking utensils, such as a lighter (except petrol lighters) or a pack of matches, may only be transported to/on the person.
Note: The use of mobile phones without flight mode (please note that the operation of electronic devices that have a transmit/receive function but do not offer flight mode is not permitted on board), radios, television receivers, remote-controlled toys, UMTS, radio receivers, GPS receivers, Bluetooth-enabled devices (wireless keyboards, headphones, etc.) and the like are prohibited for security reasons. The use of other electronic devices is only permitted with permission from the flight attendants. For further information, please contact the operating airline or the flight attendant on board. This also applies to electronic cigarettes.
(b) Prohibited items in checked baggage
Fragile and perishable items as well as items of particular value, such as money, jewelry, precious metals, jewels, computers, laptops, cameras, mobile radio telephones or other electronic devices, securities, securities, are permitted in the passenger's checked baggage as well as other valuables or business papers, samples, identification papers, house and car keys, medication and/or medical. Aids (hearing aids, braces, glasses) that the passenger needs are not included.
Passengers are not permitted to carry the following items in checked baggage:
Explosives and incendiary devices and explosives and incendiary devices — Explosives and incendiary devices as well as explosive and incendiary devices that are capable of causing serious injury or endangering the safety of the aircraft , including:
• Ammunition,
• Detonators,
• Detonators and detonators,
• Mines, grenades or other military explosive devices,
• Fireworks and other pyrotechnic products,
• Smoke canisters and smoke cartridges,
• Dynamite, gunpowder and plastic explosives.
(c) Prohibited items in hand luggage
(1) Rifles, Firearms and Weapons
Any object capable or appearing to fire a projectile or cause injury, including:
• Firearms of all kinds, such as pistols, revolvers, rifles, shotguns,
• Toy weapons, replicas and imitations of firearms that can be confused with real weapons,
• Parts of firearms, excluding rifle scopes,
• Air pressure and CO2 weapons, such as air guns , spring and pellet pistols and rifles or so-called "ball bearing guns" (BB guns),
• signal pistols and starting pistols,
• bows, crossbows and arrows,
• launchers for harpoons and spears,
• slings and catapults;
(2) Stunning devices
Devices specifically designed to cause stunning or immobilization, including:
• shock stunning devices, such as stunning guns, tasers and stunning batons,
• livestock stunning and killing devices,
• incapacitating and incapacitating chemicals, gases and sprays such as irritant gas, pepper sprays, capsicum sprays, tear gas, acid sprays and animal repellent sprays;
(3) pointed or sharp objects
pointed or sharp objects capable of causing serious injury, including:
• chopping tools, such as axes, hatchets and cleavers,
• ice axes and ice picks,
• razor blades,
• box cutters,
• knives with a blade length over 6 cm,
• scissors with a blade length of more than 6 cm measured from the hinge,
• martial arts equipment with a point or sharp edge,
• swords and sabers;
(4) Tools
Tools capable of causing serious injury or endangering the safety of the aircraft, including:
• crowbars,
• drills and drills, including portable cordless drills,
• tools with a blade or shaft longer than 6 cm that can be used as a weapon, such as screwdrivers and chisels,
• saws, including portable cordless saws,
• blowtorches,
• nail guns and pneumatic nailers;
(5) Blunt objects
Objects capable of causing serious injury when used as an impact weapon, including:
• Baseball and softball bats,
• Clubs and batons, such as blackjacks,
• Martial arts equipment;
(6) Explosives and incendiary substances and explosive and incendiary devices
Explosives and incendiary substances and explosive and incendiary devices that are or appear to be capable of causing serious injury or endangering the safety of the aircraft, including:
• Ammunition,
• Detonators,
• Detonators and detonators,
• Replicas or imitations of explosive devices,
• Mines, grenades or other military explosive devices,
• Fireworks and other pyrotechnic products,
• Smoke canisters and smoke cartridges,
• Dynamite, gunpowder and plastic explosives.
(7) Taking liquids on board (Regulation (EC) No. 1546/2006)
For the safety of civil aviation, the European Union has limited the amount of liquids that passengers are allowed to take on board in hand luggage. It should be noted that the liquids are in individual containers with a capacity of no more than 100ml or a comparable unit of measurement. The decisive factor is the printed filling quantity. All individual containers must fit in a transparent, resealable plastic bag with a maximum capacity of one litre. The plastic bag must be comfortable and fully sealable. Closing simple plastic bags with aids is not permitted. One bag is permitted per passenger.
Liquids include: gels, pastes, lotions, mixtures of liquids and solids such as toothpaste, hair gels, drinks, soups, syrups, perfumes and other items of similar consistency, as well as the contents of pressurized containers such as shaving cream and hairspray.
Exceptions may be granted if the liquid is used during travel and is needed for either medical or special dietary purposes, including baby food. If necessary, the passenger must be able to prove the authenticity of the liquid for which an exemption has been granted.
Since January 31, 2014, liquids from duty-free purchases have generally been permitted to be taken in hand luggage at every airport and aircraft. The prerequisite is that the liquid, together with the proof of purchase, is in an undamaged, sealed security bag that can be checked using a special control technology. This control technology is also used to examine liquid medications and liquid special foods. The security bag must not be opened until the final destination airport has been reached. All liquids must be removed from your baggage and presented separately for aviation security checks. If the harmlessness of the liquid cannot be determined beyond doubt, the liquid may not be taken in hand luggage.
If you have any questions, you can also contact your airport or the federal police.