Smartwings BBB

Besondere Beförderungsbedingungen

Besondere Beförderungsbedingungen der TUI fly Vermarktungs GmbH (nachfolgend ABB TUI fly) als vertraglicher Luftfrachtführer für Beförderungen mit Smartwings als ausführender Luftfrachtführer (nachfolgend Smartwings).

1. Anwendungsbereich

1.1.
Diese Besonderen Beförderungsbedingungen (BBB Smartwings) finden auf alle Flüge und sonstigen Dienstleistungen Anwendung, über die mit TUI fly Vermarktungs GmbH unter Einbeziehung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von TUI fly (im Folgenden ABB TUI fly genannt) ein Vertrag abgeschlossen wurde und die durch Smartwings ausgeführt werden.


1.2.
TUI fly Vermarktungs GmbH ist vertraglicher Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und Vertragspartner des Fluggastes. TUI fly Vermarktungs GmbH wird die dem Fluggast geschuldete Luftbeförderung von Smartwings ausführen lassen. Smartwings ist ausführender Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.


1.3.

Zusätzlich zu diesen BBB Smartwings gelten die ABB TUI fly. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Smartwings und den ABB TUI fly, haben die ABB TUI fly Vorrang.

2. Kontakt zu TUI fly Vermarktungs GmbH und zu Smartwings

2.1.
TUI fly Vermarktungs GmbH ist unter folgender Anschrift erreichbar:

TUI fly Vermarktungs GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Germany

2.2.
In den nachfolgenden Regelungen wird an einzelnen Stellen auf das TUI fly Vermarktungs

GmbH Servicecenter verwiesen. Kontaktinformationen zum TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter finden Sie unter:

https://www.tui.com/service-kontakt/flug/kontakt

2.3. Kontakt Smartwings:

Postanschrift:

Smartwings, a.s., K letišti 1068/30, 160 08 Prague, Czech Republic

Smartwings ist unter folgendem Kontakt bei Anfragen erreichbar:

+420 284 000 612

3. Check-In

3.1. Allgemeines

a) Der Fluggast ist verpflichtet, die Smartwings-Check-in-Richtlinien zu befolgen, die auf den Websites der Fluggesellschaften verfügbar sind.

b) Der Fluggast ist verpflichtet, sich rechtzeitig zum Check-in einzufinden, jedoch nur bis zu der von der Fluggesellschaft festgelegten Zeit, wie sie in der Smartwings Check-in Policy auf den Websites der Fluggesellschaften angegeben ist.

3.2. Anforderungen

a) Strengere Sicherheitsverfahren an den meisten Flughäfen können zu verspäteten Abflügen und Ankünften aller Flugzeuge führen, ohne dass der Beförderer dies verschulden muss. Um Verspätungen zu minimieren, sollten die Fluggäste diese Anforderungen berücksichtigen:

  • Alle Personen, einschließlich Kinder und Kleinkinder, müssen an den Check-In-Schaltern gültige Reisedokumente vorlegen;
  • Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses sollte mindestens sechs Monate ab dem Tag der Abreise betragen;
  • Aufgrund der spezifischen Anforderungen der Zielländer werden Belege wie Visa bereits beim Check-In am Abflughafen kontrolliert;
  • Vor- und Nachnamen der Fluggäste in ihren Ausweisen und auf Tickets und Buchungsbestätigungen sollten identisch sein;
  • Aufgrund verbindlicher Sicherheitsvorschriften sind einige Gegenstände nicht an Bord erlaubt.

3.3.

Fluggäste, die aus Gründen, die Smartwings nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der vom Beförderer festgelegten Frist zu einem Check-In-Schalter erscheinen oder nicht rechtzeitig zum Einsteigen in das Flugzeug (Boarding) erscheinen, dürfen nicht an Bord genommen werden und ihre Buchung für einen bestimmten Flug wird ohne weitergehende Ansprüche annulliert.

3.4.

Jeder Fluggast ist verpflichtet, die jeweiligen Vorschriften eines bestimmten Staates und Anweisungen vom Flughafenpersonal zu befolgen. Die Missachtung solcher Vorschriften und Anordnungen von Staatsbeamten kann dazu führen, dass der Fluggast abgelehnt wird.

3.5.

Wenn sich der Abflug verzögert, weil ein Fluggast nicht am Gate erschienen ist (was das Entladen seines aufgegebenen Gepäcks erforderlich macht), ist dieser Fluggast verpflichtet, die damit verbundenen Kosten zu tragen. Ein Fluggast, der nach dem Einsteigen in ein Flugzeug dieses freiwillig ohne wichtigen Grund verlässt und somit eine Verspätung oder Annullierung des Fluges verursacht, haftet für Schäden, die dem Beförderer aufgrund von Verspätung oder Annullierung entstehen, ohne jegliche Begrenzung.

3.6.

Smartwings lehnt gegenüber dem Fluggast die Haftung für Verluste oder Ausgaben ab, die dadurch verursacht werden, dass der Fluggast die Anforderungen der Absätze 3.3. bis 3.5. nicht erfüllt.

3.7. Online Check-In

Ein Online Check-In ist nicht möglich.

4. Pflichten der Fluggäste bei der Beförderung mit Smartwings

a) Vor dem Kauf eines Flugtickets und Boarden des Flugzeugs ist der Fluggast auf Aufforderung eines Mitarbeiters des Beförderers oder staatlicher Behörden verpflichtet, sich auszuweisen und die entsprechenden Reisedokumente vorzulegen sowie gegebenenfalls Fragen zur Sicherheit zu beantworten oder den zuständigen staatlichen Behörden die angeforderten personenbezogenen Daten zu übermitteln. Nach Maßgabe staatlicher Vorschriften kann der Beförderer aufgefordert werden, Fluggastdaten zu übermitteln oder auf diese Daten zuzugreifen.

b) Beim Kauf oder bei der Buchung eines Flugtickets ist der Fluggast verpflichtet, den Beförderer über seine gesundheitlichen Probleme zu informieren, die seine Beförderung erschweren oder sich negativ auf den Flugablauf auswirken können. Bitte informieren Sie in diesem Fall das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2).

c) Der Fluggast ist verpflichtet, sich einer Sicherheitskontrolle durch die Behörden oder befugten Einrichtungen zu unterziehen und eine Kontrolle seines aufgegebenen und nicht aufgegebenen Gepäcks zuzulassen.

d) Der Fluggast ist verpflichtet, an der Zollkontrolle seines aufgegebenen und / oder nicht aufgegebenen Gepäcks teilzunehmen. Das Beförderer haftet dem Fluggast gegenüber nicht für Verluste oder Schäden, die während der Kontrolle auftreten können oder die eine Folge der Nichteinhaltung dieser Anforderung sind.

e) In Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Vorschriften darf der Fluggast in seinem aufgegebenen oder nicht aufgegebenen Gepäck keine Gegenstände, Materialien und Stoffe mit sich führen, die in der Liste der verbotenen Gegenstände, die auf den Websites der Fluggesellschaften sowie in §13 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der TUI fly Vermarktungs GmbH (ABB TUI fly Vermarktungs GmbH) veröffentlicht sind, und in den einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Landes aufgeführt sind. Diese Gegenstände müssen im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden. Andernfalls ist der Fluggast verpflichtet, sie vor dem Flug zu entfernen und hat kein Recht, sie zurückzubekommen (solche Gegenstände werden von den zuständigen Behörden beschlagnahmt). Der Beförderer lehnt jede Haftung für Gegenstände ab, die aus Sicherheitsgründen beschlagnahmt wurden.

f) Gefährliche Stoffe wie Sprengstoffe und Munition, brennbare, ätzende Stoffe, komprimierte Gase, giftige oder ansteckende Stoffe, oxidierende Stoffe, radioaktive Stoffe, magnetische Stoffe und andere gefährliche Güter können nur als Güter gemäß dem Luftfrachtbrief unter besonderen Beförderungsbedingungen befördert werden.

g) Der Fluggast ist verpflichtet, die der Natur des Luftverkehrs angemessene Sorgfalt zu beachten und den Anweisungen der Angestellten oder Beauftragten des Beförderers unter allen Umständen Folge zu leisten, insbesondere unter den folgenden:

  • Check-In und Aufenthalt am Flughafen,
  • Ein- und Ausstieg,
  • Kleidung und nicht aufgegebenes Handgepäck im Flugzeug unterzubringen.

h) Der Fluggast ist verpflichtet, Handlungen zu unterlassen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf des Luftverkehrs gefährden, andere Fluggäste stören oder belästigen oder die Ursache für deren Ansprüche sind, die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der Angestellten des Beförderers verhindern, das Eigentum des Beförderers oder des Fluggasts beschädigen, den übermäßigen Konsum von Alkohol an Bord des Flugzeugs unterlassen.

i) Der Fluggast ist verpflichtet, während des Fluges auf die Verwendung von tragbaren elektronischen Geräten zu verzichten, die von der Fluggesellschaft angegeben werden und die durch ihren Betrieb einen negativen Einfluss auf die Funktionen und den Betrieb der elektronischen Geräte und Anlagen des Flugzeugs haben können. Ein Verstoß gegen diese Einschränkung kann mit einer Strafe von bis zu 2.000, - EUR geahndet werden. Die Regeln für die Beförderung und Verwendung von elektronischen Geräten und Batterien auf Flügen, die von Smartwings durchgeführt werden, sind auf den Websites der Fluggesellschaft verfügbar.

j) Der Fluggast ist außerdem zu Folgendem verpflichtet:

  • Begeben Sie sich rechtzeitig zum Check-In und erfüllen Sie alle erforderlichen Formalitäten und Check-in-Verfahren,
  • Folgen Sie während eines Fluges den Anweisungen des verantwortlichen Piloten und der Kabinenbesatzung, auf Anweisung eines Mitarbeiters des Beförderers oder nach Aufforderung durch eine beleuchtete Schalttafel, den Gurt bei Start und Landung und möglicherweise während des Fluges anzulegen,
  • Folgen Sie der Anweisung eines Mitarbeiters des Beförderers, den Sitzplatz gegen den vorgesehenen auszutauschen, falls dies aus betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich ist,
  • Verhalten Sie sich so, dass weder die Sicherheit noch der reibungslose Ablauf des Flugverkehrs gefährdet wird. Vermeiden Sie auch, andere Passagiere zu stören oder Gründe für deren Beschwerden zu geben. Achten Sie darauf, das Personal der Fluggesellschaft nicht in ihrer Arbeit zu behindern und verhindern Sie Schäden am Eigentum der Fluggesellschaft oder anderer Passagiere.
  • Vermeiden Sie Verhaltensweisen, die die Ruhe und Ordnung an Bord des Flugzeugs beeinträchtigen könnten, wie beispielsweise übermäßigen Alkoholkonsum.
  • Unterlassen Sie jegliche Form von körperlichen oder verbalen Angriffen gegenüber anderen Personen an Bord des Flugzeugs oder auf dem Flughafengelände, einschließlich des Personals der Fluggesellschaft. Bei Verstoß gegen diese Vorschrift könnte eine Geldstrafe von bis zu 2.000,- EUR verhängt werden, und es besteht die Möglichkeit, dass der betreffende Fluggast vom Flug ausgeschlossen wird.
  • Unterlassen Sie Handlungen, die zu Beschädigung oder Zerstörung von Eigentum der Fluggesellschaft, des Flughafens, anderer Personen oder Dritter führen könnten. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Regelung können Konsequenzen folgen, einschließlich einer Geldstrafe von bis zu 2.000,- EUR sowie möglicherweise der Ausschluss des betroffenen Fluggasts vom Flug.
  • Es ist nicht gestattet, an Bord eines Flugzeugs zu rauchen, einschließlich der Nutzung von E-Zigaretten. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung könnten Maßnahmen ergriffen werden, wie etwa eine Geldstrafe von bis zu 2.000,- EUR sowie eventuell der Ausschluss des betroffenen Fluggasts vom Flug.
  • Im Falle gesundheitlicher Probleme während des Fluges ist es erforderlich, angemessene Erste-Hilfe-Maßnahmen durchzuführen, der Flugzeugbesatzung die notwendigen persönlichen Daten und Informationen über den Gesundheitszustand mitzuteilen und sich anschließend einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  • Innerhalb eines Zeitraums von 12 Stunden vor Abflug ist es nicht empfohlen, zu tauchen. Wenn Tauchgänge in geringere Tiefen unternommen wurden oder Zwischenstopps zur Dekompression gemacht wurden, sollte dies innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden vor dem geplanten Abflug vermieden werden.
  • Gemäß dem Übereinkommen von Montreal sind Fluggäste verpflichtet, sämtliche Kosten für Verluste und Schäden zu tragen, die durch ihr Fehlverhalten verursacht werden. Hierzu zählen beispielsweise Schäden im Flugzeugsalon, illegale Beförderung gefährlicher Tiere oder Gegenstände sowie außerplanmäßige Landungen. Diese Kosten müssen im Rahmen dessen, was durch das Übereinkommen von Montreal gestattet ist, abgedeckt werden.
  • Beachten Sie das geltende absolute Verbot des Konsums von alkoholischen Getränken, die im Handgepäck an Bord mitgeführt werden. Der verantwortliche Pilot kann angemessen darauf hinweisen, dass der Fluggast sich ausweist und den mitgebrachten Alkohol während des Fluges verwahrt.
  • Beachten Sie das Verbot der Verwendung von Kameras, Camcordern und anderen Aufzeichnungsgeräten für Ton und Bild, um die Tätigkeiten und Arbeitsabläufe der Flugzeugbesatzung aufzuzeichnen oder zu fotografieren.
  • Es ist erforderlich, sich der vorgeschriebenen persönlichen Sicherheitsprüfung durch staatliche Verwaltungsbehörden oder autorisierte Organisationen zu unterziehen.
  • Es ist notwendig, die Kleidung und das Erscheinungsbild entsprechend den Luftfahrtnormen anzupassen. Die Nutzung von Hörgeräten und Herzschrittmachern ist gestattet.

k) Darüber hinaus ist der Fluggast verpflichtet, die auf den Websites der Fluggesellschaften veröffentlichten Maßnahmen zur Bekämpfung von Epidemien und andere Sicherheitsmaßnahmen zu beachten.

l) Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse, aber auch im Sinne der anderen Fluggäste und der Flugsicherheit, dass Sie das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.) über etwaige Allergien gegen bestimmte Lebensmittel oder Inhaltsstoffe spätestens 48 Stunden vor dem Abflug in Kenntnis setzen.

 

 

 

5. Pflichten von Smartwings bei der Beförderung auf dem Luftweg

a) Smartwings ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Fluggäste mit der Platzierung und der Art und Weise der Nutzung der folgenden Gegenstände vertraut gemacht werden:

  • Sicherheitsgurte,
  • Notausgänge und Ausrüstungen, die für eine gemeinsame Nutzung ausgelegt sind,
  • Schwimmwesten und Sauerstoffgeräte, sofern sie für Fluggäste vorgeschrieben sind,
  • Sonstige Notfallausrüstung für den individuellen Gebrauch.

b) Der Fluggast muss über das Rauchverbot und die Verwendung elektronischer Geräte an Bord des Flugzeugs informiert werden.

c) Falls erforderlich, informiert Smartwings den Fluggast über die Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung an Bord sowie über die Folgen einer Verletzung dieser Anforderungen.

d) Im Bedarfsfall ist Smartwings verpflichtet, die Fluggäste über die für die jeweilige Situation geeigneten Notfallmaßnahmen zu informieren.

e) Smartwings ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fluggäste bei Start, Landung, Turbulenzen und jederzeit auf Aufforderung des Flugkapitäns angeschnallt werden können, und den Fluggästen zu raten, ihre Gegenstände im Flugzeug in Position zu bringen.

f) Wenn nach Ansicht von Smartwings das Verhalten des Fluggasts an Bord eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord darstellt oder die Erfüllung der Pflichten des Personals von Smartwings behindert, oder wenn der Fluggast sich den Anweisungen des Bordpersonals nicht unterwirft oder sich in einer Art und Weise verhält, die bei anderen Fluggasten berechtigte Einwände hervorruft, kann Smartwings Maßnahmen ergreifen, die Smartwings für angemessen hält, um ein solches Verhalten zu unterbinden, einschließlich der Anwendung von Zwangsmaßnahmen, der Entfernung des betreffenden Fluggasts aus dem Flugzeug nach der Landung und der Verweigerung der weiteren Beförderung(en) des Fluggasts in der Zukunft.

g) Smartwings behält sich das Recht vor, den Fluggast, der einem anderen Fluggast und/oder dem Beförderer einen Schaden zugefügt hat, in Anspruch zu nehmen.

h) Um die Flugsicherheit sowie die Sicherheit und Ordnung an Bord des Luftfahrzeugs zu gewährleisten, ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer befugt, allen Personen an Bord Anweisungen zu erteilen, und alle Personen an Bord des Luftfahrzeugs sind verpflichtet, den Anweisungen des Personals zu folgen.

i) Der Flug von Smartwings kann mit einem anderen als dem im ursprünglichen Flugplan angegebenen Flugzeugtyp durchgeführt werden.

j) Gemäß der EU-Verordnung EU2111-2005, Artikel 11, werden die Fluggäste entsprechend informiert.

6. Recht auf Verweigerung der Beförderung

Smartwings kann einen Reisenden oder ein Gepäckstück von der Beförderung ausschließen, wenn Smartwings der Auffassung ist, dass

  • es notwendig ist, die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften des Herkunfts-, Zwischenlande- oder Zielstaates oder des Staates, über den der Flug durchgeführt wird, zu erfüllen
  • das Verhalten, der körperliche oder geistige Zustand des Fluggastes zu einem Verstoß gegen die guten Sitten führt, der andere Fluggäste beunruhigen kann, oder ein Fluggast eine Gefahr für sich selbst, andere Fluggäste und/oder das Eigentum des Beförderers, des Flughafens, anderer Fluggäste oder Dritter darstellt.
  • der Fluggast eine andere Person, einschließlich der Angestellten oder Vertreter des Beförderers an Bord oder auf dem Flughafen, körperlich oder verbal angegriffen und/oder versucht hat, das Eigentum des Beförderers, des Flughafens, anderer Fluggäste oder Dritter (erfolgreich oder erfolglos) zu beschädigen.
  • das Verhalten des Fluggastes die Sicherheit der Beförderung im Luftverkehr oder die öffentliche Ordnung gefährden könnte,
  • der Fluggast sich den Anweisungen und Anordnungen des Personals von Smartwings,  der Vertreter der staatlichen Organe und/oder des Flughafenpersonals, insbesondere den Anweisungen zur Sicherheit und Ordnung an Bord, nicht unterwirft
  • der Fluggast sich geweigert hat, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, die von autorisierten Dienststellen am Flughafen durchgeführt wird,
  • die entsprechenden Gebühren oder Steuern im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht entrichtet wurden,
  • der Fluggast nicht über die für die Beförderung im Luftverkehr geltenden Dokumente verfügt oder diese nicht vorlegen kann,
  • der Fluggast nicht nachweisen kann, dass er die Person ist, für die die Buchung vorgenommen oder das Ticket gekauft wurde
  • die Flugdokumente des Fluggasts:
    • zerstört oder beschädigt worden sind
    • der Fluggast sich geweigert hat, seine Reisedokumente gegen Quittung auszuhändigen, die von Smartwings während der Reise aufbewahrt werden, falls die zuständigen Behörden dies verlangen
    • unrechtmäßig erworben wurden,
    • als verloren bzw. gestohlen gemeldet werden oder gefälscht sind.
  • das Flugticket von einer anderen Person als von Smartwings oder seinem bevollmächtigten Vertreter geändert wurde; Smartwings behält sich das Recht vor, dieses Flugticket einzubehalten,
  • nicht von der Fluggesellschaft ausgestellt oder von ihr nicht akzeptiert wird, der Fluggast nicht in der elektronischen Fluggastliste aufgeführt ist,
  • der Fluggast nicht rechtzeitig zum Abflug gemäß den auf den Websites der Fluggesellschaften veröffentlichten Check-in-Richtlinien erschienen ist
  • dem Fluggast die Einreise in das Abflug- oder Zielland oder in das Land, über das der Flug durchgeführt wird, verweigert wurde,
  • der Fluggast hat sich auf einem früheren Flug in einer Weise verhalten, die gegen das Gesetz, insbesondere gegen die Sicherheit des Luftverkehrs oder gegen die guten Sitten verstößt, und es besteht Grund zu der Annahme, dass der Fluggast aufgrund seines Zustands erneut solche Verstöße begehen könnte,
  • das Verhalten des Fluggastes kann ein Vergehen oder eine Straftat darstellen,
  • die Verweigerung der Beförderung aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, wenn der Fluggast unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht,
  • diese Schritte in Übereinstimmung mit dem Tokioter Übereinkommen unternommen worden sind
  • die Beförderung des Reisenden gegen die Bestimmungen von Smartwings verstößt,
  • die Beförderung des Fluggasts gegen das Betriebshandbuch von Smartwings verstößt,
  • die Kleidung und die äußere Erscheinung eines Fluggastes nicht dem Lufttransportstandard entsprechen,
  • der Fluggast an einer meldepflichtigen Infektionskrankheit leidet,
  • der Fluggast die in Artikel 4 dieser Bedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht einhält
  • der Fluggast besondere Hilfe benötigt, die der Beförderer nicht leisten kann oder deren Kosten unverhältnismäßig hoch wären.

Wenn Smartwings aus einem der oben genannten Gründe die Beförderung des Fluggastes verweigert oder einen Fluggast aus dem Flugzeug entfernt, haftet Smartwings nicht für Verluste oder Schäden, die durch die Verweigerung der Beförderung oder die Entfernung eines Fluggastes aus dem Flugzeug entstehen. Dem Fluggast können auch die Kosten für die Verweigerung der Beförderung in Rechnung gestellt werden.

7. Bedingte Annahme für die Beförderung mit Smartwings

a) Die Luftbeförderung eines Fluggasts, dessen körperlicher oder geistiger Zustand oder dessen Alter so beschaffen ist, dass ihm ein gesundheitlicher oder sonstiger Schaden droht, erfolgt unter der Bedingung, dass der Beförderer weder für eine eventuelle Verletzung, Krankheit oder einen sonstigen gesundheitlichen Schaden, einschließlich des Todes des Fluggastes, noch für einen Schaden an persönlichen Gegenständen, die der Fluggast bei sich trägt, haftet, wenn ein solcher Schaden im Zusammenhang mit oder als Folge der Beförderung entstanden ist.

b) Aus Sicherheitsgründen ist Smartwings berechtigt, die Beförderung eines körperlich oder geistig behinderten Fluggastes ohne Begleitung abzulehnen. Bei der Abfertigung und während des gesamten Fluges muss der kranke Fluggast ein ärztliches Attest in Form des Formulars für die medizinische Unbedenklichkeitsbescheinigung mit sich führen, aus dem hervorgeht, dass er in der Lage ist, im Flugzeug befördert zu werden. Das Formular enthält die nach geltendem Recht erforderlichen Bedingungen.

c) Auf allen Flügen ist das ärztliche Attest in folgenden Fällen erforderlich:

  • Herzinfarkt bis zu 21 Tage nach dem Ereignis,
  • Schlaganfall bis zu 10 Tage nach dem Ereignis,
  • Neugeborene Kinder bis zu 7 Tage nach der Geburt,
  • Dekompressionskrankheit
  • Pneumothorax bis zu 14 Tage nach dem Ereignis,
  • Erfordernis einer Trage/eines Transportes mit Inkubator,
  • Sie benötigen während des Fluges medizinischen Sauerstoff,
  • Unfähigkeit, eine aufrechte Sitzposition zu halten,
  • Kopfverletzung bis zu 14 Tage nach dem Ereignis,
  • Brüche (außer unkomplizierte Brüche von Gliedmaßen und Fingern, die mehr als 72 Stunden vor der Abreise aufgetreten sind),
  • Gipsverband (mit Ausnahme von Gipsverbänden an Gliedmaßen und Fingern, wenn die Verletzung mehr als 72 Stunden vor der Abreise eingetreten ist),
  • Schwere Venenthrombose,
  • Schwere psychische Erkrankung (der Fluggast muss von der Begleitperson befördert werden, die den benachbarten Sitzplatz sichergestellt hat),
  • Jede schwere oder akute Infektionskrankheit, einschließlich Windpocken.

In diesen Fällen kontaktieren sie bitte frühzeitig das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2).

d) Die ärztliche Bescheinigung des Arztes gilt für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Tag der Ausstellung.

e) Im Falle eines plötzlichen Todes eines Fluggastes während des Fluges werden seine sterblichen Überreste auf dem nächstgelegenen Flughafen aus dem Flugzeug geholt und mit einem Protokoll den zuständigen örtlichen Behörden zur weiteren Untersuchung und Bestellung eines Ersatztransports übergeben.

8. Beförderung von Fluggästen mit besonderen Bedürfnissen

8.1. Allgemeines

a) Reisende, die besondere Hilfe und Betreuung benötigen, müssen dies dem TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.2.) zum Zeitpunkt der Buchung mitteilen.

b) Smartwings wird sich bemühen, die Beförderung von Kranken, Behinderten, unbegleiteten Kindern oder schwangeren Frauen zu erleichtern. Die Annahme für die Beförderung von unbegleiteten Kindern, Kranken, Behinderten oder Schwangeren kann von einer vorherigen Konsultation mit dem Beförderer über die Bedingungen eines solchen Transports in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht abhängig gemacht werden.

c) Fluggäste, die eine besondere Betreuung benötigen, und Eltern mit kleinen Kindern sollten das Flughafenpersonal wegen der erweiterten Sicherheitsvorkehrungen vorab über ihre Bedürfnisse informieren.

d) Fluggäste mit besonderen Bedürfnissen werden vor dem Einsteigen in ein Flugzeug kontrolliert. Rollstühle, Krücken und Tragen werden einer manuellen Kontrolle unterzogen.

e) Aus Sicherheitsgründen können Fluggäste mit besonderen Bedürfnissen keine Plätze in der Nähe der Notausgänge des Flugzeugs einnehmen.

f) Smartwings stellt sicher, dass die Begleitperson eines Fluggastes mit eingeschränkter Mobilität auf dem Sitz neben dem Fluggast mit besonderen Bedürfnissen Platz nimmt, wenn die Tatsache, dass er mit einer Begleitperson reist, spätestens 48 Stunden vor dem Abflug mitgeteilt wird.

g) Smartwings haftet nicht für Verletzungen, Krankheiten oder sonstige Körperverletzungen, einschließlich des Todes, sowie für Schäden am Gepäck während der Beförderung, wenn der körperliche oder geistige Zustand des Fluggasts oder sein Alter die Gesundheit gefährden kann oder ein sonstiger Schaden entsteht.

 

8.2. Beförderung von Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität

a) Fluggaste mit eingeschränkter Mobilität sind Fluggaste, deren aktueller Gesundheitszustand oder körperliche Verfassung eine besondere Betreuung seitens Smartwings erfordert. Der Umfang der Betreuung während der Reise richtet sich nach den Sicherheitsvorschriften für die Beförderung im Luftverkehr, der Flugzeugausrüstung des Beförderers und den örtlichen Bedingungen des jeweiligen Flughafens.

b) Fluggaste, die planen, mit ihrem eigenen Rollstuhl oder anderen Hilfsmitteln zu reisen, die die Fortbewegung erleichtern, sind verpflichtet, das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.) bei der Buchung oder beim Kauf des Flugtickets oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch 48 Stunden vor dem Abflug, darüber zu informieren. Während der Abfertigung werden die persönlichen Rollstühle dem Flughafenpersonal übergeben, damit sie im Frachtraum des Flugzeugs untergebracht werden können. Die Fluggäste können sie am Zielflughafen abholen. Das Bodenpersonal des Flughafens wird den Fluggästen bei der Beförderung von den Abfertigungsständen zum Flugzeug und nach dem Flug vom Flugzeug zur Gepäckausgabe mit einem anderen Rollstuhl behilflich sein. Der Fluggast muss dem Beförderer Informationen über die Größe und das Gewicht des Rollstuhls geben. Der Fluggast kann zwei vollständig zusammenklappbare Rollstühle kostenlos mitnehmen, die nicht in den Freigepäckgrenzen enthalten sind. Es ist nicht erlaubt, Rollstühle zu befördern, die mit Batterien betrieben werden, die mit ätzenden Substanzen gefüllt sind. Wenn möglich, ist der Fluggast verpflichtet, die Batterie vom Rollstuhl zu trennen, bevor er ihn den Vertretern des Beförderers übergibt.

c) Ein Teil der Sitze an Bord hat angehobene Armlehnen, um die Bewegung zu erleichtern. Soweit möglich, stellt Smartwings sicher, dass diese Sitze für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität verfügbar sind.

d) Einige Toiletten sind mit Handläufen ausgestattet, um die Benutzung für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität zu erleichtern.

e) Smartwings behält sich das Recht vor, den Flugzeugtyp zu ändern, wenn der Flug nicht mit einem dem Beförderer gehörenden Flugzeug durchgeführt werden kann und der Beförderer von einem anderen Beförderer unterstützt wird. Smartwings ist verpflichtet, den Reiseveranstalter, mit dem der Fluggast vertraglich verbunden ist, und den Fluggast der individuellen Buchung unverzüglich per Post oder Telefon über diese Tatsache und über die Identität des ausführenden Beförderers zu informieren. In diesem Fall muss der Beförderer sicherstellen, dass die Klasse des Flugzeugs, das den Flug durchführt, und seine Ausrüstung nicht schlechter sind als die des Beförderers.

f) Das Kabinenpersonal kann Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität auf dem Weg zur und von der Toilette behilflich sein, ist jedoch nicht berechtigt, Fluggäste auf dem Rollstuhlsitz zu heben und zu tragen oder auf den Toiletten zu helfen.

 

8.3.Beförderung von Fluggästen, die mit einem Blindenhund reisen

a) Blinde oder andere Fluggäste, die auf einen Begleithund angewiesen sind, müssen eine Bescheinigung mit sich führen, aus der hervorgeht, dass der Hund für die Begleitung von Behinderten ausgebildet ist, sowie die erforderlichen Reisedokumente, und es wird empfohlen, ihm gegebenenfalls einen Maulkorb anzulegen. Der Blindenhund muss ein Geschirr und eine Leine tragen; er wird kostenlos an Bord des Flugzeugs mitgeführt.

 

8.4. Beförderung von schwangeren Frauen

a) Schwangere Frauen nach der 34. Schwangerschaftswoche (bei Mehrlingsschwangerschaften nach der 28. Schwangerschaftswoche) werden unter keinen Umständen zur Beförderung im Flugzeug zugelassen. Eine hochschwangere Frau, die nicht in der Lage ist, die aktuelle Schwangerschaftswoche nachzuweisen (sie besitzt keine Mutterschaftsbescheinigung, kein ärztliches Attest oder ein ähnliches Dokument), wird unter keinen Umständen zur Beförderung auf dem Luftweg zugelassen.

b) Der Mutterpass ist nachzuweisen.

 

8.5. Beförderung von Minderjährigen bis zu 2 Jahren

a) Ein Minderjähriger unter 2 Jahren wird von seiner Geburt bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres als Minderjähriger angesehen. Im Falle des Rückflugs ist der Zeitpunkt der Rückkehr entscheidend.

b) Ein Minderjähriger unter 2 Jahren hat keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz und eine Erfrischung und wird auf dem Schoß der Begleitperson befördert, mit Ausnahme der Verwendung eines zertifizierten Kindersitzes.

c) Auf den von Smartwings betriebenen Strecken darf ein erwachsener Fluggast mit maximal einem Minderjährigen bis zu 2 Jahren reisen. Für eine Reihe von 3 Sitzen ist nur ein Minderjähriger bis zu 2 Jahren zugelassen.

d) Die Verwendung von Kindersitzen ist unter den folgenden Bedingungen erlaubt:

  • Der Fluggast kaufte einen separaten Sitz, um den Kindersitz anzubringen,
  • Der Kindersitz ist für die Verwendung im Luftverkehr zugelassen und die Bescheinigung ist auf dem Kindersitz angebracht,
  • Der Kindersitz konnte zugelassen werden, wenn er nur mit einem Zweipunktgurt befestigt werden kann und während des gesamten Fluges auf diese Weise befestigt bleiben muss.

e) Ein Minderjähriger unter 2 Jahren darf nicht in einer Reihe neben den Notausgängen sitzen.

Die Beförderung von Kleinkindern ist im TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.) anmeldepflichtig. Maßgeblich zur Feststellung des Alters ist der Zeitpunkt des Antritts des Fluges, bei Hin- und Rückflügen ist maßgeblich das Alter bei Antritt des Rückfluges.

 

8.6. Unbegleitete Minderjährige

a) Kinder unter 6 Jahren dürfen nicht ohne Begleitung eines Erwachsenen befördert werden. Ein Erwachsener ist eine Person, die mindestens 18 Jahre alt ist.

b) Minderjährige über 6 Jahre bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres können ohne Begleitung einer erwachsenen Person reisen (unbegleitete Minderjährige - UM). In diesem Fall stellt Smartwings den UM am Abflug- und Zielflughafen einen Betreuungsservice zur Verfügung. Gebühren gemäß der geltenden Preisliste von Smartwings. Ein Erwachsener, der den UM schickt, ist für ihn verantwortlich. Die begleitende Person muss volljährig sein und Smartwings auf dem Formular Unaccompanied minor/MAAS" schriftlich bestätigen, dass der UM am Zielflughafen von einem anderen Erwachsenen erwartet wird. Das Formular ist auf den Websites der Fluggesellschaften erhältlich. Für die Anmeldung von UM wenden Sie sich bitte an TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.). Falls eine erwachsene Person am Zielflughafen nicht auf den UM wartet, gehen alle Kosten, die mit der Betreuung des UM verbunden sind, zu Lasten der Person, die für die Beförderung des UM am Abflughafen verantwortlich ist. Smartwings ist berechtigt, einen Altersnachweis des Kindes zu verlangen. Die Eltern/Erziehungsberechtigten/Begleitpersonen müssen bis zum Abflug am Flughafen bleiben.

c) Fluggäste von 12 bis einschließlich 17 Jahren kann auf Antrag der Eltern oder des Erziehungsberechtigten auch ein Assistenzservice (MAAS) gewährt werden. Der Betreuungsdienst (UM/MAAS) ist nach der geltenden Preisliste zu bezahlen.

d) Die Beförderung von unbegleiteten Minderjährigen und der Begleitdienst für Minderjährige ist nur möglich, wenn die Beförderung spätestens 48 Stunden vor dem Abflug angemeldet wurde.

e) Reisen von unbegleiteten Minderjährigen bedürfen der vorherigen Anmeldung über das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (Kontakt siehe Absatz 2.2.). Aufgrund der Beschränkungen auf jedem Flug in Bezug auf die Anzahl der im Rahmen des Assistance-Service beförderten Minderjährigen, insbesondere aus betrieblichen oder rechtlichen Gründen, behält sich die Fluggesellschaft das Recht vor, auf bestimmten Flügen keine Assistance-Leistungen anzubieten oder die Anzahl der angebotenen Sitzplätze zu begrenzen.

 

8.7. Sauerstoff

a) Aus Sicherheitsgründen erlaubt Smartwings den Fluggästen nicht, ihre eigenen Sauerstoffflaschen mit an Bord zu nehmen. Wenn Sauerstoff für den Flug benötigt wird, muss dieser am selben Tag wie die Flugbuchung gebucht werden, spätestens jedoch 3 Tage vor dem Abflug. Wenden Sie sich dafür bitte an TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.). Der Beförderer kann die Erbringung der Dienstleistung auf bestimmten Flügen aus betrieblichen Gründen verweigern.

b) Die Fluggäste müssen mit einem von einem Arzt ausgefüllten ärztlichen Attest (MEDIF) reisen, das ihre Reisefähigkeit bestätigt. Smartwings kann den Fluggast ohne dieses Formular von der Beförderung ausschließen. Das Formular ist auf den Websites der Beförderer erhältlich.

c) Der Service beinhaltet eine Flasche Sauerstoff (311,5 l) und unterliegt den Gebühren gemäß der geltenden Preisliste von Smartwings.

9. Gepäck

9.1. Freigepäck

Als aufgegebenes Gepäck gilt ein aufgegebenes Gepäckstück (max. 23 kg schwer), das im Frachtraum befördert wird. Für die Überschreitung der Freigepäckbegrenzungen wird eine Gebühr gemäß der Preisliste von Smartwings erhoben. Aus technischen Gründen ist es nicht zulässig, Übergepäckstücke schwerer als 32 kg und/oder einer Gesamtlänge, -breite und -höhe größer als 250 cm, inkl. Griffe, Seitentaschen und Rollen einzuchecken.

9.2. Handgepäck

Als Handgepäck gilt ein nicht registriertes Gepäckstück nicht größer als 55 cm x45 cm x 25 cm und nicht schwerer als 8 kg oder ein Musikinstrument nicht schwerer als 8 kg, nicht größer als 90 cm, nicht breiter als 35 cm und nicht tiefer als 20 cm, inkl. Verpackungen.

Das Mitnehmen von Krücken oder orthopädischen Hilfsmittel oder zusammenklappbaren Rollstühlen, die im Frachtraum befördert werden, ist im Bedarfsfall auf unseren Flügen auch möglich.

Gepäck-Pooling ist nicht erlaubt.

Das Handgepäck und kleine persönliche Gegenstände, die die zulässige Höchst-Menge, -Größe und/oder -Gewicht überschreiten, werden als aufgegebenes Gepäck gegen eine Gebühr gemäß der Preisliste von Smartwings im Frachtraum des Flugzeuges befördert.

9.3. Kleinkinder und Gepäck

Das Mitnehmen von eigenem Gepäck ist den Kleinkindern unter 2 Jahren, die auf dem Schoß von Erwachsenen befördert werden, nicht erlaubt.

Buggys und Kinderwagen werden kostenlos befördert.

9.4. Zusatzgepäck

Für Zusatzgepäck bis 23kg sowie für die Beförderung von Sportgepäck nicht schwerer als 32 kg fallen Gebühren an. Gebühren gemäß der geltenden Preisliste des Beförderers.

Für die Buchung von Zusatz- und Sportgepäck kontaktieren Sie bitte das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2).

9.5. Tiere

Lebende Tiere (nicht schwerer als 8 kg inkl. Transportbox) können transportiert werden bzw. Tiere von 8 bis 32 kg inkl. Transportbox können im Frachtraum befördert werden. Gebühren gemäß der geltenden Preisliste von Smartwings. Die Beförderung sollte spätestens 48 Stunden vor dem Abflug im Voraus gebucht werden.

Der Transport von Tieren muss jedes Mal vom Beförderer akzeptiert werden und ist über das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.) rechtzeitig anzumelden.

Aus Kapazitäts- oder Betriebsgründen kann die Beförderung der obengenannten Gegenstände abgelehnt werden.

9.6. Nicht erlaubte Gegenstände

Fluggäste dürfen Folgendes nicht mit sich führen:

  • Gepäck und Gegenstände, die die Sicherheit des Fluges, die Sicherheit von Personen und Eigentum gefährden können, sowie Gepäck und Gegenstände, die während der Beförderung leicht beschädigt werden können, deren Verpackung nicht geeignet ist oder die eine Gefahr für die Fluggäste darstellen,
  • Gegenstände, die in den Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), der International Air Transport Association (IATA) und in den Vorschriften von Smartwings als Gefahrgut aufgeführt sind,
  • Gegenstände, die nach den geltenden Gesetzen, Richtlinien oder Verordnungen des betreffenden Staates nicht befördert werden dürfen,
  • Sendungen, die nach Ansicht von Smartwings aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe oder ihrer Beschaffenheit nicht zur Beförderung geeignet sind.
  • Gegenstände, die auf der Liste der verbotenen Gegenstände stehen, die auf den Websites von Smartwings verfügbar ist.

Die für die Beförderung verbotenen Gegenstände entnehmen Sie bitte auch dem §13 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der TUI fly Vermarktungs GmbH (ABB TUI fly Vermarktungs GmbH).

Für den Fall, dass der Fluggast versucht, einen der in §13 ABB TUI fly Vermarktungs GmbH genannten Gegenstände mitzunehmen, kann Smartwings es beim ersten Boarding ablehnen oder, wenn es während des Fluges nicht entdeckt wird, die weitere Beförderung verweigern.

Für den Fall, dass ein oder mehrere Objekte entdeckt werden, die von der Luftbeförderung ausgeschlossen sind oder nicht mit diesen Beförderungsbedingungen übereinstimmen, fällt ihre Beförderung unter die geltenden Gebühren. Darüber hinaus unterliegt ein solcher Gegenstand Ablehnungen und Beschränkungen in Bezug auf Verbindlichkeiten und andere Nachweise dieser Beförderungsbedingungen für Gepäck. Smartwings kann dem Fluggast die Gegenstände abnehmen und in seine Obhut nehmen, die er für gefährlich hält.

9.7. Gepäckkontrolle

a) Wenn Smartwings den Verdacht hat, dass das Gepäck des Fluggasts Gegenstände enthält, die bei der Beförderung verboten sind oder deren Beförderung besondere Maßnahmen erfordert, kann er das Gepäck des Fluggasts in dessen Anwesenheit durchsuchen. Ist der Fluggast nicht anwesend und kann er daher der Gepäckkontrolle nicht zustimmen, ist Smartwings berechtigt, das Gepäck des Fluggasts in Anwesenheit von mindestens einem Zeugen, der kein Angestellter von Smartwings ist, zu öffnen, wenn er vermutet, dass das Gepäck Gegenstände enthält, die von der Beförderung ausgeschlossen sind oder deren Beförderung ein besonderes Verfahren erfordert.

b) Verweigert der Reisende die Durchsuchung seines Gepäcks, kann Smartwings die Beförderung der betreffenden Person und/oder ihres Gepäcks verweigern.

c) Smartwings haftet nicht für Schäden am Gepäck oder dessen Inhalt, die sich aus der Gepäckkontrolle ergeben.

 

9.8. Gepäckausgabe

a) Der Fluggast ist verpflichtet, sein Gepäck unmittelbar nach der Ankunft am Zielflughafen abzuholen.

b) Wurde das Gepäck nicht abgeholt, ist Smartwings berechtigt, über das Gepäck innerhalb der Fristen und nach den Grundsätzen zu verfügen, die in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Zivilgesetzbuch, festgelegt sind.

c) Das Gepäck kann von einem Inhaber eines Ausweises für den Gepäckschein abgeholt werden.

d) Smartwings ist nicht verpflichtet nachzuforschen, ob der Inhaber eines Gepäckscheines zur Abholung des Gepäcks berechtigt war, und er haftet nicht für Verluste, Schäden oder sonstige Kosten, die einem Fluggast in diesem Zusammenhang entstehen können.

e) Die Nichtvorlage des Identifikationscoupons des Gepäckscheins verhindert nicht die Rückgabe des Gepäcks, sofern ein Flugticket vorgelegt wurde und das Gepäck auf andere Weise identifiziert werden kann.

f) Ist die Person, die das Gepäck abholt, nicht in der Lage, das Flugticket vorzulegen und das Gepäck mit einem Gepäckanhänger zu kennzeichnen, so gibt Smartwings das Gepäck nur unter der Bedingung frei, dass sie ihr Recht darauf nachweist und auf Verlangen von Smartwings eine angemessene Sicherheit leistet, um Smartwings von allen Verlusten oder Kosten freizustellen, die Smartwings durch eine solche Freigabe entstehen können.

g) Die Abholung des Gepäcks durch den Inhaber des Gepäckscheins ohne Reklamation während der Auslieferungsfrist ist ein Anscheinsbeweis dafür, dass das Gepäck in gutem Zustand und entsprechend dem Beförderungsvertrag ausgeliefert wurde.

h) Die Zerstörung, die Nichtabholung oder der Verlust des Gepäcks ist Smartwings unverzüglich bei der Abholung des Gepäcks zu melden. Smartwings ist verpflichtet, zu diesem Zweck ein Protokoll zu erstellen. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass das Reisegepäck in ordnungsgemäßem Zustand übergeben wird.

10. Reiseformalitäten

10.1. Allgemeines

a) Der Fluggast ist verpflichtet, alle Dokumente zu beschaffen und alle Bedingungen zu erfüllen, die von den Behörden des Abflug-, Transit-, Transfer- oder Ankunftslandes verlangt werden. Smartwings ist berechtigt, alle Reisedokumente und Formalitäten zu überprüfen. Smartwings behält sich das Recht vor, die Beförderung eines Fluggasts, der die erforderlichen Reiseformalitäten nicht erfüllt, abzulehnen. Smartwings haftet nicht für Schäden oder Kosten, die einem Fluggast aufgrund der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen entstehen.

b) Der Auftraggeber des Fluges ist verpflichtet, auf Verlangen alle Kosten zu übernehmen, die Smartwings in diesem Zusammenhang entstehen, wenn Smartwings durch eine Entscheidung der zuständigen Behörden beauftragt wird, einen Fluggast in das Abflugland zurück zu befördern, weil ihm die Einreise in das Ankunftsland verweigert wurde, sei es im Transit-, Transfer- oder Endzielland. Auf Antrag ist der Fluggast verpflichtet, alle Kosten zu übernehmen, die Smartwings durch die Nichterfüllung der vorgeschriebenen administrativen Reiseanforderungen im Abflug-, Transit-, Transfer- oder Ankunftsland entstehen.

 

10.2. Zoll- und Sicherheitskontrolle

Der Fluggast ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Kontrolle seines eigenen aufgegebenen oder nicht aufgegebenen Gepäcks durch den Zoll und andere Behörden zu unterziehen. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens haftet der Beförderer gegenüber dem Fluggast nicht für Schäden oder Verluste, die der Fluggast aufgrund der Nichterfüllung dieser Anforderungen erleidet, und der Fluggast ist verpflichtet, dem Beförderer den aufgrund der Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Fluggast ist verpflichtet, sich den erforderlichen Sicherheitskontrollen des Beförderers, des Flughafens oder der staatlichen Behörden zu unterziehen.

11. Haftung

Die Haftung von der TUI fly Vermarktungs GmbH und / oder von Smartwings richtet sich nach den Regelungen der ABB TUI fly.

12. Anspruchsverfahren und Anspruchsfristen

12.1. Klageverfahren

Der Fluggast hat Schäden an der Gesundheit, am nicht aufgegebenen Gepäck und an anderen persönlichen Gegenständen unverzüglich Smartwings zu melden, damit ein schriftliches Protokoll erstellt werden kann.

 

12.2. Anspruchsfristen

a) Der Fluggast muss Schäden am aufgegebenen Gepäck sofort nach der Ankunft oder spätestens innerhalb von 7 Tagen nach der Übergabe des Gepäcks an den Fluggast schriftlich geltend machen.

b) Der Fluggast ist verpflichtet, nicht ausgeliefertes Gepäck unverzüglich nach Ankunft zu melden.

c) Das Gepäck muss innerhalb eines Monats nach der erfolglosen Zustellung gesucht werden, danach kann der Fluggast sein Recht auf Entschädigung geltend machen. Im Falle des Auffindens des Gepäcks innerhalb von 30 Tagen entfällt der Entschädigungsanspruch des Passagiers und er ist verpflichtet, einen etwaigen Entschädigungsbetrag an das Luftfahrtunternehmen Smartwings zurückzuerstatten.

d) Entschädigungsansprüche für verspätetes Gepäck müssen innerhalb von 21 Tagen ab dem Tag der Übergabe des Gepäcks an den Empfänger schriftlich geltend gemacht werden.

e) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt nach 2 Jahren ab dem Tag der Ankunft am Bestimmungsort oder ab dem Tag der planmäßigen Ankunft des Flugzeugs oder 2 Jahre nach Beendigung der Beförderung.

 

12.3. Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten

Wenn der Fluggast Smartwings kontaktiert hat und mit der Antwort auf die Beschwerde nicht zufrieden ist, kann er sein Recht auf Einleitung eines außergerichtlichen Verfahrens über die tschechische Gewerbeaufsicht wahrnehmen. Alle Informationen über das außergerichtliche Verfahren sind auf der Website www.coi.cz/en/alternative-dispute-resolution-for-consumer-disputes-adr/ verfügbar. Der Fluggast kann auch die von der Europäischen Kommission eingerichtete Online-Plattform zur Streitbeilegung unter ec.europa.eu/consumers/odr/ nutzen.

13. Persönliche Daten

Im Rahmen der zulässigen Gesetze, gestattet der Fluggast TUI fly Vermarktungs GmbH und Smartwings alle persönlichen Daten, die TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder Smartwings oder einem autorisierten Agenten zum Zwecke der Flugreservierung von Seiten des Fluggastes gegeben wurde, aufzubewahren.
(a) Diese Daten sind wichtig für zusätzliche Dienste, wie der Ermittlung von Gepäckbetrug, bei der Vermeidung und Feststellung von Betrug mit Flugscheinen, zur Erfüllung der Ein- und Ausreisebestimmungen und zur Übermittlung an die Behörden.
(b) Darüber hinaus sind TUI fly Vermarktungs GmbH und Smartwings befugt, die Personendaten für die genannten Zwecke an eigene Büros, autorisierte Agenten, andere Fluggesellschaften, andere Dienstleister und den Behörden im In- und Ausland zu übermitteln.

14. Änderungen

14.1. 
TUI fly Vermarktungs GmbH behält sich das Recht vor, diese BBB Smartwings mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. Auf der Website wird die jeweils aktuelle Version der BBB Smartwings vom Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten. Mit der Weiternutzung der Website nach einer Änderung der BBB Smartwings erklärt der Nutzer sein Einverständnis zu den Änderungen.

14.2. 
Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese BBB Smartwings abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.

15. Mündliche Abreden

Diese BBB Smartwings und die ABB TUI fly enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH bestehenden Vertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Smartwings und den ABB TUI fly  haben die ABB TUI fly Vorrang.

16. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. 

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fluggastes - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hannover (Deutschland). Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im sachlichen Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens.

Verwender:
TUI fly Vermarktungs GmbH 
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover 
Germany 

HRB 55840 / Handelsregister Amtsgericht Hannover
USt-ID-Nr.: DE 171612631
Geschäftsführer: Stefan Baumert

Stand: 01.09.2023